Haftung des Auslieferungsagenten

Wird ein Auslieferungsagent damit beauftragt, eine in einem Container befindliche Warensendung aus China im Hamburger Hafen in Empfang zu nehmen und einem berechtigten Empfänger in Hamburg gegen Erstattung der im Hafen angefallenen Kosten auszuliefern, so ist dieser Auslieferungsagent nicht verpflichtet, die Ware daraufhin zu untersuchen , ob es sich um markenverletzende Ware handelt. Ein Unterlassungsanspruch gegen den Auslieferungsagenten kommt unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung frühestens ab dem Zeitpunkt in Betracht, in dem der Agent positive Kenntnis davon erhält, dass es sich um Piraterieware handelt. Diese erforderliche positive Kenntnis wird auch nicht schon durch die Mitteilung des Zolls über die Grenzbeschlagnahme erlangt, die wegen des Verdachts der Markenverletzung nach der VO EG 1383/2003 erfolgt.

Auch die Tatsache, dass der Auslieferungsagent in einem der Transportpapiere als Empfänger der Ware bezeichnet wird, begründet allein noch keinen Unterlassungsanspruch des Markenrechtsinhabers unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 20. August 2007 – 13 B 503/07