Kosten eines Erbprozesses sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Wir hatten bereits hier über die Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bezüglidh der Frage, ob Aufwendungen für einen Zivilprozess als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, berichtet.

Der Bundesfinanzhof hat diese neue Rechtsprechung nun erneut bestätigt.

Ein Kläger machte Kosten für einen Erbrechtstreit als außergewöhnliche Belastung in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt akzeptierte dies nicht. Das Niedersächsische Finanzgericht gab dem Kläger Recht1:

Der Bundesfinanzhof sieht dies anders.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungenals der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind2.

Bei den Kosten eines Zivilprozesses sprach nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit3. Solche Kosten wurden nur als zwangsläufig erachtet, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig war. Daran fehlte es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Allgemeinen bei einem Zivilprozess. Als zwangsläufige Aufwendungen erkannte die Rechtsprechung Zivilprozesskosten nur an, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen.

Dagegen nahm der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 12.05.20114 die Unausweichlichkeit von Zivilprozesskosten unter der Voraussetzung an, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine.

Der Bundesfinanzhof hält an seiner in dem Urteil vom 12.05.20114 vertretenen Auffassung allerdings nicht mehr fest. Wie er in seinem Urteil vom 18.06.20155 entschieden hat, kehrt er unter Aufgabe seiner in dem Urteil vom 12.05.20114 vertretenen Ansicht zu der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanhofs zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurück.

Nach diesen Maßstäben war auch in dem konkreten Streitfall zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten für die zivilprozessuale Auseinandersetzung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Zivilprozesskosten sind demnach nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, kann der Steuerpflichtige auch bei unsicheren Erfolgsaussichten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, sodass die Prozesskosten zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen.

Das Niedersächsische Finanzgericht1 ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen, so dass s. Seine Entscheidung hat daher keinen Bestand.

Der Bundesfinanzhof konnte aufgrund der vom Finanzgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen in der Sache selbst entscheiden. Die vom Kläger getragenen Prozesskosten seiner Ehefrau sind nicht als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen. Denn der Zivilprozess in Zusammenhang mit der Erbenstellung berührt keinen wichtigen Bereich und auch nicht den Kernbereich menschlichen Lebens im Sinne der oben genannten Rechtsprechung zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses. Mit der Durchsetzung ihrer Erbenstellung verfolgte die Ehefrau des Klägers das Ziel, ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern. Das Ziel der Mehrung des Vermögens durch eine Erbschaft ist allerdings nicht mit einem existenziell wichtigen Bereich, etwa dem drohenden Verlust einer schon vorhandenen Existenzgrundlage und deren Bewahrung, Absicherung oder Zurückerlangung im Rahmen eines Zivilprozesses gleichzustellen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.01.2016 – VI R 20/14

  1. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 07.01.2014 – 3 K 11296/12 [] []
  2. BFH, Urteile vom 29.09.1989 – III R 129/86; vom 26.06.2014 – VI R 51/13 []
  3. BFH, Urteile vom 22.08.1958 – VI 148/57 U; vom 18.07.1986 – III R 178/80; vom 09.05.1996 – III R 224/94; vom 04.12.2001 – III R 31/00; vom 18.03.2004 – III R 24/03; vom 27.08.2008 – III R 50/06 []
  4. BFH, Urteil vom 12.05.2011 – VI R 42/10 [] [] []
  5. BFH, Urteil vom 18.06.2015 – VI R 17/14 []

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