Vermieter kann Aufzug nicht einfach ausbauen

Befindet sich zu Beginn des Mietverhältnisses ein Personenaufzug in einem Anwesen, gehört dieser zum mietvertraglich vereinbarten Zustand der Mietsache“.

Dies musste nun das Amtsgericht München einem Vermieter erklären.

In dem konkreten Fall lebt die Mieterin seit 30 Jahren in einem Mehrfamilienhaus. Seit Beginn des Mietverhältnisses im Jahr 1976 gab es dort einen Personenaufzug. Die 82-jährige Mieterin bewohnt den 4. Stock, ist zu 100% schwerbehindert und kann ohne Aufzug die Wohnung nicht verlassen. Ab Ende Januar 2015 war dieser Aufzug wegen sicherheitstechnischer Mängel außer Betrieb. Nach der letzten TÜV-Untersuchung wurde die Personenbeförderung untersagt, da es keine Notrufvorrichtung gab. Die Mieterin kürzte ab Februar 2015 ihre Miete um 50 % auf nunmehr 440 Euro wegen des Mangels. Im Sommer 2015 ließ die Vermieterin den Auszug ausbauen. Mehrfach forderte die Mieterin ihre Vermieterin auf, den Aufzug wieder nutzbar zu machen – ohne Erfolg. Auf Klage der Rentnerin wurde die Vermieterin nun zur Installation eines Aufzuges bis zum vierten Obergeschoss des Hauses verurteilt.

„Amtsgericht München, Urteil vom 29.09.2015 – 425 C 11160/15

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