Heute ist die Verordnung über Abrechnungsstellen im Scheckverkehr (AbrStV) in Kraft getreten. Ab heute brauchen die Bankinstitute Schecks beim Inkasso nicht mehr in Papierform zu versenden – es reicht ein elektronisches Bild des Schecks. Damit wurden die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass das Scheckeinzugsverfahren mit Hilfe moderner elektronischer Medien abgewickelt werden kann. Das ist eine große Erleichterung im Geschäftsverkehr und zugleich ein beträchtliches Einsparpotenzial angesichts von über 12 Millionen Schecks, die im letzten Jahr auf diesem Weg in Deutschland eingelöst wurden. Die zahlreichen zeit– und kostenintensiven Transporte von Schecks durch ganz Deutschland können damit entfallen.
Und so kann das neue Verfahren in der Praxis ablaufen:
Der Gläubiger erhält von seinem Schuldner einen Scheck, den er bei seiner Bank vorlegt. Seine Bank führt die Verrechnung des Schecks mit Bank des Schuldners durch. Bisher war dazu in der Regel die physische Vorlage des Scheckoriginals in Papierform erforderlich. Dank der neuen Abrechnungsstellenverordnung kann die Bank nun der Deutschen Bundesbank als Abrechnungsstelle statt des Original-Schecks ein elektronisches, eingescanntes Bild (image) dieses Schecks übermitteln (imagegestütztes Scheckeinzugsverfahren – ISE). Nur dieses Scheck-Image wird der Bank des Schuldners vorgelegt, die anhand des Bildes die Einlösung prüft und das Ergebnis der Deutschen Bundesbank mitteilt. Die hergebrachten Scheckeinzugsverfahren wie das GSE- (belegloser Einzug von Scheckgegenwerten mit gesonderter Vorlage der Originale) und das BSE-Verfahren (belegloser Einzug von Scheckgegenwerten ohne Vorlage des Originalschecks) bleiben allerdings neben dem ISE-Verfahren weiter zulässig. Schließlich löst die Bank des Schuldners den Scheck ein und belastet das Konto des Schuldners. Nachdem die Zahlung bei der Bank des Gläubigers eingegangen ist, schreibt diese den Betrag auf seinem Konto gut.
Löst die Bank des Schuldners den Scheck nicht ein, kann die Deutsche Bundesbank als Abrechnungsstelle eine elektronische Nichteinlösungserklärung abgeben. Diese kann der Gläubiger vor Gericht im Rahmen eines beschleunigten Urkundenprozesses verwenden.