Die DNA-Analyse beim „Kampfhund“ – 94 % nicht immer ausreichend

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte in einem Eilverfahren darüber zu entscheiden, ob ein eventuell als „Kampfhund“ einzuordnender Hund im Wege des Sofortvollzugs weggenommen werden kann, obwohl noch ein Klageverfahren läuft, und, wie das Ergebnis eines DNA-Gutachtens im vorläufigen Rechtsschutz zu bewerten ist.

Darum ging es:

Der Hund „Aaron“ wurde im Jahr 2003 von der Tochter der Antragstellerin an einer Autobahnraststätte aufgefunden. Seither wird der Hund in der Wohnung der Antragstellerin gehalten, sie füttert ihn und geht mit ihm spazieren. Die Tochter T der Antragstellerin ist nach Angaben der Antragstellerin unter derselben Adresse gemeldet und zahlt die Hundesteuer. Sie hat den Hund bei der Antragsgegnerin als Boxermischling angemeldet.

Die Antragsgegnerin wurde erstmals im Mai 2008 auf den Hund aufmerksam. Mehrere andere Hundebesitzer hatten bei der Antragsgegnerin angezeigt, dass es mit „Aaron“ zu Beißvorfällen gekommen sei.

Daraufhin überprüften Bedienstete der Antragsgegnerin am 10.06.2008 die Hundehaltung durch T in der Wohnung der Antragstellerin. Dabei wurde festgestellt, dass der Hund kein gesteigertes aggressives Verhalten zeige. Da der Hund den Kommandos von T keinen Gehorsam leistete, wurde empfohlen, den Hund nur angeleint auszuführen.

Am 23.12.2012 wurde der Antragsgegnerin ein weiterer Vorfall gemeldet, wonach „Aaron“ am 22.12.2012 einen anderen Hund angegriffen habe und die Antragstellerin nicht dazwischen gegangen sei.

Mit Schreiben vom 14.01.2013 lud die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit „Aaron“ vor. Bei dieser Vorsprache am 21.01.2013 fertigte der Sachbearbeiter der Antragsgegnerin Fotos von dem Hund an. Es wurde festgestellt, dass der Gehorsam des Hundes eher schlecht ausgeprägt sei. Die Amtstierärztin stellte anhand der Fotos fest, dass es sich bei dem Hund um einen reinrassigen American Staffordshire Terrier handeln könne. Eine Rassebestimmung nur anhand von Fotos sei immer unter Vorbehalt zu werten.

Mit Bescheid vom 22.01.2013 erließ die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin eine Anleinanordnung für „Aaron“ mit Sofortvollzug. Diese Anordnung begründete die Antragsgegnerin mit der Zugehörigkeit zur Rasse und der damit vermuteten gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen. Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid Klage erhoben, die noch beim Verwaltungsgericht Regensburg anhängig ist. Einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat die Antragstellerin nicht gestellt.

In einem Telefongespräch mit einem Bediensteten der Antragsgegnerin gab die Antragstellerin an, dass sie die ganze Zeit den Hund betreue, die Tochter bezahle deshalb die Hundesteuer.

Mit Bescheid vom 30.04.2013 ordnete die Antragsgegnerin an, dass der Antragstellerin

  • die Haltung des American Staffordshire Terriers „Aaron“ untersagt werde (Nr. 1),
  • sie verpflichtet sei, den Hund bis zum 24.05.2013 entweder an eine zur Haltung berechtigte Person oder ein Tierheim abzugeben (Nr. 2) und
  • sie die Abgabe des Hundes unter Angabe von Namen und Anschrift der aufnehmenden Stelle bis zum 29.05.2013 nachzuweisen habe (Nr. 3).
  • Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1, 2 und 3 des Bescheides wurde angeordnet.

Das Haltungsverbot und die Abgabeverpflichtung inklusive Nachweisverpflichtung stützten sich auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG. Bei „Aaron“ handele es sich um einen American Staffordshire Terrier. Bei dieser Rasse werde die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet. Zur Haltung eines Kampfhundes bedürfe es einer Erlaubnis, diese besitze die Antragstellerin nicht. Dadurch werde der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht. Bei der Untersuchung am 10.06.2008 seien keine Feststellungen zur Rasse des Hundes getroffen worden. Aufgrund der am 21.01.2013 angefertigten Fotos sei das Veterinäramt zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei dem Hund um einen American Staffordshire Terrier handle. Ein DNA-Gutachten zu dem Hund sei nicht vorgelegt worden. Das Ermessen sei pflichtgemäß ausgeübt worden. Die Erteilung einer Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 2 LStVG komme nicht in Betracht, da die Antragstellerin kein berechtigtes Interesse an der Haltung des Hundes nachgewiesen habe. Die lange Dauer der Hundehaltung sei nicht ausreichend. Als milderes Mittel komme auch nicht die Anordnung eines Leinen- oder Maulkorbzwangs in Betracht, da dies dem gesetzgeberischen Willen zuwiderlaufen würde. Die im Jahr 2008 erfolgte Inaugenscheinnahme des Hundes begründe keine Sperrwirkung. Auch tierschützerische Bedenken würden der Anordnung nicht entgegenstehen. Die Antragstellerin sei Handlungsstörerin, weil sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Hund besitze.

Die Antragstellerin ließ gegen den Bescheid Klage erheben (RO 4 K 13.936) und beantragte weiterhin, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.04.2013 wiederherzustellen.

Mit Beschluss vom 01.07.2013 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag ab. Die gebotene, aber auch ausreichende Überprüfung der Sach- und Rechtslage zeige, dass die Erfolgsaussichten der Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid offen seien. Nach Aktenlage spreche vieles dafür, dass es sich bei dem Hund „Aaron“ um einen American Staffordshire Terrier handle. Die endgültige Klärung der Rassezugehörigkeit müsse in einem Hauptsacheverfahren vorgenommen werden. Insbesondere müsse geklärt werden, ob mittels einer DNA-Begutachtung die Rassezugehörigkeit des Hundes eindeutig geklärt werden könne. Im Übrigen bestünden gegen die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnung keine Bedenken. Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier gehörten zu den Kampfhunden im Sinne von Art. 37 Abs. 1 LStVG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit, für deren Haltung man einer Erlaubnis bedürfe, die die Antragstellerin nicht besitze. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin diese Erlaubnis erteilt werden könne. Sie habe kein berechtigtes Interesse nachgewiesen. Die Antragstellerin habe auch nicht substantiiert dargelegt, dass für den Hund keine Abgabemöglichkeit bestehe. Sie habe zu keinem Zeitpunkt die Erlaubnis für die Haltung dieses Hundes gehabt. Insofern könne sie sich auf behördlichen Bestandsschutz nicht berufen. Da die Rassezugehörigkeit nicht Gegenstand der Überprüfung am 10. Juni 2008 gewesen sei, könne sie sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Bei offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache sei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Interessenabwägung gehe hier zu Lasten der Antragstellerin. Das Interesse der Öffentlichkeit daran, dass die weitere, nicht genehmigungsfähige Haltung eines potentiellen Kampfhundes im Sinne von Art. 37 Abs. 1 LStVG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Gefährlichkeit und Aggressivität unterbunden werde, überwiege das Interesse der Antragstellerin daran, den Hund bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter halten zu können. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass für diese Hunde kraft Gesetzes eine Vermutung der gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit bestehe. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu Lasten der Antragstellerin zu berücksichtigen gewesen, dass der Hund der Antragstellerin bereits mehrfach in Zwischenfälle mit anderen Hunden verwickelt gewesen sei.

Hiergegen richtete sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.

Mit Schreiben vom 09.09.2013 legte die Antragsgegnerin das Ergebnis des inzwischen durchgeführten DNA-Tests sowie eine Rassebegutachtung vor. Das DNA-Gutachten ergebe, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der streitgegenständliche Hund „Aaron“ zur Rasse American Staffordshire Terrier gehöre, 94% betrage. Mit einem Testergebnis von 94% liege sehr sicher ein reinrassiger American Staffordshire Terrier vor. Demgegenüber gehe der Hundesachverständige B. in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 27.08.2013 davon aus, dass es sich bei „Aaron“ um einen Mischlingshund handle. Nach § 1 Abs. 1 der Kampfhundeverordnung würden auch Kreuzungen der Rasse American Staffordshire Terrier mit anderen Hunden als unwiderleglich gefährlich und damit als Kampfhund gelten. Auch mit dieser gutachterlichen Feststellung sei aus Sicht der Antragsgegnerin die Kampfhundeeigenschaft von „Aaron“ belegt.

Die Beschwerdeentscheidung:

Die Beschwerde hatte Erfolg.

Das Verwaltungsgericht Regensburg ist zwar, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, zu Recht davon ausgegangen, dass die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens offen sind. Allerdings überwiegt bei der somit im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung das Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Hund „Aaron“ bei sich behalten zu dürfen, das öffentliche Interesse an der Abgabe des Hundes in ein Tierheim oder eine geeignete Person.

Das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren, sie sei nicht befugt, über das Schicksal des Hundes zu bestimmen, dieser lebe nur in dem gemeinsamen Haushalt mit der Tochter und sie passe nur auf ihn auf, lässt bereits Zweifel daran aufkommen, ob die Antragstellerin die richtige Bescheidsadressatin ist.

Die hier streitgegenständliche Anordnung nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 i.V.m. Art. 37 Abs. 5 LStVG ist an den Halter des Hundes zu richten, da den Bußgeldtatbestand des Art. 37 Abs. 5 Nr. 1 LStVG derjenige verwirklicht, der einen Kampfhund ohne die erforderliche Erlaubnis hält. Im Sicherheitsrecht ist Halter eines Hundes derjenige, der die tatsächliche Gewalt über den Hund ausübt und damit die Verantwortung dafür trägt, dass die verfügten Maßnahmen umgesetzt und die Verpflichtungen eingehalten werden. Indizien für die Haltereigenschaft sind, dass er die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt1. Die Tatsache, dass die Tochter der Antragstellerin die Hundesteuer bezahlt und steuerrechtlich als Halterin des Hundes angesehen wird, macht sie damit nicht automatisch zur Hundehalterin im sicherheitsrechtlichen Sinn. Eigentum und Eigenbesitz sind für die Bejahung der Haltereigenschaft nicht Voraussetzung, belegen jedoch das eigennützige Interesse an der Haltung des Hundes und die Befugnis, über dessen Betreuung oder Existenz zu entscheiden. Vorliegend ist die Antragstellerin, auch wenn sie nicht Eigentümerin des Tieres ist, zumindest zeitweise unmittelbare Besitzerin. Nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin hält sich „Aaron“ stets in der Wohnung der Antragstellerin auf, sie führt ihn aus und kommt für die Kosten seines Futters und andere Kosten, die der Hund verursacht (z.B. Tierarztrechnung nach Beißvorfall), auf. Die Antragstellerin hat auch angegeben, dass die Tochter die Hundesteuer bezahlen wolle, wenn „Aaron“ schon die ganze Zeit von ihr betreut werde. Bei allen Kontakten mit der Antragsgegnerin trat stets die Antragstellerin als Ansprechpartnerin auf. Allerdings hat die Antragstellerin bei den im Jahr 2008 aktenkundig gewordenen Vorfällen mit „Aaron“ ihre Tochter als Hundehalterin benannt, obwohl sie diejenige war, die ihn bei diesen Vorfällen ausgeführt hatte, und er zu diesem Zeitpunkt auch schon von ihr betreut wurde. Die Antragsgegnerin ist in der Folgezeit auch davon ausgegangen, dass die Tochter die Hundehalterin sei. Die Überprüfung des Hundes im Juni 2008 fand entsprechend dem Aktenvermerk im Beisein der Tochter statt. Da die Antragstellerin und ihre Tochter die Wohnung in der Richard-Wagner-Straße nach ihrem Vortrag angeblich gemeinsam bewohnen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Tochter als Eigentümerin des Hundes und Hundesteuerpflichtige auch noch unmittelbare Besitzerin ist, sie daher die Bestimmungsmacht über das Tier hat und sie ihn der Antragstellerin nur zeitweilig überlässt. Anderseits erscheint es wenig glaubhaft, dass die Antragstellerin, die den Hund seit Jahren täglich ausführt und eine enge Beziehung zu ihm hat, nur deshalb als Ansprechpartnerin für die Antragsgegnerin fungiert, weil sich ihre Tochter wegen der Prüfungen nur vorübergehend nicht um den Hund kümmern könne. Insoweit bedarf es weiterer Aufklärung des Sachverhalts im Hauptsacheverfahren.

Im Hauptsacheverfahren wird auch weiter aufzuklären sein, ob es sich bei „Aaron“ um einen American Staffordshire Terrier und damit einen Kampfhund der Kategorie 1 nach § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhundeverordnung) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LStVG handelt. Insoweit ist das Verwaltungsgericht Regensburg zu Recht davon ausgegangen, dass die Stellungnahme der Amtstierärztin, die den Hund nicht in Augenschein genommen hat, sondern nur eine Bewertung anhand von Fotos vorgenommen hat, keine taugliche Grundlage für eine zuverlässige Rassezuordnung sein kann. Aber auch nach der Vorlage der DNA-Analyse des Labors f. k. D. GmbH und der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen B. vom 27.08.2013 im Beschwerdeverfahren steht nicht zweifelsfrei fest, ob der Hund zu dieser Kategorie gehört. „Aaron“ wäre dann in die Kategorie 1 nach § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit einzuordnen, wenn es sich um einen reinrassigen American Staffordshire Terrier handeln würde oder wenn die Eltern von „Aaron“ ein reinrassiger American Staffordshire Terrier und ein anderer Hund gewesen wären2. Die DNA-Analyse hat ergeben, die Wahrscheinlichkeit, dass der Hund „Aaron“ der Rasse American Staffordshire Terrier zugeordnet werden könne, betrage 94%. Demgegenüber kommt der Sachverständige B. zu dem Ergebnis, dass es sich bei „Aaron“ um einen Mischlingshund handle, dessen Abstammungsanteile mehrheitlich einem American-Bulldog-Hund zuzuordnen seien. Welche Aussagekraft der DNA-Analyse zukommt und wie sie sich mit der aufgrund des Wesens, der Laufbewegungen und der Phänotypik gewonnenen Einordnung des Sachverständigen als Mischlingshund verträgt, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein, so dass sich insoweit die Feststellung des Verwaltungsgerichts Regensburg, die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren seien als offen zu bewerten, als zutreffend erweist.

Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass der Hund „Aaron“ nicht der Kategorie 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Gefährlichkeit zuzuordnen sei, greift demgegenüber nicht. In die Niederschrift über die Überprüfung der privaten Hundehaltung hat die damalige Veterinärin die Angaben der Tochter der Antragstellerin, es handle sich um einen männlichen Boxermischling, ohne weitere Überprüfung übernommen. Diese Stellungnahme enthält keinerlei Aussagen zur Rasse oder Rassezugehörigkeit. Die Zugehörigkeit eines Hundes zur Kategorie 1 nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit hängt insbesondere auch nicht von der Einschätzung einer sachverständigen Person über die gesteigerte Aggressivität des Hundes ab, weil die Einordnung als Kampfhund der Kategorie 1 allein aufgrund der rassebedingten Gefährlichkeit erfolgt3.

Ist demnach offen, ob der der Hund „Aaron“ überhaupt in die Kategorie 1 nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit fällt, seine Haltung der Erlaubnispflicht nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG unterliegt und der Bußgeldtatbestand des Art. 37 Abs. 5 LStVG erfüllt ist, darf in die Interessenabwägung nicht zu Lasten der Antragstellerin eingestellt werden, dass für den Hund eine unwiderlegliche, gesetzliche Vermutung gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit besteht. Dies zu klären, ist gerade Aufgabe des Hauptsacheverfahrens. Im Rahmen der Interessenabwägung wäre vielmehr darauf abzustellen gewesen, ob unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse aufgrund des Wesens des Hundes von einer gesteigerten Gefährlichkeit und Aggressivität auszugehen ist. Sowohl im Jahr 2008 als auch bei der neuesten Begutachtung durch den Sachverständigen B. wurde jedoch festgestellt, dass „Aaron“ allenfalls normal aggressiv sei. Andererseits ist „Aaron“ in den Jahren 2008 und 2012 mit Beißvorfällen auffällig geworden. Erschwerend kommt hinzu, dass die Antragstellerin nur bedingt in der Lage ist, den Hund angemessen zu kontrollieren. Bezüglich der Vorsprache der Antragstellerin am 21.01.2013 ist notiert, dass der Gehorsam des Hundes eher schlecht ausgeprägt sei. Ebenso hat der Anzeigeerstatter des Vorfalls vom 22.12.2012 angegeben, dass der Hund offensichtlich nicht auf die Kommandos der Antragstellerin höre. Auch in der Kurzmitteilung der Polizeiinspektion Regensburg vom 25.05.2008 ist vermerkt, dass die Antragstellerin dem Hund in Anwesenheit der Beamten einige Befehle gegeben habe, die er jedoch nicht befolgt habe. Vorliegend steht jedoch das von der Antragsgegnerin ausgesprochene, auf Art. 37 Abs. 5 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG beruhende Haltungsverbot für „Aaron“ auf dem Prüfstand, so dass das Interesse der Antragstellerin, den Hund weiterhin zu behalten, mit den Interessen der Öffentlichkeit an einem Haltungsverbot abzuwägen ist. Die von dem Hund ausgehenden Gefahren vermögen ein überwiegendes öffentliches Interesse an einem Haltungsverbot jedoch nicht zu begründen. Diesen Gefahren kann die Antragsgegnerin ohne weiteres mit einem milderen Mittel, wie z.B. einem Leinenzwang begegnen. Eine solche Anordnung hat die Antragsgegnerin im Bescheid vom 22.01.2013 bereits getroffen. Da die sofortige Vollziehbarkeit des Leinenzwangs angeordnet ist, ist die Antragstellerin derzeit verpflichtet, der Anordnung Folge zu leisten. Sollte der Leinenzwang nach Auffassung der Antragsgegnerin zum Schutz der Allgemeinheit nicht ausreichend sein oder die Antragstellerin diesen nicht befolgen, käme auch die Anordnung weiterer Maßnahmen wie eines zusätzlichen Maulkorbzwangs in Betracht.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18.09.2013 – 10 CS 13.1544

  1. BayVGH, Urteil vom 20.08.1985 – 21 B 85 A 374; LG Hanau, Urteil vom 16.01.2003 – 1 O 1130/02 []
  2. BayVGH, Beschluss vom 17.07.2009 – 10 B 09.89 []
  3. BayVGH, Beschluss vom 30.06.2010 – 10 ZB 09.2861 []

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