Für die Beurteilung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist es oftmals entscheidend, welcher Vertragspartner diese verwendet hat.

Hierzu hat der Bundesgerichtshof nun festgestellt, dass es nicht unbedingt der Verwerder sein muss, der die AGB in die Vertragsverhandlungen einbringt:

Schließt eine Vertragspartei in der Regel Verträge unter Einbeziehung von bestimmten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, ist sie auch dann Verwenderin, wenn ihr Vertragspartner diese Vertragsbedingungen im Hinblick darauf bereits in sein Angebot aufgenommen und damit formal in den Vertragsabschluss eingeführt hat.

BGH, Urteil vom 9. März 2006 – VII ZR 268/04

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