Durch Artikel 9 des „Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft“ wird für die Rechnungen über Kleinbeträge i.S.d. § 33 UStDV maßgebliche Grenze auf 150 EUR angehoben. Die Änderung tritt zum 1. Januar 2007 in Kraft.
Zu beachten ist dabei, dass diese erhöhte Kleinbetragsgrenze nur in den Fällen gilt, in denen die zugrunde liegende Lieferung oder sonstige Leistung nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt wird.
Für nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführte Umsätze, für die bereits vor dem 1. Januar 2007 das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt worden ist, sind die Neuregelungen ebenfalls vollumfänglich anzuwenden (§ 27 Abs. 1 Satz 2 UStG).
BMF-Schreiben vom 18. Oktober 2006 – IV A 5 – S 7285 – 7/06 –