50 verwahrloste Katzen: Tierhaltungsverbot

In der nachfolgenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße geht es zwar nicht um Hunde, sondern um Katzen, jedoch gelten die Erwägungen entsprechend.

Im Rahmen zweier Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße die Rechtmässigkeit der Wegnahme von 50 Katzen und die Untersagung der Haltung und Betreuung von Katzen durch die Antragsteller, die sich hiergegen gewandt hatten, bestätigt.

Die beiden Antragsteller – eine Frau und ein Mann – bewohnen im Landkreis Bad Dürkheim gemeinsam ein Haus. Bereits im Jahr 2017 hatte die Behörde in einem vorherigen Verfahren den Katzenbestand der Antragstellerin auf fünf kastrierte Katzen beschränkt.

Bei tierschutzrechtlichen Kontrollen im Januar und Februar 2020 stellten die Amtstierärztinnen fest, dass erheblich mehr Tiere als erlaubt gehalten wurden. Im März 2020 erfolgte auf der Grundlage eines Beschlusses des Amtsgerichts Bad Dürkheim eine Dursuchung des Anwesens der Antragsteller.

Hierbei wurden 46 adulte Katzen und fünf Katzenwelpen vorgefunden.

Die Welpen befanden sich in der Schublade eines Kleiderschranks, vier von ihnen lebten, ein Tier war tot. Keiner der beiden Antragsteller hatte Kenntnis von der Existenz der etwa sieben Tage alten Tiere, auch konnten sie ein Muttertier nicht benennen. Bei zwei Katzen wurde ein so schlechter Ernährungszustand festgestellt, dass diese Tiere direkt in eine Tierklinik gebracht werden mussten. Die Katzentoiletten waren nicht oder nicht ausreichend gereinigt, weshalb die Tiere gezwungen waren, die verunreinigten Katzentoiletten zu benutzen.

Aufgrund der vorgefundenen Umstände wurden die 50 lebenden Tiere den Antragstellern sofort weggenommen und im Tierheim untergebracht.

Mit nachfolgenden Bescheiden bestätigte die Kreisverwaltung die Wegnahme schriftlich. Zugleich ordnete sie an, dass alle Kosten, die durch die pflegliche Unterbringung der Katzen und deren tierärztliche Behandlung bis zu einer Veräußerung an Dritte entstehen, von den Antragstellern zu tragen sind. Beiden wurde zudem mit sofortiger Wirkung jegliche Haltung und Betreuung von Katzen untersagt.

Die Halter der Katzen haben gegen diese Bescheide bei der Kreisverwaltung jeweils Widerspruch erhoben und wegen der bereits erfolgten Wegnahme und des sofort vollziehbaren Haltungs- und Betreuungsverbots Eilanträge bei dem Verwaltungsgericht Neustadt gestellt.

Diese Eilanträge hatten nun keinen Erfolg:

Das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße hat entschieden, dass die Wegnahme der Katzen rechtmäßig war. Nach dem Tierschutzgesetz könne die Behörde ein Tier, das erheblich vernachlässigt sei, dem Halter fortnehmen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen. Die Katzen seien erheblich vernachlässigt worden. Die Antragsteller hätten insbesondere den Überblick über ihren Tierbestand und den gesundheitlichen bzw. körperlichen Zustand der von ihnen gehaltenen Katzen verloren. Dies zeige sich u. a. dadurch, dass ihnen die Geburt der fünf Welpen nicht bekannt gewesen sei. Der Körper des verstorbenen Tieres sei sogar schon teilweise verwest gewesen. Einem gewissenhaften Tierhalter hätte auffallen müssen, dass eine seiner Katzen Jungtiere erwarte, und er hätte entsprechende Vorsorge treffen müssen.

Auch das gegenüber beiden Betroffenen ausgesprochene Verbot, Katzen zu halten und zu betreuen, sei nicht zu beanstanden, so das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße. Es sei nämlich davon auszugehen, dass die Antragsteller ohne ein solches Verbot weiterhin derartige Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz begehen würden. Bei den vorausgegangenen tierschutzrechtlichen Kontrollen seien der Ernährungszustand und auch der Allgemeinzustand mehrerer Katzen bemängelt worden, ohne dass die Antragsteller zeitnah Abhilfe geschaffen hätten. Zudem habe die Antragstellerin bereits über längere Zeit gegen die ihr auferlegte Tierbestandsbegrenzung auf fünf Katzen verstoßen.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschlüsse vom 09.07.2020 – 2 L 380/20.NW, 2 L 381/20.NW

Anmerkung:

Verwunderlich an dieser Sache ist, dass die Behörde nicht gleich ein umfassendes Verbot der Haltung und Betreuung von jeglichen Tieren ausgesprochen hat.