Der Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 — und damit auch die weitere Abzugsfähigkeit von bestehenden Verlustvorträgen — setzt voraus, dass zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Werden Anteile mehr als ein Jahr vor einem Branchenwechsel und der Zuführung neuen Betriebsvermögens übertragen, kann ein derartiger Zusammenhang nicht unterstellt werden. Maßgeblich sind vielmehr – anders als es noch die Finanzverwaltung in einem BMF-Schreiben (BStBl I 1999, 455, Tz. 12 u. 33) angenommen hatte – ausschließlich die Gegebenheiten des Einzelfalles.
Ist das Finanzamt im Körperschaftsteuerbescheid 1997 sowie im Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 1997 davon ausgegangen, eine GmbH habe ihre wirtschaftliche Identität gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 n.F. im Jahr 1997 verloren, und werden diese Bescheide auf Antrag der GmbH aufgehoben, kann das FA grundsätzlich den bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 1996 wegen widerstreitender Steuerfeststellungen gemäß § 174 Abs. 4 AO 1977 ändern, wenn es nunmehr davon ausgeht, der Verlust der wirtschaftlichen Identität sei nach § 8 Abs. 4 KStG 1996 a.F. bereits im Jahr 1996 eingetreten.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. März 2006 I R 8/05