Wir hatten hier schon einmal auf die Verpflichtungen von Hundehaltern in den Setz- und Brutzeiten in einzelnen Bundesländern hingewiesen.
Eigentlich sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass Hundehalter – egal wo – auf die brütenden Tiere und die Jungtiere Rücksicht nehmen und ihre Hunde anleinen. Leider ist das nicht immer der Fall.
Bislang haben neben einzelnen Kommunen nur zwei Bundesländer landesweite Regelungen ganz konkrete Vorschriften pauschal (allgemeine Vorschriften für das Führen von Hunden in Wäldern pp. gibt es mehr) für die Setz- und Brutzeiten erlassen, z.B. Niedersachsen:
„§ 33 Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Pflichten zum Schutz vor Schäden
(1) In der freien Landschaft ist jede Person verpflichtet,
dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hundenicht streunen oder wildern und
in der Zeit vom 1.April bis zum 15.Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit), an der Leine geführt werden, es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind, Koppeltore, Wildgattertore und andere zur Sperrung von Eingängen in eingefriedete Grundstücke oder von Wegen dienende Vorrichtungen nach dem Öffnen zu schließen, das eigene und das anvertraute Vieh außerhalb eingefriedeter Grundstücke zu beaufsichtigen oder zu sichern.…“
und Bremen:
„§ 7 Feldordnungsgesetz Bremen
„Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
…
in der Zeit vom 15. März bis zu
m 15. Juli (Brut- und Setzzeit) Hunde unangeleint in der freien Landschaft, insbesondere auf Äckern, Wiesen, Weiden, Heiden, Moor- und Ödflächen, in größeren Baumbeständen sowie auf Deichen außerhalb des bebauten Stadtgebietes führt.“
Es würde allen Hundehaltern gut zu Gesicht stehen, die Wildtiere und ihr Territorium zu respektieren.