Über die zollrechtliche Tarifierung von E-Book-Readern hatte nun das Finanzgericht Hamburg zu entscheiden. Danach sind E-Book-Reader, die als Lesegeräte für elektronische Bücher genutzt werden, und die zusätzlich über eine Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion verfügen, in die Unterposition 8543 7010 einzureihen.
Zu der Entscheidung kam es, weil die Klägerin die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft begehrte.
Die Klägerin führt so genannte E-Book-Reader ein, die sie unter der Bezeichnung „X“ vertreibt. Streitgegenständlich sind die Versionen „eReader X-1“ und „eReader X-2 3G“. Dabei handelt es sich um Lesegeräte für elektronische Bücher. Sie bestehen aus einem monochromen 6 Zoll E-Ink-Display mit Mikroprozessor, internem 4 GB Speicher sowie mit weiteren aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltungen in einem Gehäuse (Abmessungen 190 x 123 x 8,5 mm) mit QWERTY-Tastatur zur Texteingabe, Bedienelementen, Lithium-Polymer Akku, 3,5 mm Kopfhörerbuchse, eingebauten Lautsprechern sowie einem USB-Anschluss und einem drahtlosen HSDPA/GSM Modem. Das Surfen im Internet ist wegen des standardmäßig aufgespielten Internet-Browsers möglich. Der Unterschied der beiden Versionen besteht in der integrierten, kostenlosen Mobilfunkverbindung, über die nur die Variante 3G verfügt, ansonsten ist die mobile Datenkommunikation über öffentliche und private Wi-Fi-Netzwerke und Hotspots möglich. Daten können nicht nur drahtlos, sondern auch mittels USB-Kabel von einem Computer auf das X übertragen werden. Schließlich verfügen die Geräte über eine Sprachausgabeoption, ein Programm zur Wiedergabe von Audioformaten sowie eine Wörterbuchfunktion. Werden Wörter markiert, zeigt das Gerät automatisch eine Erläuterung an und leitet die Nutzer auf Knopfdruck zu entsprechenden Seiten im jeweils verwendeten Wörterbuch. Im Wörterbuch, das über das Hauptmenü aufgerufen werden kann, kann auch direkt recherchiert werden. Vorinstalliert sind die Wörterbücher „New Oxford American Dictionary“ und „Oxford dictonary of English“. Ob in der deutschen Version das deutsche Universalwörterbuch „Duden“ vorinstalliert ist oder nur die Möglichkeit des kostenlosen Downloads besteht, konnte nicht abschließend geklärt werden. Zudem können weitere Wörterbücher heruntergeladen und installiert werden. Die Geräte werden mit einem USB-Kabel und einer Kurzanleitung eingeführt.
Dem Streitfall vorausgegangen war eine Einfuhr am 14.06.2011, für die Einfuhrabgaben unter Zugrundelegung der Warennummer 8543 7090 99 0 erhobenen wurden. Im Einspruchsverfahren half das Hauptzollamt ab und berechnete die Einfuhrabgaben nach der Unterposition 8543 7010.
Daraufhin beantragte die Klägerin am 26.10.2011 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft und schlug die Einreihung in die Unterposition 8543 7010 vor.
Bei der Bearbeitung dieses Antrags kam es zu Korrespondenz zwischen der Bundesfinanzdirektion Nord, dem Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung sowie dem Bundesministerium der Finanzen. Dabei vertrat das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung die Auffassung, die Ware sei wegen des vorinstallierten Wörterbuchs in die Unterposition 8543 7010 (Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen) einzureihen und wies auf unterschiedliche Tarifierungsauffassungen in den Mitgliedstaaten hin, in den Niederlanden sei die nämliche Ware in die Warennummer 8543 7090 eingereiht worden. Das Bundesministerium der Finanzen entschied daraufhin unter dem 23.01.2012, dass die Einreihung in die Unterposition 8143 7090 erfolgen müsse, da die Hauptfunktion nicht in der Übersetzungs- bzw. Wörterbuchfunktion, sondern auf der Darstellung elektronisch gespeicherter Buchinhalte liege.
Mit verbindlicher Zolltarifauskunft vom 30.03.2012 reihte der Beklagte die Ware mit der Handelsbezeichnung „eReader X-1“ bzw. „eReader X-2 3G“ in die Warennummer 8543 7090 99 ein.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage (eine Sprungklage, der der Beklagte zugestimmt hatte) zum Finanzgericht- mit Erfolg.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs1 ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind2. Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen3. Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird4.
Zwischen den Beteiligten ist die Tarifierung des Produkts „eReader … X“ streitig. Dabei handelt es sich um ein Lesegerät für elektronische Bücher. Es besteht u. a. aus einem monochromen 6 Zoll E-Ink-Display mit Mikroprozessor, internem 4 GB Speicher in einem Gehäuse (Abmessungen 190 x 123 x 8,5 mm) mit QWERTY-Tastatur zur Texteingabe. Es verfügt über verschiedene Bedienelementen, einen Lithium-Polymer Akku, eine 3,5 mm Kopfhörerbuchse, eingebaute Lautsprecher, einen USB-Anschluss und ein drahtloses HSDPA/GSM Modem. Surfen im Internet ist wegen des standardmäßig aufgespielten Internet-Browsers möglich. Daten können drahtlos oder mittels USB-Kabel von einem Computer auf das Gerät übertragen werden. Das Gerät verfügt zudem über eine Sprachausgabeoption, ein Programm zur Wiedergabe von Audioformaten sowie eine Wörterbuchfunktion. Werden Wörter markiert, zeigt das Gerät automatisch eine Erläuterung an und leitet den Nutzer auf Knopfdruck zu entsprechenden Seite im jeweils verwendeten Wörterbuch. Im Wörterbuch, das über das Hauptmenü aufgerufen werden kann, kann auch direkt recherchiert werden. Vorinstalliert sind unstreitig die Wörterbücher „New Oxford American Dictionary“ und „Oxford dictonary of English“, ob auf der Version für den deutschen Markt das deutsche Universalwörterbuch „Duden“ vorinstalliert ist, oder ob es kostenlos heruntergeladen werden kann, wurde nicht geklärt. Weitere Wörterbücher können jedenfalls heruntergeladen werden. Das Gerät wird mit einem USB-Kabel und einer Kurzanleitung eingeführt.
Übereinstimmend und zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass es sich bei dem X um ein elektrisches Gerät der Position 8543 handelt. Innerhalb dieser Position hält die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Unterposition 8143 7010 für richtig, die Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion beschreibt. Demgegenüber geht der Beklagte von der Unterposition 8543 7090 aus, die als Auffangposition andere, zuvor nicht genannte Apparate beschreibt.
In Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3. a), wonach die Position mit der genaueren Warenbezeichnung den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vorgeht, muss die streitgegenständliche Ware in die Unterposition 8143 7010 eingereiht werden. Der X verfügt unstreitig über eine Übersetzungs- und Wörterbuchfunktion. Standardmäßig sind zwei englischsprachige Wörterbücher vorinstalliert, weitere Wörterbücher können heruntergeladen und als Hauptwörterbuch festgelegt werden. Ob daneben auch das deutsche „Duden“ Universalwörterbuch vorinstalliert ist, oder (nur) kostenlos heruntergeladen werden kann, ist angesichts der unstreitig vorinstallierten Wörterbücher nicht erheblich. Über das Markieren bestimmter Wörter kann die Wörterbuchfunktion aktiviert und – wahlweise – ein Auszug aus der Definition oder die vollständige Definition angezeigt werden. Zudem kann eine Übersetzung von Text von einer Sprache in eine andere erfolgen, wenn entsprechende Wörterbücher heruntergeladen wurden, insofern ist auch eine Übersetzungsfunktion vorhanden. Ob die Umwandlung von Textdateien in Sprache für sich genommen ebenfalls eine Übersetzung im Sinne der Warenbeschreibung darstellt, kann dahin stehen. Insofern handelt es sich um ein Gerät mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion, weshalb die Unterposition 8543 7010 die Position mit der im Verhältnis zur Unterposition 8543 7090 genaueren Warenbezeichnung ist.
Der Wortlaut der Unterposition 8543 7010 kann nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg nicht dahin verstanden werden, dass dort lediglich Geräte, die ausschließlich über eine Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion und nicht über sonstige Funktionen verfügen, eingereiht werden können. Bereits der Wortlaut legt nahe, dass nicht vorausgesetzt wird, dass es sich bei der Übersetzungs- oder der Wörterbuchfunktion um die einzige Funktion oder die Hauptfunktion handelt. Während in den Unterpositionen 8543 7030 bis 8543 9060 bestimmte Geräte konkret benannt werden (Antennenverstärker, Sonnenbänke, Elektrozaungeräte etc.) wird in der Unterposition 8543 7010 nur von zwei Funktionen gesprochen, mit denen das Gerät alternativ ausgestattet sein muss. Dass es sich dabei um die einzigen zulässigen oder die hauptsächlichen Funktionen handeln muss und es sich nicht lediglich um eine ergänzende Funktion handeln darf, ergibt sich aus dem Wortlaut nicht. Wäre dies anders gemeint, hätte dies mit einer ähnlich präzisen Warenbeschreibung, wie sie sich in den folgenden Unterpositionen finden, zum Ausdruck gebracht werden können (z. B. durch das Benennen von Übersetzungsgeräten oder Wörterbuchgeräten oder ähnlich).
Gestützt wird diese Auffassung auch durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 763/2011 der Kommission vom 29.07.20115. Mit dieser Verordnung wird ein E-Book Reader in die Unterposition 8543 7090 eingereiht, der, worauf in Spalte 1 des Anhangs ausdrücklich hingewiesen wird, über keine Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen verfügt. Schon deshalb kann die VO Nr. 763/2011 mangels Vergleichbarkeit zur Tarifierung der streitgegenständlichen Ware nicht herangezogen werden. Es handelt sich nicht um einen nur unwesentlichen Unterschied, der gleichwohl eine zumindest entsprechende Anwendung der VO Nr. 763/2011 rechtfertigen könnte. Das Vorhandensein einer Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion ist das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen den Unterpositionen und kann schon deshalb nicht als für die Anwendung der VO Nr. 763/2011 unerheblich angesehen werden.
Zu einer anderen Auffassung gelangt man auch nicht unter Zugrundelegung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 04.03.20046. In dieser Entscheidung hat der Gerichtshof der Europäischen Union die entsprechende Anwendung einer Tarifierungsverordnung betreffend Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen und Konzentraten aus Tee angenommen, obwohl die im dortigen Streitfall einzureihende Ware einen geringfügig niedrigeren Anteil an Teeauszug hatte, als die in der Tarifierungsverordnung beschriebene. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dies damit begründet, dass die entsprechende Anwendung einer Tarifierungsverordnung auf Erzeugnisse, die denjenigen entsprächen, die von der Verordnung erfasst würden, eine kohärente Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer fördere. Diese Entscheidung hält der Senat auf den Streitfall indes nicht für anwendbar, da sich die Waren gerade nicht entsprechen. Es geht nicht – wie in dem der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Grunde liegenden Fall – um geringfügige Abweichungen in den Mengenanteilen, sondern um das Vorhandensein einer nach dem Wortlaut der in Betracht kommenden Unterpositionen einreihungserheblichen objektiven Eigenschaft. Eine entsprechende Anwendung der VO Nr. 763/2011 dürfte etwa in Betracht kommen für Geräte, die die Ausstattungsmerkmale des in der VO Nr. 763/2011 genannten Gerätes besitzen, aber z. B. über andere Abmessungen, eine andere Bildschirmauflösung, einen anderen Prozessor oder einen anders dimensionierten internen Speicher verfügen. Um eine vergleichbar geringfügige Abweichung geht es im Streitfall jedoch, wie gesagt, nicht.
Es kann letztlich auch nicht darauf ankommen, dass der Hinweis in der VO Nr. 763/2011 auf die nicht vorhandene Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion lediglich bei der Warenbeschreibung, nicht jedoch in der Begründung in Spalte 3 erfolgt. Entscheidend für die Anwendbarkeit einer Einreihungsverordnung ist zunächst die Warenbeschreibung, der die einzureihende Ware entsprechen muss. Die Begründung grenzt im Übrigen lediglich zu anderen Positionen, nicht jedoch zu anderen Unterpositionen der Position 8543 ab.
Schließlich sieht sich das Finanzgericht Hamburg durch die Rn. 14.4 der Erläuterungen (KN) zu Unterposition 8543 7090 in seiner Auffassung bestätigt. Danach gehören kleine elektronische Geräte ohne Grundplatte (einschließlich so genannte „Mini-Computer“), mit deren Hilfe sich Wörter und Sätze bilden lassen, die je nach den mit diesen Geräten verwendeten Modulen (Speicherbausteine) in eine gewählte Fremdsprache übersetzt werden, in die Unterposition 8543 7090. Offenbar soll es sich bei diesen Geräten nicht um solche mit Übersetzungsfunktion im Sinne der Unterposition 8543 7010 handeln. Da sie ausschließlich zum Übersetzen von Wörtern und Sätzen dienen, müssten sie – wäre das Verständnis des Beklagten richtig – in die Unterposition 8543 7010 eingereiht werden. Da dies aber nach der Erläuterung nicht der Fall sein soll, spricht dies dafür, die Warenbeschreibung der Unterposition 8543 7010 dahin zu verstehen, dass es sich bei den Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen um zusätzliche Funktionen handeln muss, mit denen ein auch über andere Funktionalitäten verfügendes Gerät ausgestattet ist.
Etwaige, von der niederländischen Zollverwaltung erteilte verbindliche Zolltarifauskünfte, mit denen nach dem Beklagtenvortrag vergleichbare Waren in die Unterposition 8543 7090 eingereiht wurden, würden das Finanzgericht nicht binden.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 14.02.2013 – 4 K 78/12 (Revision wurde eingelegt: BFH – VII R 13/13)
- EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteile vom 18.11.2001 – VII R 78/00; vom 09.10.2001 – VII R 69/00; vom 14.11.2000 – VII R 83/99 [↩]
- vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur [↩]
- EuGH, Urteile vom 09.12.1997 – C-143/96; vom 19.05.1994 – C-11/93 [↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 14.11.2000 – VII R 83/99; vom 05.10.1999 – VII R 42/98; BFH, Beschluss vom 24.10.2002 – VII B 17/02 [↩]
- VO Nr. 763/2011 [↩]
- EuGH, Urteil vom 04.03.2004 – C-130/02 [↩]