Was geschieht eigentlich in den Fällen, in denen bei Auslandskonten der Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt beharrlich keine Angaben macht. Die Finanzämter machen es sich hier im Regelfall einfach, berufen sich auf die wegen des Auslandssachverhalts erweiterte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen und schätzen dann munter die Zinseinkünfte.
Ganz so einfach geht es jedoch nicht, wie jetzt selbst der Bundesfinanzhof feststellte:
Die subjektiven und objektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung gemäß §§ 169 Abs. 2 Satz 2, 370 AO 1977 sind dem Grunde nach auch bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten immer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Dies gilt auch für die Verletzung sog. erweiterter Mitwirkungspflichten bei internationalen Steuerpflichten nach § 90 Abs. 2 AO 1977.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. November 2006 – VIII R 81/04