Bei der Frage der Erstattung von einbehaltenen Kapitalertragssteuern an ausländische Holdinggesellschaften ist der Bundesfinanzhof nun von seiner eigenen bisherigen Rechtsprechung abgerückt:
Einer niederländischen Kapitalgesellschaft, die innerhalb eines ebenfalls in den Niederlanden ansässigen aktiv tätigen Konzerns auf Dauer als Holdinggesellschaft ausgegliedert wird, ist die Steuerentlastung gemäß § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG 1990/1994 auch dann nicht nach § 50d Abs. 1a EStG 1990/1994 zu versagen, wenn an ihr Personen beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten.
BFH, Urteil vom 31.05.2005 – I R 74, 88/04