Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten zwischen Nachbarn aufgrund von Hundegebell. Gerichte praktisch aller Instanzen haben sich damit zu beschäftigen.
Die obergerichtliche Rechtsprechung stellt auf der einen Seite auf die Dauer des Bellens ab und auf der anderen Seite auf die Ruhezeiten, konkret die Mittagszeit, die Zeit der Nachtruhe und zum Teil auch auf Wochenenden und Feiertage.
In den Einzelheiten weichen die Entscheidungen voneinander ab, sind aber nicht in allen Punkten widersprüchlich, da die Gerichte nicht über die jeweiligen Anträge der Kläger hinausgehen können und sich u.a. auch deshalb die Auffassungen der Gerichte zum Teil nur aus den Urteilsbegründungen und dem Zusammenhang erschliessen.
Das Oberlandesgericht Hamm hatte einen Fall zu entscheiden, in dem sich de Kläger u.a. gegen Hundegebell wandte1. Dort wurden keine Beschränkungen für das Hundegebell ausgeurteilt, da der Kläger nur eine Beschränkung dahingehend begehrt hatte, dass die Hunde
- nicht länger als 30 Minuten täglich,
- nicht länger als 10 Minuten am Stück,
- nicht in der Nachtruhe von 19.00 bis 08.00 Uhr und
- nicht in der Mittagszeit von 13.00 bis 15.00 Uhr
sollten bellen dürfen.
Da das Gericht nicht feststellen konnte, dass die Hunde in der Vergangenheit überhaupt diese Zeitspannen „mißachteten“, kam es insoweit zu keinem Urteilsausspruch.
Auf der anderen Seite stand in derselben Entscheidung die Lärmbelästigung durch das Krähen von Hähnen auf dem Prüfstand. Insoweit wurde dem Beklagten das Halten von Hähnen untersagt, soweit deren Krähen vond en Nachbarn zu hören war
- in der Nachtruhe von 19.00 bis 08.00 Uhr bzw. 09.00 an Wochenenden und Feiertagen.
Im Folgejahr hatte sich das Oberlandesgericht Hamm erneut mit dieser Thematik zu befassen2. Das Gericht stellte nochmals fest, dass nach § 906 Abs. 1 BGB störendes Hundegebell hinzunehmen ist, soweit es den Betroffenen in der Nutzung seines Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigt. Unwesentlich ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm störendes Hundegebell jedoch nur dann, wenn es außerhalb der „üblichen Ruhezeiten“, nämlich nicht in der Zeit
- von 19.00 bis 08.00 Uhr und
- von 13.00 bis 15.00 Uhr zu hören ist sowie
- nicht länger als 30 Minuten am Tag und
- nicht länger als 10 Minuten am Stück bellt.
Das Oberlandesgericht Köln hat sich bezüglich der Dauer des Bellens (10 Minuten / 30 Minuten) dieser Auffassung angeschlossen3, allerdings die Ruhezeiten festgelegt auf
- 13.00 bis 15.00 Uhr und
- 22.00 bis 06.00 Uhr.
Das Oberlandesgericht München hingegen ist (wie sich aus seinen Ausführungen im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens, in dem es um die Vollstreckbarkeit einer Entscheidung desselben Senats des Oberlandesgerichts ging4) wiederum zu anderen Zeiten gelangt, nämlich
- von 12.00 bis 14.00 Uhr,
- von 21.00 bis 07.00 Uhr und
- durchgehend an Sonn- und Feiertagen.
Das Oberlandesgericht Brandenburg urteilte in einem hier von uns bereits besprochenen Fall folgende Zeiten aus:
- 22.00 bis 07.00 Uhr wochentags und Sonntags.
Dies bedeutet aber nicht, dass Hunde nach Auffassung des Oberlandesgerichts Brandenburg in der Mittagszeit und am Wochenende regelmäßig unbeschränkt bellen dürften. Die Klage wurde deshalb nicht auch insoweit zugesprochen, weil es sich zum einen um ein baurechtliches Mischgebiet, also nicht um ein reines Wohngebiet handelte und zum anderen der Hund nur dann tagsüber in störender Weise angeschlagen hat, wenn der Postbote erschien. Da aber sonntags regelmäßig keine Post ausgetragen wird, erübrigte sich ein entsprechender Urteilssausspruch. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Nachtruhe resultierte daraus, dass sich morgens vor 07.00 Uhr regelmäßig ein Nachbar mit einem Pritschenwagen näherte, der ebenfalls ausdauernd verbellt wurde.
Wie wir ebenfalls bereits hier bei uns berichtet hatten, hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg dieses Jahr im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zweitinstanzlich entschieden, dass eine Anordnung, die dem Hundehalter auferlegt, seine Hunde
- nachts und
- an Sonn- und Feiertagen
im geschlossenen Gebäude zu halten, rechtmäßig sein kann, wenn sie zur Vermeidung erheblicher Lärmbelästigungen der Nachbarn durch häufiges und langanhaltendes Hundegebell dient.
Einen entsprechenden Radio-Beitrag mit Frau Rechtsanwältin Martina Schlosser finden Sie hier bei „WDR 2 Quintessenz“.
- OLG Hamm, Urteil vom 11.04.1988 – 22 U 265/87 [↩]
- OLG Hamm, Urteil vom 16.11.1989 – 22 U 249/89 [↩]
- OLG Köln, Urteil vom 07.06.1993 – 12 U 40/93 [↩]
- OLG München, Beschluss vom 31.01.1990 – 25 W 2336/89 [↩]