Gewinnerzielungsabsicht bei der Vermietung landwirtschaftlicher Flächen für eine Pferdepension

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die für die Kläger entsprechend schlecht ausfgefallenen Einkommensteuerbescheide folgte die Klage zum Finanzgericht Köln.

Das Finanzgericht Köln hat die Klage abgewiesen.

Das Finanzamt hat nach Auffassung des Finanzgerichts Köln zu Recht die Verluste aus der Vermietung des landwirtschaftlichen Anwesens durch den Kläger an die Klägerin nicht einkünftemindernd berücksichtigt, da es an der Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers fehlt.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 02.04.2014 – 10 K 586/11 (nicht rechtskräftig: Aktenzeichen BFH: IX R 31/14)

  1. BFH, Urteil vom 06.11.2001 – IX R 97/00 []
  2. BFH, Urteile vom 20.07.2010 – IX R 44/09; vom 17.10.2013 – III R 27/12 []
  3. BFH, Urteil vom 17.10.2013 – III R 27/12 []

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