Nur echte Spenden an den eigenen (Sport-)Verein sind steuerlich absetzbar. Dies ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs aber regelmäßig dann nicht der Fall, wenn die Spende im engen zeitlichem oder sachlichem Zusammenhang mit einem persönlichen Vorteil steht, den sich der Spender von dem gemeinnützigen Verein erhofft.
Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob die Zuweisung eines Mitglieds an seinen eigenen Golfclub steuerlich als Spende absetzbar sei. In zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme in den Verein hatte der Kläger neben einem Aufnahmebeitrag und dem Jahresbeitrag eine „Spende“ von 15 000 DM geleistet.
Mit seinem jetzt veröffentlichten Urteil versagte der BFH einen Steuerabzug nach § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zuwendungen von Mitgliedern an den eigenen Verein, die unmittelbar und ursächlich mit einem durch den Verein ermöglichten Vorteil zusammenhängen, seien nicht als Spenden gemäß § 10b EStG steuerlich absetzbar.
Zwar könne ein Mitglied auch seinem Verein eine Spende zuwenden. Deren steuerliche Anerkennung setze aber – wie jede andere Spende – voraus, dass die Aufwendungen freiwillig und unentgeltlich geleistet würden. Ein Steuerabzug sei schon dann ausgeschlossen, wenn die Zuwendung unmittelbar und ursächlich mit einem gewährten Vorteil zusammenhänge, der nicht unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein müsse. Auch eine Aufteilung der Zahlung in ein angemessenes Entgelt und eine den Nutzen übersteigende „unentgeltliche“ Leistung scheide bei einer einheitlichen Gegenleistung aus.
Im Streitfall habe die Gesamtheit der Clubmitglieder gruppen-eigennützige Zwecke privater Lebensgestaltung verfolgt. Die zu beurteilende Zuwendung beruhe darauf, dass vergleichbare Zahlungen von allen Neueintretenden anlässlich ihrer Vereinsaufnahme erwartet und zumeist auch gezahlt wurden. „Spenden“, die letztlich nur den Zweck verfolgen, die zwangsläufig anfallende Finanzierung eines auch der eigenen privaten Lebensgestaltung dienenden Vereins sicherzustellen, fehle die Spendenmotivation im Sinne einer selbstlosen Förderung der maßgeblichen steuerbegünstigten Zwecke.
Im Leitsatz wird der Bundesfinanzhof daher deutlich:
Zuwendungen von Mitgliedern an den eigenen Verein, die –gegebenenfalls im Verbund mit gleichgerichteten Leistungen anderer Vereinsmitglieder– unmittelbar und ursächlich mit einem durch den Verein ermöglichten Vorteil zusammenhängen, sind nicht als Spenden gemäß § 10b EStG steuerlich absetzbar.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. August 2006 – XI R 6/03