Aufwendungen bei abgekürztem Vertragsweg

Im Bereich der Abziehbarkeit von Aufwendungen bei abgekürztem Vertragsweg möchte das Bundesfinanzministerium ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom November 2005 nicht anwenden.

Die Abziehbarkeit von Aufwendungen als Werbungskosten soll sich nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums beim abgekürzten Vertragsweg weiterhin nach den älteren BFH-Urteilen vom 13.03.1996 (BStBl II S. 375) und vom 24.02.2000 (BStBl II S. 314) richten. Danach sind in den Fällen des abgekürzten Vertragswegs ausnahmsweise Aufwendungen als solche des Steuerpflichtigen abziehbar, bei denen es sich um Bargeschäfte des täglichen Lebens handelt. Entsprechendes gilt für den Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 4 EStG.

Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums vom 9. August 2006 – IV C 3 – S 2211 – 21/06 – zum BFH-Urteil vom 15. November 2005 – IX R 25/03

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