Umsatzsteuer und die Jagd

Verpachtet eine Gemeinde einen Eigenjagdbezirk, fällt hierfür die reguläre Umsatzsteuer an, wie jetzt der Bundesfinanzhof im Anschluss an ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs entschied.

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts wird mit der Verpachtung ihrer Eigenjagd im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gemäß § 2 Abs. 3 UStG gewerblich oder beruflich tätig und damit umsatzsteuerpflichtig. Eine Besteuerung mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz für Land- und Forstwirte scheidet ebenfalls aus, da die hierzu maßgebende Regelung des § 24 UStG richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass er nur die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen i.S. des Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG erfasst.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. September 2005 – V R 28/03
(Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 26. Mai 2005 – Rs. C-43/04)

Schreiben Sie einen Kommentar