Polizei haftet nicht für Tierheimkosten eines Fundhundes

Das Verwaltungsgericht Koblenz musste darüber entscheiden, ob die Polizei die Unterbringungskosten  zu tragen hat, wenn ein Tierschutzverein einen bei ihr abgegebenen Hund dort abholt und vorübergehend in einem vereinseigenen Tierheim unterbringt.

Hintergrund der Entscheidung war folgender:

Eine Autofahrerin hatte einen Hund an eine Leitplanke angebunden auf einem Autobahnparkplatz gefunden und zur nächsten Polizeiautobahnstation gebracht. Von dort war er sodann von einem Mitarbeiter des Tierschutzvereins abgeholt, tierärztlich behandelt und anschließend für 28 Tage im Tierheim untergebracht worden. Der klagende Tierschutzverein hatte hierfür zunächst eine Rechnung über € 561,75 an die örtliche Verbandsgemeindeverwaltung als Fundbehörde gestellt, die sich jedoch – ebenso wie die Veterinärbehörde des Kreises – für unzuständig erklärt hatte. Danach wandte sich der Kläger an die Polizei, die indessen ebenfalls eine Zahlung ablehnte, da es sich bei dem Hund um ein Fundtier gehandelt habe und deshalb vorrangig das Fundamt in Anspruch zu nehmen sei. Die Polizei habe das Tier von der Finderin lediglich als erste Anlaufstelle angenommen und umgehend den Tierschutzverein verständigt.

Die Entscheidung:

Die daraufhin erhobene Klage gegen das Land als Träger der Polizeiaufgaben wies das Verwaltungsgericht nunmehr ab. Zum einen stehe dem Kläger kein Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich wegen eines durch polizeiliche Inanspruchnahme als sogenannter Nichtstörer entstandenen Schadens zu. Die Polizei habe nicht in Rechte des Klägers eingegriffen. Insbesondere habe sie nicht kraft ihrer polizeilichen Befugnisse von ihm verlangt, den Hund im Tierheim unterzubringen, sondern den Kläger lediglich über den Fund informiert, woraufhin ein Mitarbeiter des Vereins das Tier auf der Dienststelle abgeholt habe. Da es damit zugleich an entsprechenden übereinstimmenden Vertragserklärungen fehle, sei auch kein privatrechtlicher Auftrags- und Verwahrungsvertrag zwischen den Beteiligten zustande gekommen, auf den der Kläger den geltend gemachten Zahlungsanspruch stützen könne.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 06.02.2013 – 2 K 907/12.KO

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