Wird Vorsteuer nicht als Betriebsausgabe, sondern irrtümlich bei den Herstellkosten erfaßt, ist dies nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs in den Folgejahren nicht mehr korrigierbar. Weder gebe es eine „Sonderabschreibung“ für zu Unrecht als Herstellungskosten erfasste Vorsteuer, noch sei hierfür eine Teilwertabschreibung oder eine Bilanzberichtigung möglich. Daneben besteht insoweit nach Ansicht des BFH aber auch keine Bindung an den Wertansatz der Vorjahre.
Sind Aufwendungen auf ein Wirtschaftsgut nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen, sondern zu Unrecht als Herstellungskosten erfasst worden, kann bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 (Einnahmen-Überschußrechnung) bzw. nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG (Bilanzierung) der Abzug nicht in späteren Veranlagungszeiträumen nachgeholt werden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. Juni 2006 – XI R 49/05