Gewerbeuntersagung und Lebensmittelhygiene

Dass eine Gewerbeuntersagung auch wegen Verstößen gegen Vorschriften der Lebensmittelhygiene erfolgen kann, zeigt ein aktuelles Urteil aus Rheinland-Pfalz.
So hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Eilverfahren entschieden, dass die mit sofortiger Wirkung ausgesprochene Gewerbeuntersagung gegen einen Nudelhersteller aus der Vorderpfalz offensichtlich rechtmäßig ist, weil dieser bei der Produktion und beim Vertrieb seiner Waren schwerwiegend gegen lebensmittelhygienische Schutzvorschriften verstoßen hat.

Bei Betriebskontrollen im Februar und im Juni/Juli 2007 wurden im Produktions- und im Lagerbereich des Herstellers erhebliche Verschmutzungen und Schädlingsbefall sowie eine den Warnwert deutlich überschreitende Staphylokokken-Kontamination bei einer Charge Teigwaren festgestellt. Außerdem gelangten nicht mehr verkehrsfähige Eier in die Nudelproduktion. Das zuständige Ordnungsamt untersagte deshalb Ende Juli 2007 ab sofort das Gewerbe. Um eine aufschiebende Wirkung des Verbots zu erreichen, wandte sich der Betroffene mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Neustadt.

Mit Beschluss vom 23. August 2007 lehnten die Richter diesen Antrag ab: Aus den beschriebenen, nach ihrer Ansicht lebensmittelhygienisch unhaltbaren Zuständen im Betrieb folge die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Das Verbot seiner gewerblichen Betätigung in der Lebensmittelbranche sei zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig. Nachdem zuvor schon behördliche Reaktionen und Anmahnungen der lebensmittelhygienischen Bestimmungen erfolglos geblieben seien, sei nun die sofortige Gewerbeuntersagung zum wirksamen Verbraucherschutz unerlässlich.

Gegen den Beschluss des Gerichts ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe zulässig.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 23. August 2007 – 4 L 951/07.NW –