Haushaltsnahe Dienstleistung bei Erstattung durch Versicherung?

Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können nach zu einer Steuerermäßigung führen. Nach § 35a Abs. 3 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 %, höchstens um 1.200 EUR, der Aufwendungen.

Nach einer aktuellenEntscheidung des Finanzgerichts Münster mindern  allerdings Versicherungsleistungen diesen Ermäßigungsbetrag.

Im Streitfall erlitt die Klägerin einen Wasserschaden, für dessen Beseitigung Handwerkerkosten in Höhe von insgesamt 3.224 EUR anfielen. Die Versicherung der Klägerin erstattete die Aufwendungen. In ihrer Einkommensteuererklärung setzte die Klägerin die Handwerkerkosten an und beantragte die Gewährung der Steuerermäßigung. Das Finanzamt lehnte dies aufgrund der Regulierung des Schadens durch die Versicherung ab.

Das Finanzgericht Münster wies die hiergegen erhobene Klage ab.

Handwerkerleistungen sind einfache wie qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt1. Begünstigt werden handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, z.B. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen), die Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern. Hierzu gehören auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z.B. Garten- und Wegebauarbeiten, aber auch die Reparatur, Wartung und der Austausch von Gas- und Wasserinstallationen.

Gleiches gilt im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird (§ 33 Abs. 1 EStG). Nach der Lehre von der Vorteilsanrechnung müssen sich die Steuerpflichtigen jedoch Zahlungen, die ihnen von dritter Seite, wie z. B. des Hausratversicherers, im Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind, auf entstandene Aufwendungen anrechnen lassen. Denn aus der Legaldefinition in § 33 Abs. 1 Halbsatz 1 EStG wird gefolgert, dass außergewöhnliche Belastungen nur solche Aufwendungen sein können, die den Steuerpflichtigen (endgültig) belasten. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, soweit für getätigte Zahlungen von dritter Seite Ersatz geleistet wird. An der Vorteilsanrechnung ändert sich auch dann nichts, wenn Aufwendungen und Ersatzleistung in verschiedenen Kalenderjahren getätigt bzw. gewährt werden. Da § 33 Abs. 1 EStG nur endgültige Belastungen durch Minderung des Einkommens des Steuerpflichtigen steuerlich berücksichtigen will, ist eine Vorteilsanrechnung auch dann vorzunehmen, wenn die Ersatzleistungen erst in späteren Kalenderjahren anfallen als die Aufwendungen. Denn das im Rahmen des § 33 EStG geltende Belastungsprinzip ist ein Korrektiv für den Fall, dass der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit dem belastenden Ereignis steuerfreie Zuwendungen in Geld oder Geldeswert erhält, die die Belastung in einem späteren Veranlagungszeitraum ganz oder teilweise ausgleichen6. Gleiches gilt, wenn Aufwendungen jedenfalls teilweise in ein Kalenderjahr fallen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem dem Steuerpflichtigen Aufwendungsersatz von einem Hausratversicherer geleistet worden ist und damit die Belastung bereits in einem früheren Veranlagungszeitraum gleichsam im Vorgriff „aufgefangen“ wurde7.

Darin liegt auch keine Ungleichbehandlung mit nicht versicherten Steuerpflichtigen, die den Schaden aus eigenen Mitteln bezahlen. Diese Gruppe ist mit der der versicherten Klägerin nicht vergleichbar. Denn der nicht Versicherte nimmt das erhebliche finanzielle Risiko in Kauf, bei Eintritt eines Gebäudeschadens die Instandsetzung aus eigenen Mitteln zu leisten. Demgegenüber hat der Versicherte – unabhängig von der Höhe der bisher geleisteten Beiträge – Anspruch auf die Leistungen des Versicherers bezüglich des versicherten Risikos und ist nicht mit der Bereithaltung von Mitteln für den Schadensfall belastet.

Eine wirtschaftliche Belastung der Klägerin folgt auch nicht aus der „Verwendung“ des Anspruchs gegen die Versicherung. Zwar hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 01.12.1992 ((BFH, Urteil vom 01.12.1992 – IX R 36/869) entschieden, dass als Werbungskosten zu berücksichtigende Absetzungen für Abnutzung nicht mit einer Versicherungsleistung zur Wiederherstellung des Wirtschaftsguts verrechnet werden können. Maßgebend für die Entscheidung war aber, dass § 7 Abs. 1 EStG für die Höhe der Absetzungen auf die Abnutzung des einzelnen Wirtschaftsguts abstellt und damit der Grundsatz der Einzelbewertung die Verrechnung mit einem anderen Wirtschaftsgut (der Versicherungsleistung) verhindert. Diese Problematik hat mit der vorliegenden Fallgestaltung, in der es allein um die Berücksichtigung einer wirtschaftlichen Belastung und nicht um die Bewertung von Wirtschaftsgütern geht, nichts gemein.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 06.04.2016 – 13 K 136/15

  1. BFH, Urteil vom 06.05.2010 – VI R 4/09 []
  2. BGBl. I 2002, 4621 []
  3. BGBl. I 2006,1091 []
  4. BFH, Urteil vom 21.07.2009 – X R 32/07 []
  5. BFH, Urteile vom 26.11.2008 – X R 24/08; vom 02.09.2008 – X R 46/07 []
  6. BFH, Urteil vom 30.07.1982 – VI R 67/79 []
  7. BFH, Urteil vom 30.06.1999 – III R 8/95 []