Der Bundesfinanzhof hat im Juli 2004 entschieden, dass ein Versicherungsvertreter, der vom Versicherungsunternehmen Abschlussprovisionen nicht nur für die Vermittlung von Lebensversicherungen, sondern auch für die weitere Betreuung dieser Verträge erhält, für die Verpflichtungen aus der künftigen Vertragsbetreuung Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstand zu bilden hat.
Hierzu weist das Bundesfinanzminsterium nunmehr nach einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Finanzverwaltung an, die Grundsätze dieses Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
Betroffene Versicherungsvertreter sollten daher zukünftig genau prüfen, ob die Berufung auf dieses BFH-Urteil oder der neue Nichtanwendungserlass für sie günstiger ist.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 28. November 2006 – IV B 2 – S 2137 – 73/06