Die Frage, ob es sich bei einem Hund um einen Miniatur-Bullterrier oder einen Standard-Bullterrier handelt, beschäftigt immer wieder die Gerichte (wir hatten zum Beispiel bereits hier und hier darüber berichtet), da nach den meisten Landeshundegesetzen der (Standard-) Bullterrier per se als gefährlicher Hund eingestuft wird.
Nun hat sich im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutz-Verfahrens auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit dieser Thematik befasst und hierbei überwiegend auf den Abstammungsnachweis abgestellt.
In dem entschiedenen Fall stufte die Amtstierärztin den Hund des Antragstellers als Bullterrier ein. Der Antragsteller hatte vorgerichtlich ein Privatgutachten eingeholt, welches zu einem anderen Ergebnis kam.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage zurückgewiesen.
Bei dem Hund des Antragstellers handelt es sich nach den überzeugenden Ausführungen der Amtstierärztin, so das Verwaltungsgericht Düsseldorf, um einen der Rasse nach gefährlichen Hund im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 1 LHundG NRW in Gestalt eines Bullterriers. Die Feststellungen der sachkundigen Amtstierärztin werden durch das Privatgutachten nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert. Die Ansicht des Privatgutachters, bei dem nach seinen Messungen der Widerristhöhe 41,5 cm großen Hund (die Messung der Amtstierärztin hatte eine Widerristhöhe von ca. 44,5 cm ergeben, eine genauere Messung war auf Grund des Verhaltens des Hundes nicht möglich) handele es sich um einen „recht großen Miniatur Bullterrier“, trifft nicht zu – so das Verwaltungsgericht.
Immerhin räumt das Verwaltungsgeircht ein, dass es sich bei den von der Fédération Cynologique Internationale (FCI, Weltorganisation der Kynologie mit zurzeit 91 Mitglieds‑ und Partnerländern mit Sitz in Belgien) anerkannten Hunderassen „Bullterrier“ und „Miniatur Bullterrier“ um zwei verschiedene Rassen handelt. Dem Bullterrier ist der FCI Standard Nr. 11 zugeordnet, dem Miniatur Bullterrier der FCI Standard Nr. 359. Nur der Bullterrier ist kraft Landesrecht (§ 3 Abs. 2 S. 1 LHundG NRW) ein gefährlicher Hund. Mit Ausnahme der Angaben zur Größe, die ausschließlich bei dem Miniatur Bullterrier vorhanden sind und wonach dessen Widerristhöhe 35,5 cm nicht überschreiten soll, sind die Rassebeschreibungen wortgleich. Daraus folgt, dass ein genealogisch von Miniatur Bullterriern abstammender Hund auch bei geringfügiger Überschreitung der Widerristhöhe von 35,5 cm noch ein Miniatur Bullterrier bleiben kann. Wo die Grenze der Geringfügigkeit im Einzelfall zu ziehen ist, kann nach Auffassung des Verwaltunggerichts Düsseldorf in dem entschiedenen Fall dahinstehen, weil dies voraussetzt, dass der Halter den Nachweis führt, dass der Hund von als Miniatur Bullterriern eingestuften Eltern abstammt. Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht geführt. Daher erfolgt die Rasseeinstufung seines Hundes ausschließlich nach dem phänotypischen Erscheinungsbild1.
Der Phänotyp des Hundes des Antragstellers entspricht aber nach den im Wesentlichen übereinstimmenden Feststellungen des Privatgutachters einerseits und der Amtstierärztin andererseits einem Bullterrier. Als Miniatur Bullterrier könnte der ohne jeglichen Herkunftsnachweise präsentierte Hund des Antragstellers nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nur anerkannt werden, wenn er die „Soll-Grenze“ von 35,5 cm nicht überschreiten würde. Da an keiner Stelle der Rassebeschreibung des Bullterriers eine Mindestgröße oder ein Mindestgewicht formuliert wird, sind die Ansichten des Privatgutachters zu dem ihm bekannten Regel-Körpergewicht von Bullterriern in den Augen des Gerichts unerheblich. Die Auffassung des Antragstellers, der angeblich 17 kg schwere Hund wiege gerade einmal die Hälfte dessen, was ein Standard-Bullterrier auf die Waage bringe, ist angesichts des Fehlens von Regel-Gewichtsangaben in der Rassebeschreibung des Bullterriers aus der Luft gegriffen – so das Verwaltungsgericht. Aus den vorstehenden Erwägungen kommt es schließlich auch nicht darauf an, ob der Hund 41,5 oder 44,5 cm groß ist.
Abgesehen davon geht das Verwaltungsgericht Düsseldorf in ständiger Rechtsprechung2 davon aus, dass ein drohender Tierheimaufenthalt das erforderliche öffentliche Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes nicht begründen kann
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 22.09.2015 – 18 L 2817/15
(nicht rechtskräftig; Aktenzeichen OVG NRW: 5 B 1132/15)
- OVG NRW, Beschluss vom 12.06.2014 ‑ 5 B 446/14 [↩]
- VG Düsseldorf, Beschluss vom 13.08.2014 – 18 L 1412/14 [↩]