Erst töten, dann prüfen? – Hunde in Hessen vorerst vor Behördenwillkür sicher

Im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens  hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main entschieden, dass die Tötung eines Hundes nach § 14 Abs. 2 Satz 1 HundeVO erst dann als erforderliches Mittel in Betracht kommt, wenn feststeht, dass dieser Hund seinem Wesen nach ein Gefahrenpotenzial für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren birgt, dem anders nicht zu begegnen ist.

Darüberhinaus hat das Verwaltungsgericht betont, dass dies ohne eine Wesensprüfung innerhalb eines Erlaubnisverfahrens nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 7 HundeVO schwerlich zu beantworten sein wird.

In dem entschiedenen Fall ist die Antragstellerin Halterin eines Mischlingshundes namens „G“ und begehrt vorläufigen Rechtschutz gegen den Sofortvollzug der Verfügung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin, diesen Hund durch einen Tierarzt einschläfern zu lassen.

Am 14.10.2013 kam es zu einem Beißvorfall, dessen Einzelheiten streitig sind, bei dem jedenfalls ein Yorkshire Terrier einer anderen Hundehalterin zu Tode kam. Auf die Anzeige dieses Vorfalls am 15.10.2013 ordnete der Bürgermeister der Antragsgegnerin als örtliche Ordnungsbehörde durch Verfügung vom selben Tag unter Fristsetzung bis zum 25.10.2013 die Tötung des Mischlings „G“, nachgewiesen durch Vorlage einer Bescheinigung, unter Anordnung des Sofortvollzugs an und kündigte für den Fall, dass dem nicht Folge geleistet werden sollte, die Sicherstellung dieses Hundes an. Bekanntgegeben wurde diese Verfügung der Antragstellerin durch Boten am 16.10.2013.

Unter dem 22.10.2013 erhob die Hundehalterin und beantragte zugleich beim Verwaltungsgericht Frankfurt die Anordnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Zur Begründung führt die Antragstellerin unter anderem aus, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen entweder nicht oder jedenfalls nicht fehlerfrei betätigt habe, es sich um einen unglücklichen Einzelfall gehandelt habe und die Tötung gefährlicher Hunde nur als letztes Mittel in Betracht komme, so dass hier das Übermaßverbot verletzt werde.

Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten und sieht – prognostisch – eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit von Tieren und Menschen durch den Hund der Antragstellerin.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO ist ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt begründet, denn bei einer Interessenabwägung unter Einbeziehung der überschaubaren Erfolgsaussichten bleibt die Evidenzkontrolle ergebnislos, so dass eine Interessenabwägung durchzuführen ist, in der hier das Suspensivinteresse der Antragstellerin schon deshalb überwiegen muss, weil andernfalls vollendete Tatsachen geschaffen würden:

Die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22.01.2003, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 15.10.2010, regelt die Tötung von Hunden in ihrem § 14 Abs. 2. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 HundeVO besteht dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht, auf der Rechtsfolgenseite Ermessen, den Hund nach § 42 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) unbrauchbar zu machen oder zu vernichten. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 HundeVO tritt diese Rechtsfolge dagegen zwingend ein, wenn der Hund einen Menschen getötet oder ohne begründeten Anlass ernstlich verletzt hat. Ob dieser Mechanismus in der angegriffenen Verfügung richtig erkannt wurde, erscheint zweifelhaft. Zwar wird in deren Begründung auf Seite 2, neunter Absatz, der Normbefehl des § 14 Abs. 2 HundeVO pauschal dahin wiedergegeben, dass die Tötung eines Hundes angeordnet werden „kann“, doch heißt es bei der Subsumtion im nachfolgenden Absatz dann, „entsprechend ist nach § 14 Abs. 2 HundeVO die Tötung des Hundes durch einen Tierarzt anzuordnen“. Damit erscheint möglich, dass das im Fall des hier allein denkbar vorliegenden § 14 Abs. 2 Satz 1 HundeVO auf der Rechtsfolgenseite bestehende Ermessen nicht gesehen und so fälschlich eine gebundene Entscheidung angenommen worden sein kann.

Unabhängig davon ist auch hier – wie in § 4 HSOG allgemein klargestellt und in § 42 Abs. 4 Satz 1 HSOG nochmals gesondert zum Ausdruck gebracht – der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Danach käme eine Tötung des Hundes „G“ nach § 14 Abs. 2 Satz 1 HundeVO erst dann als erforderliches Mittel in Betracht, wenn feststünde, dass es sich gerade nicht – wie von der Antragstellerin angeführt – um einen „unglücklichen Einzelfall“ gehandelt habe, sondern dieser Hund seinem Wesen nach ein Gefahrenpotenzial für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren birgt, dem anders nicht zu begegnen ist. Dies dürfte ohne eine Wesensprüfung innerhalb eines Erlaubnisverfahrens nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 7 HundeVO schwerlich zu beantworten sein, da bislang ein einschlägiges Vorverhalten nicht substantiiert dargelegt ist.

Schließlich begegnet die Anordnung der nach der Hundeverordnung schwerwiegendsten Folge, nämlich der Tötung eines Hundes, unter Sofortvollzug insofern Bedenken, als ihr eine Anhörung der Antragstellerin zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) nicht vorausgegangen ist. Das Vorbringen der Antragstellerin wird nunmehr nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG nachträglich zu berücksichtigen sein. Hierbei sowie im Widerspruchsverfahren wird zu prüfen sein, ob die – jedenfalls nach § 2 Abs. 2 Nr. 2, möglicherweise auch § 2 Abs. 2 Nr. 4 HundeVO – bestehende Gefährlichkeit des Hundes „G“, nicht durch andere, ebenso geeignete Maßnahmen, etwa nach § 9 HundeVO, zu begegnen sein könnte; Voraussetzung hierfür wäre allerdings, dass die Antragstellerin die erforderliche (vorläufige) Erlaubnis zum Halten des Hundes „G“ auf ihren Antrag hin erteilt würde.

Verwaltungsgericht Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.11.2013 – 5 L 4034/13.F

Sie sind derzeit offline!