Im Falle der Insolvenz stellt es eine Straftat dar, wenn der Unternehmer keine Handelsbücher geführt hat oder die Buchführung nicht auf dem aktuellen Stand ist.
Allerdings: Dies setzt voraus, dass der Täter auch die Möglichkeit hatte, diese Buchführungspflicht zu erfüllen. Eine Strafbarkeit entfällt daher, wenn der Täter aus fachlichen oder finanziellen Gründen zur Erfüllung seiner Pflichten nicht oder nicht mehr in der Lage war.
(OLG Rostock v. 07.04.2005 – 1 Ss 393/04 I 5/05)