Die seit Jahren fehlende Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 TierSchG für die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung einer Erlaubnis, um z.B. als Hundetrainer tätig zu werden, führt nach wie vor zu Problemen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit Behören, die nicht nur sehr unterschiedlich entscheiden, sondern willkürliche Anordnungen treffen. Wir hatten bereits über den Fall des Hundetrainers Cesar Millan und das Fachgespräch trotz Schulung berichtet.
Nun hatte das Verwaltungsgericht Berlin über die Thematik der Erlaubnis für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter zu entscheiden und insbesondere den Beurteilungsspielraum der Behörde bezüglich der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu entscheiden.
In dem entschiedenen Fall besaß der antragstellende Hundetrainer eine bis zum 09.10.2015 befristete Erlaubnis des Antragsgegners für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter, deren Verlängerung er mit Schreiben vom 23.09.2016 unter Vorlage verschiedener Unterlagen beantragt hat. Nachdem er einer Aufforderung des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 02.10.2015 nicht nachkam, seine Sachkunde als Hundetrainer in einem in drei Teile gegliederten Sachkundegespräch (schriftlicher, mündlicher und praktischer Teil an drei Tagen) und Zahlung einer Gebühr von € 320,00 unter Beweis zu stellen, untersagte ihm das Bezirksamt die zuvor erlaubte Tätigkeit mit Bescheid vom 03.11.2015. Es ordnete zugleich die sofortige Vollziehung seiner Untersagungsverfügung an und drohte dem Antragsteller bei Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von € 1.000 an. Der Antragsteller erhob gegen den Bescheid des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin mit einem Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten Widerspruch und beantragte sodann beim Verwaltungsgericht Berlin, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung wiederherzustellen und gegen die Zwangsgeldandrohung anzuordnen.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Antrag stattgegeben, da das Aussetzungsinteresse das Vollziehungsinteresse überwiegt. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des auf § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG gestützten angefochtenen Untersagungsbescheides. Danach soll die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
Die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Ausbildung von Hunden für Dritte sowie die Anleitung der Tierhalter bei der Ausbildung der Hunde bedarf nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Nach § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. kommt es darauf an, ob die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat, der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen.
Der Antragsteller verfügt zwar derzeit nicht mehr über die erforderliche Erlaubnis, allerdings räumt § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG der zuständigen Behörde ein intendiertes Ermessen ein. In der Regel muss danach die Tätigkeit schon bei formeller Illegalität untersagt werden. In atypischen Fällen hat die zuständige Behörde allerdings ein Ermessen, ob sie von der Befugnis zur Untersagung Gebrauch macht. Ein atypischer Fall liegt dann vor, wenn ein Erlaubnisantrag vorliegt und sich die Erteilung der Erlaubnis aufgrund der eingereichten Unterlagen aufdrängt1. Zwar sind im Rahmen der Untersagungsverfügung die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Erlaubnis nicht umfassend zu prüfen, weil dies dem Erlaubnisverfahren vorbehalten bleiben muss. Allerdings steht eine Untersagungsverfügung im Hinblick auf Art. 12 GG dann im pflichtgemäßen Ermessen, wenn über einen Erlaubnisantrag nicht entschieden worden ist, der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nachgewiesen hat und danach die Erlaubniserteilung zumindest möglich erscheint.
Diese Voraussetzungen für einen atypischen Fall und die Eröffnung eines Ermessens liegen hier vor.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 23.09.2015 die Erteilung bzw. Verlängerung der Erlaubnis beantragt, über die der Antragsgegner trotz der in § 11 Abs. 5 Satz 2 genannten Frist von vier Monaten bislang nicht entschieden hat. Es kann hier offen bleiben, ob und ggf. welche Folgen dieses Fristversäumnis hat.
Nach summarischer Prüfung spricht vieles dafür, dass der Antragsteller die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen hat, ohne dass ein Fachgespräch bei der zuständigen Behörde verlangt werden kann. Soweit das Verwaltungsgericht Berlin in dem Beschluss vom 18.01.20162 erwogen hat, der zuständigen Behörde einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zuzubilligen, hält das Verwaltungsgericht Berlin daran nicht mehr fest. Der zuständigen Behörde ist lediglich bei der Bewertung der Ergebnisse eines Fachgesprächs ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum einzuräumen, im Übrigen handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat in dem vorgenannten Beschluss ausgeführt:
„Zweifel an der Sachkunde sind dann berechtigt und geben Anlass für das Verlangen eines Fachgesprächs, wenn der Antragsteller entweder keine anerkannte oder gleichgestellte Ausbildung und Prüfung absolviert hat oder wenn allein aufgrund des bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mit hinreichender Gewissheit bestehen.
Ein Fachgespräch ist keine Berufsprüfung, in der die Antragsteller einen schriftlichen Test oder eine praktische Übung absolvieren müssten3. Dies schließt allerdings nicht aus, dass im Rahmen eines Fachgesprächs auch konkrete Beispiele, etwa durch das Zeigen von Videosequenzen oder das Vorführen von Hunden, zum Gegenstand des Gesprächs gemacht werden. Die Entscheidung über den Erlaubnisantrag muss im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung aller vorgelegten Unterlagen und sonstiger Erkenntnisse der Behörde erfolgen.“
Hieran hält das Verwaltungsgericht Berlin fest. Die für die Erteilung erforderliche Sachkunde einer Person kann mithin auch darauf zurückzuführen sein, dass sie ausreichende tatsächliche Erfahrungen im Umgang mit Tieren erworben hat. Es spricht vieles dafür, dass dies im Falle des Antragstellers der Fall ist. Er hat verschiedene Unterlagen über seine Erfahrungen im Umgang mit Hunden vorgelegt, ohne dass sich das Bezirksamt damit auch nur im Ansatz auseinander gesetzt hätte.
Die praktizierende Tierärztin S führt in ihrer Bescheinigung detailliert aus, dass der Antragsteller in ihrer Praxis vom 02.01. bis zum 31.12.2012 hospitiert und umfassende Kenntnisse über die Physiologie, das Verhalten und die Pathologie von Hunden erworben habe. Die praktizierende Tierärztin E schreibt, dass der Antragsteller seit April 2013 regelmäßig für ihre Praxis tätig sei und bei Problemfällen verhaltensauffälliger Hunde und Hunden mit Defiziten im Grundgehorsam erfolgreich behandelt habe. Die Tierarztpraxis W bescheinigt dem Antragsteller, mit dem sie seit Anfang 2013 bei verhaltenstherapeutischen Maßnahmen zusammenarbeite, ein kompetenter und besonnener Hundetrainer zu sein. Der Verein der H… Berlin schrieb, dass der Antragsteller vom 03.04. bis zum 21.11.2010 ein Praktikum bei ihm absolviert habe und dafür bereits ein gutes Grundwissen und praktische Erfahrungen mitbrachte hätte. Der Antragsteller hat schließlich in seinem Antragsschreiben unwidersprochen darauf hingewiesen, dass er seit der Anmeldung seines Gewerbes als Hundetrainer bzw. Hundepsychologe im Bezirk am 01.01.2011 zirka 630 Unterrichtsstunden mit den Hunden seiner Kunden absolviert habe, davon etwa 75 % Problemfälle, 15 % Vermittlung von Grundkenntnissen in Theorie und Praxis und 10 % Welpenerziehung.
Ob angesichts dieser mehrjährigen Vorerfahrung noch ein ergänzendes Fachgespräch verlangt werden kann, muss dem Verfahren über die Erteilung der Erlaubnis in der Hauptsache vorbehalten bleiben. Jedenfalls findet das Verlangen des Antragsgegners, ein dreitägiges Sachkundegespräch mit einem schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil zu absolvieren, im Tierschutzgesetz keine Stütze. Ein Fachgespräch ist keine Berufsprüfung und kann angesichts der Vorerfahrung hier allenfalls ergänzend verlangt werden, wenn der Antragsgegner berechtigte Zweifel an der Sachkunde hat.
Der angefochtene Bescheid ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin schließlich schon deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner sein ihm eröffnetes Ermessen nach § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG nicht ausgeübt hat, sondern davon ausgegangen ist, die Tätigkeit allein wegen der formellen Illegalität der Tätigkeit untersagen zu müssen, ohne indessen über den Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu entscheiden. Insoweit liegt jedenfalls ein Ermessenausfall vor.
Da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung wiederhergestellt wird, war auch die aufschiebende Wirkung der Zwangsgeldandrohung anzuordnen.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 14.04.2016 – 24 L 79.16
- vgl. Hirt, TierSchG, § 11 Rn. 41 [↩]
- VG Berlin, Beschluss vom 18.01.2016 – 24 L 399.15 [↩]
- a.A. offenbar VG Würzburg, Beschluss vom 02.04.2015 – W 5 E 15.224 [↩]