Gehaltsrückzahlung

Die Rückzahlung ursprünglich als laufender Arbeitslohn gezahlter Beträge gilt nicht schon in dem Kalenderjahr als abgeflossen, in dem der laufende Arbeitslohn selbst als bezogen galt. Die Rückzahlung ist vielmehr erst im Kalenderjahr des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigten.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. November 2006 – VI R 2/05