Für ausübende Künstler gilt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG eine Steuerermäßigung.
Der Bundesfinanzhof ist nun zu dem Ergebnis gekommen, dass auch ein Trauer- oder Hochzeitsredner ein „ausübender Künstler“ ist, wenn seine Leistungen eine schöpferische Gestaltungshöhe erreichen.
Der Entscheidung des Bundesfinanzhofs lag folgender Fall zugrunde:
Der Kläger hat evangelische Theologie studiert und hält Hochzeits-, Geburtstags-, Trennungs- und Trauerreden. Im Anschluss daran erhalten die Auftraggeber ein ausformuliertes Redemanuskript. In seinen Umsatzsteuererklärungen 2006 bis 2010 erklärte er die Vortragsumsätze mit dem ermäßigten Steuersatz, während das beklagte Finanzamt die Umsätze mit dem Regelsteuersatz erfasste.
Die Klage hiergegen hatte beim Finanzgericht Nürnberg zunächst keinen Erfolg1. Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Übertragung des Urheberrechts an der schriftlichen Redefassung nur um einen begleitenden, unselbständigen Bestandteil zur Rede als Hauptbestandteil handele. Das Halten der Rede sei auch nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG begünstigt, weil es nicht um die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie um Theatervorführungen und Konzerten vergleichbare Darbietungen ausübender Künstler gehe.
Der Bundesfinanzhof sieht dies indes nicht in dieser Pauschalität; er hat die Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzegricht zurückverwiesen, weil die Entscheidung des Finanzgerichts § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG verletzt.
Diese Vorschrift setzt kein Kulturangebot an die Öffentlichkeit voraus. Die damit – entscheidungserhebliche – Frage, ob der Kläger eine künstlerische Tätigkeit ausgeübt hat oder nicht, hat das FG jedoch offengelassen. Der Bundesfinanzhof konnte auch mangels weiterer Tatsachenfeststellungen zum Inhalt der Reden nicht selbst entscheiden.
Der ermäßigte Steuersatz ergibt sich nicht bereits aus § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG, da die Übertragung des Urheberrechtes bei der Überlassung des Redemanuskriptes nicht den Hauptzweck der Tätigkeit des Klägers bildet, sondern das Halten der Rede2.
Die Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG scheitert auch nicht an einer fehlenden „Eintrittsberechtigung“ der Teilnehmer von Hochzeits- oder Trauerfeiern. Nach dieser Vorschrift gilt der ermäßigte Steuersatz für
„die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler“.
Die vorstehend anwendbare Gesetzesfassung vom 09.12.2004 löste die frühere Fassung ab, nach der begünstigt waren „die Leistungen der Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen sowie die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer“, um „die gesetzgeberischen Konsequenzen aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23.10.20033 zur Steuerermäßigung bei Solisten“ zu ziehen4. Danach hatte der EuGH einen Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz darin gesehen, dass die Bundesrepublik Deutschland die Steuerermäßigung für Solisten nur bei direkt gegenüber dem Publikum erbrachten Konzerten anwendete, nicht aber, wenn die künstlerische Leistung gegenüber einem Veranstalter erbracht wurde, denn hierzu sei nicht der Anhang H Nr. 7 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern einschlägig („Eintrittsberechtigung für Veranstaltungen für Theater, Zirkus, Jahrmärkte, Vergnügungsparks, Konzerte, Museen, Tierparks, Kinos und Ausstellungen sowie ähnliche kulturelle Ereignisse und Einrichtungen“), sondern die Nr. 8 („Werke bzw. Darbietungen von Schriftstellern, Komponisten und ausübenden Künstlern …“).
Auch Art. 98 Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) unterscheidet unverändert zwischen der Ermäßigung der Umsatzsteuer in Nr. 7 für die „Eintrittsberechtigung“ für Veranstaltungen, Theater, Zirkus“ etc. und in Nr. 9 für „Dienstleistungen von Schriftstellern, Komponisten und ausübenden Künstlern …“, ohne die Steuerbefreiung eines Künstlers im Gegensatz zu Nr. 7 von einer „Eintrittsberechtigung“ abhängig zu machen. In richtlinienkonformer Auslegung ist § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG deshalb so zu lesen, dass sich das Tatbestandsmerkmal „Eintrittsberechtigung“ nur auf den ersten Halbsatz („Theater, Konzerte und Museen“), nicht aber auf den zweiten Halbsatz („Darbietungen ausübender Künstler“) bezieht.
Hieraus folgt für den Streitfall, dass die Steuerermäßigung des Klägers, wenn es sich bei seiner Tätigkeit um die eines „ausübenden Künstlers“ handelt, nicht an der fehlenden Eintrittsberechtigung bei Hochzeits- und Trauerreden scheitert. Aus der Rechtsprechung des EuGH folgt zudem, dass es für die steuerbegünstigte Leistung eines ausübenden Künstlers nach dem Neutralitätsgrundsatz genügt, wenn er sein Entgelt nicht von den Zuhörern oder Zuschauern, sondern von einem Veranstalter (hier: vom Hochzeitspaar oder den Angehörigen) erhält.
Das Finanzgericht hat die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, Hochzeits- und Trauerreden richteten sich nicht als Kulturangebot an die Allgemeinheit, sondern an einen geschlossenen Personenkreis. Denn ein Ausschluss von Privatveranstaltungen (z.B. Künstler tritt bei einer Betriebs- oder Gedenkfeier im Auftrag des Veranstalters vor abgeschlossenem Personenkreis auf) lässt sich weder dem Gesetz noch Art. 98 Anhang III MwStSystRL („Dienstleistungen ausübender Künstler“) entnehmen. Es wäre auch nicht sachgerecht, würde eine künstlerische Leistung bei einer geschlossenen Hochzeitsfeier nicht begünstigt, während bei einem vergleichbaren Vortrag auf einer Trauerfeier in faktischer Öffentlichkeit, bei der der Zutritt von Nachbarn und anderen Bekannten nicht ausgeschlossen ist und z.B. bei der Trauerfeier einer bekannten Persönlichkeit eine Vielzahl von Teilnehmern erreichen kann, nach der Anzahl der nicht geladenen, aber teilnehmenden Gäste unterschieden werden müsste. Art. 98 Anhang III Nr. 9 MwStSystRL begünstigt die Tätigkeit eines „ausübenden Künstlers“ vielmehr auch bei einer geschlossenen Veranstaltung.
Die Steuerermäßigung der Tätigkeit des Klägers als Hochzeits- oder Trauerredner hängt somit allein davon ab, ob sie als Tätigkeit eines „ausübenden Künstlers“ anzusehen ist.
Abschliessend hat der Bundesfinanzhof noch darauf hingewiesen, dass das Finanzgericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat, dass es sich bei den Tatbeständen des § 12 Abs. 2 UStG um Ausnahmeregelungen handelt zum allgemeinen Grundsatz, dass jede entgeltliche Dienstleistung dem Regelsteuersatz unterliegt und daher eng auszulegen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts5 liegt das Wesen einer künstlerischen Tätigkeit in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Die künstlerische Leistung werde geprägt von einer eigenschöpferischen Leistung des Künstlers, in der seine besondere Gestaltungskraft zum Ausdruck komme. Gegen eine künstlerische Tätigkeit würde daher bei einer Redetätigkeit sprechen, wenn sie sich im Wesentlichen auf eine schablonenartige Wiederholung anhand eines Redegerüstes beschränkt6.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.12.2015 – V R 61/14
- FG Nürnberg, Urteil vom 01.04.2014 – 2 K 1042/12 [↩]
- BFH, Urteil vom 21.10.2009 – V R 8/08 [↩]
- EuGH, Entscheidung vom 23.10.2003, Kommission/ Deutschland C-109/02, C:2003:586 [↩]
- BT-Drs. 15/3677, S. 27 [↩]
- BVerfG, Urteile vom 24.02.1971 – 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173, 188; vom 17.07.1984 – 1 BvR 816/82, BVerfGE 67, 213 [↩]
- BFH, Urteile vom 09.02.1982 – VIII R 48/80; vom 29.07.1981 – I R 183/79 [↩]