Die Staatsanwaltschaft als Mitmieter ist kein Mietmangel. Sagt das OLG Köln.
Danach kann ein Rechtsanwalt den Mietvertrag für seine Kanzleiräume nicht außerordentlich kündigen, wenn der Vermieter andere Räume im selben Objekt an die Staatsanwaltschaft vermietet. Die Vermietung an die Staatsanwaltschaft stelle weder einen Sachmangel dar noch führe sie nach Ansicht des OLG zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses.
Weder gebe es eine allgemeine „Unverträglichkeit“ zwischen der Staatsanwaltschaft und einem Rechtsanwalt als Mietparteien im selben Gebäude – beide seien Organe der Rechtspflege – noch habe diese Tatsache konkret unzumutbare Auswirkungen auf die vertragliche Nutzung der Büroräume als Anwaltskanzlei. […] Es sei schon kein allgemeiner Erfahrungssatz ersichtlich, dass Mandanten abgehalten werden, einen Anwalt zu kontaktieren, der seine Kanzlei im selben Gebäude habe wie eine Abteilung der Staatsanwaltschaft.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 13.01.2004 – 22 U 125/03
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