In einem finanzgerichtlichen Verfahren ergangene und rechtskräftig gewordene Entscheidungen binden gemäß § 110 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung zunächst nur die am Rechtsstreit Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Durch eine Veröffentlichung von Urteilen bzw. Beschlüssen des Bundesfinanzhofs im Bundessteuerblatt Teil II werden aber die Finanzämter angewiesen, diese Entscheidungen auch in vergleichbaren Fällen anzuwenden. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben nunmehr wieder eine Liste von BFH-Entscheidungen zusammengestellt, die im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen und somit allgemein anzuwenden sind. Die Liste der neu zu veröffentlichenden Urteile findet sich im Internetangebot des Bundesfinanzministeriums. Aber auch auf andere Urteile des BFH kann sich der Steuerpflichtige natürlich berufen…