In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters ist die Verwendung der Klausel
?Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheins werden 20 % des Reisepreises als Anzahlung fällig. Bei Ferienwohnungen beträgt die Anzahlung 20 % des Reisepreises je Wohneinheitbuchung.?
zulässig. Diese Klausel hält nach Ansicht des Bundesgerichtshofs der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält. Der BGH hat insoweit entschieden, dass die Klausel die Reisenden nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Juni 2006 ? X ZR 59/05