Aussetzung der Vollziehung und Zweifel an der Vereinbarkeit einer steuerrechtlichen Vorschrift mit dem Unionsrecht

Bestehen ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit einer Vorschrift des Umsatzsteuergesetzes mit dem Unionsrecht, so ist hinsichtlich eines auf dieser Grundlage ergangenen und angefochtenen Bescheides Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzamt zu gewähren – ohne, dass es eines besonderen Aussetzungsinteresses bedarf.

Dies hat nun der Bundesfinanzhof entschieden und damit die Beschwerde des beklagten Finanzamtes gegen die Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts vom 04.01.20161 zurückgewiesen.

Nach § 128 Abs. 3 in Verbindung mit § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise auszusetzen (AdV), wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes bestehen.

Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken2. Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt3. Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen4.

Gemessen daran bestehen nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs5 ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Umsatzsteuer-Änderungsbescheiden, die auf § 27 Abs. 19 UStG gestützt sind. Der Bundesfinanzhof verweist zur weiteren Begründung auf seine Ausführungen im Beschluss vom 24.07.19966, an denen er festhält.

Entgegen der Auffassung des Finanzamtes ist auch kein besonderes Aussetzungsinteresse erforderlich.

Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs7 bei ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit eines formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes ein besonderes berechtigtes Interesse an der AdV erforderlich. Der erkennende Senat des Bundesfinanzhofs ist dieser Rechtsprechung bisher gefolgt8.

Ob an dieser Rechtsprechung weiter festzuhalten ist, wird von mehreren Senaten des Bundesfinanzhofs offen gelassen9.

Ob die angeführte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mit dem Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes vereinbar ist, hat das Bundesverfassungsgericht zuletzt ausdrücklich offen gelassen10.

Es bedurfte vorliegend keiner Entscheidung darüber, ob an dieser Rechtsprechung weiter festzuhalten ist. Das Sächsische Finanzgericht hat nämlich zu Recht betont, so der Bundesfinanzhof, dass außerdem ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG mit Unionsrecht bestehen1. Jedenfalls dann, wenn es um die Vereinbarkeit einzelner Steuerrechtsnormen mit Unionsrecht geht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kein besonderes Aussetzungsinteresse erforderlich; es wird von den Umsatzsteuersenaten des Bundesfinanzhofs noch nicht einmal geprüft11. Auf ein besonderes Aussetzungsinteresse kommt es deshalb auch vorliegend nicht an.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 31.03.2016 – XI B 13/16

  1. Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 04.01.2016 – 6 V 1104/15 [] []
  2. BFH, Beschlüsse vom 26.09.2014 – XI S 14/14; vom 20.01.2015 – XI B 112/14 []
  3. BFH, Beschlüsse vom 26.09.2014 – XI S 14/14; vom 20.01.2015 – XI B 112/14 []
  4. BFH, Beschlüsse vom 03.04.2013 – V B 125/12; vom 11.07.2013 – XI B 41/13 []
  5. BFH, Beschlüsse vom 31.03.2016 – XI B 13/16; vom 27.01.2016 – V B 87/15 []
  6. BFH, Beschluss vom 24.07.1996 – I R 62/95 []
  7. BFH, Beschlüsse vom 10.02.1984 – III B 40/83; vom 01.04.2010 – II B 168/09; vom 09.03.2012 – VII B 171/11; vom 15.04.2014 – II B 71/13 []
  8. bejahend aus früherer Zeit z.B. BFH, Beschlüsse vom 27.08.2002 – XI B 94/02; vom 07.07.2004 – XI B 231/02 []
  9. BFH, Beschlüsse vom 02.08.2007 – IX B 92/07; vom 25.08.2009 – VI B 69/09; vom 09.05.2012 – I B 18/12 []
  10. BVerfG, Beschlüsse vom 24.10.2011 – 1 BvR 1848/11, 1 BvR 2162/11; vom 06.05.2013 – 1 BvR 821/13 []
  11. BFH, Beschlüsse vom 05.05.1994 – V S 11/93; vom 30.11.2000 – V B 187/00; vom 19.12.2012 – V S 30/12; vom 12.12.2013 – XI B 88/13; zur Ertragsteuer: BFH, Beschlüsse vom 24.03.1998 – I B 100/97; vom 14.02.2006 – VIII B 107/04 []

Sie sind derzeit offline!