Schäden durch Tierhaltung in der Mietwohnung – und die Haftpflichtversicherung

Viele Tierhalter unterhalten eine Privathaftpflichtversicherung, von der auch gewisse durch das Haustier angerichtete Schäden an der gemieteten Wohnung umfasst sind – aber eben nicht alle Schäden.

Folge davon ist natürlich, dass zwischen Tierhalter und Versicherung unterschiedliche Auffassungen herrschen können, ob ein konkreter Schaden von der Versicherung zu regulieren ist.

In einem vom Amtsgericht Offenbach nun entschiedenen Fall nahm die Klägerin ihre Privathaftpflichtversicherung wegen eines solchen Schadens in Anspruch – erfolglos.

Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung in Offenbach. Vermieter ist ihr Schwiegervater.

Nach dem Mietvertrag darf der Mieter in der Wohnung Haustiere halten, soweit dies nach Anzahl und Größe der Tiere allgemein üblichen Vorstellungen entspricht.

Die Klägerin war Eigentümerin und Halterin einer Katze.

Zwischen den Parteien des Rechtsstreits besteht eine Privathaftpflichtversicherung nebst Tierhalterhaftpflicht. Abweichend von 7.6 AHB 2008, der Haftpflichtansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen ausschließt, sind auf Grund der Besonderen Bedingungen Mietsachschäden in den Versicherungsschutz einbezogen. Dies gilt aber unter anderem nicht in Fällen der übermäßigen Beanspruchung.

Die Katze der Klägerin hat die Dichtgummis an der Terrassentür der Mietwohnung stark zerkratzt und zerstört.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich hier die typische Tiergefahr verwirklicht habe, wofür die Beklagte hafte. Hinzu komme, dass die Außenseite der Terrassentür, die beschädigt wurde, gar nicht zur Mietsache gehöre, weshalb schon begrifflich keine übermäßige Beanspruchung der Mietsache vorliegen könne.

Hinsichtlich von Fenstern und Türen ist nach Auffassung des Amtsgerichts nicht zu differenzieren zwischen der Innenseite (Mietsache) und der Außenseite (keine Mietsache).

Das ergibt sich mittelbar auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.02.20091. Dort führt der Bundesgerichtshof aus, dass es die II. BerechnungsVO und der dort verwandte Begriff der Schönheitsreparaturen verbiete, dem Mieter den Außenanstrich von Türen und Fenstern aufzuerlegen. Würde dieser Bereich bereits an sich schon nicht mehr zur Mietsache gehören, hätte sich der Bundesgerichtshof mit dieser Begründung begnügen können, anstatt sich auf die II. BerechnungsVO zu berufen.

Auf die weitere Frage, ob auch die Terrasse gemietet ist, sodass die Außenseite der Tür zwangsläufig innerhalb des Mietobjektes liegt, kommt es daher nicht mehr an.

Jedenfalls ist die Beklagte grundsätzlich eintrittspflichtig, Nr. 8.1 (1) der Besonderen Bedingungen.

Der Schaden wurde aber verursacht durch übermäßige Beanspruchung.

Die Tierhaltung ist der Klägerin erlaubt.  Es handelt sich bei der Katze um ein Haustier; die Einschränkungen im Mietvertrag hinsichtlich Anzahl und Größe der Tiere betrifft die Klägerin nicht. Die Katze wird normal groß sein und bei der (Katzen-)tierhaltung lässt sich hinsichtlich der Anzahl weniger als eine Katze schlicht nicht denken.

Daher ist hier die Tierhaltung an sich nicht bereits eine übermäßige Beanspruchung der Mietsache.

Der Fall liegt auch anders als der vom Oberlandesgericht Saarbrücken am 09.09.2013 entschiedene Fall2. Dort wurden drei Katzen in einer völlig mit Möbeln zugestellten Drei-Zimmer-Dachgeschosswohnung gehalten, die Halterin arbeitete in Vollzeit, konnte die Tiere nicht beaufsichtigen und eine regelmäßige Kontrolle der Räume war ihr nicht möglich.

Die „übermäßige Beanspruchung“ liegt im zu entscheidenden Fall darin, dass die Klägerin die Verursachung von Substanzschäden durch ihre Katze dadurch begünstigte, dass sie das Tier trotz Gelegenheit und Möglichkeit ohne Kontrolle frei gewähren ließ.

Sie trägt nämlich vor , dass sie die Katze, bevor ihr der Nachbar den von ihrer Katze an seinem Eigentum verursachten Schaden zeigte, zuvor schon einige Male an der Terrassentür ihrer eigenen Mietwohnung habe kratzen sehen, weshalb sie nunmehr diese überprüfte und die Schäden feststellte.  9
Bei der Frage der „Beanspruchung“ ist allein an die konkrete Nutzung der Mietsache anzuknüpfen2.

Die Nutzung durch – unter anderem – das Halten einer Katze ist eine Beanspruchung, die sich, gerade weil vertraglich erlaubt, dann nicht schon kritisieren lässt.

Sie wird aber „übermäßig“ durch das unkontrollierte und sorglose Gewährenlassen des Tieres, wie es vorliegend der Fall war, und wodurch die Intensität der Nutzung über das normale Maß hinaus gesteigert wurde.

Dabei kommt es nicht auf die Frage eines Verschuldens an, sondern nur darauf, dass die Beanspruchung objektiv übermäßig ist, so das Amtsgericht Offenbach.

Das Amtsgericht hat die Berufung zugelassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordere (§ 511 Abs. 4 S. 1 Alt. 3 ZPO).

Amtsgericht Offenbach, Urteil vom 07.05.2015 – 33 C 291/14

  1. BGH, Urteil vom 18.02.2009 – VIII ZR 210/08 []
  2. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.09.2013 – 5 W 72/13 [] []

Sie sind derzeit offline!