Lehrspielzeug oder Lehrmaterial? Die (Un-)Tiefen des Zollrechts

Immer wieder erstaunt es zwar, worüber Gerichte entscheiden müssen.

Andererseits gibt es aber nun formalisierte Verfahren, in denen Gerichte Dinge haarklein aufdröseln müssen.

So wieder hier der Job des Finanzgerichts Hamburg.

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass unterhaltend im Sinne der Erläuterungen zum Kapitel 95 HS (EZT-Nr. 01.0) und zur Position 9503 HS (EZT-Nr. 19.0) eine Ware nur dann sein kann, wenn die Beschäftigung damit selbstzweckhaft ist, d. h. keinen von außerhalb des Spielzeugs an den Spieler herangetragenen Anforderungen genügen muss.
Lehrspielzeug ist von Lehrmaterial nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg zudem abzugrenzen. Letzteres ist dazu bestimmt, von außen, etwa durch Arbeitgeber, Schule oder ein universitäres Curriculum, vorgegebene Inhalte zu erlernen oder den Wissenserwerb in einer Prüfung zu dokumentieren.
Spielzeug kann sich auch am Wissensstand von Erwachsenen orientieren, so das Finanzgericht Hamburg.

Dass durch das Spielen mit einem Spielzeug Fähigkeiten von erheblichem
praktischem Nutzen erworben werden, steht nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg der Einordnung einer Ware als Spielzeug nicht entgegen.

Darum ging es:

Die Klägerin, ein Technikverlag, beantragte eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) für die aus der VR China importierte Ware „Das X “ (im Folgenden: Lernpaket). Das Lernpaket besteht aus einem Mikrocontroller (Steuer-Computer) nebst Rahmen, einer Platine, 25 Elektronikbauteilen (Tastschalter, LEDs, Fotowiderstand [LDR], Kondensatoren, Widerstände, Schallwandler), Draht, einem Batteriefach sowie einem 80-seitigen thematisch aufgebauten Begleitheft. Die Einzelteile befinden sich in einem bunt bedruckten Pappkarton, der für den Einzelverkauf aufgemacht ist.
Darauf heißt es, dass man mit dem Lernpaket über 20 Experimente durchführen könne. Durch die „Tastenprogrammierbare Steuerung“ erhalte man einen schnellen und einfachen Einstieg in die Mikrocontroller-Programmierung.
Der Beklagte erteilte für das Lernpaket unter dem 30.05.2013 vZTA-Nummer, mit der es als „anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen“ in die Unterposition 9503 0070 KN eingereiht wurde. Die einzelnen Waren, die als Einzelstücke jeweils unterschiedlichen Positionen zugeordnet werden müssten, erhielten wegen ihrer Zusammenstellung und ihrer Aufmachung den Charakter von Spielzeug, weil das Lernpaket dem Nachspielen der Rolle eines Programmierers diene.
Gegen diese vZTA legte die Klägerin Einspruch ein.
Bei dem Lernpaket handele es sich nicht um Spielzeug, da es nicht der Unterhaltung von Kindern oder der Zerstreuung Erwachsener diene. Es gehe ausschließlich um die Vermittlung des Wissens, wie man Mikrocontroller programmiere. Es handle sich nicht um einen Experimentierkasten, der als Lehrspielzeug in die Unterposition 95030070 KN eingereiht werden könne.
Mit Schreiben vom 07.08.2013 nahm das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung Berlin (BWZ) Stellung:

Auch wenn nach den Erläuterungen zu Kapitel 95 bzw. Position 9503 HS Spielzeug der Unterhaltung von Personen diene, handele es sich bei dem Lernpaket um Spielzeug in diesem Sinne. So sei beispielsweise nach den Erläuterungen zur Position 9503 HS (EZT-Nr. 50.0) ein Chemiegerätekasten (mit Reagenzgläsern, Glaskolben, Spiritusbrenner und Chemikalien) oder ein Nähkasten (mit Garn, Schere, Nadel und Fingerhut) als Spielzeug einzureihen. In beiden Fällen seien die einzelnen Waren keine Spielzeuge, würden aber durch die gemeinsame Aufmachung in ihrer Gesamtheit zu einer Ware zum Spielen. Auch aus EZT-Nr. 36.7 der Erläuterungen zur Position 9503 KN ergebe sich der Spielzeugcharakter des Lernpakets. Danach würden nämlich auch Lehrspielzeug und pädagogisches Spielzeug von der Position 9503 KN erfasst.
Bei dem Lernpaket handele es sich nicht um einen Bausatz der Unterposition 95030039 KN. Ein solcher bestehe nämlich aus mehreren Einzelteilen, die sinnvoll aufeinander abgestimmt und dafür vorgesehen seien, zu einem Modell oder Gerät zusammengebaut zu werden. Etwas anderes sei ein Experimentierkasten, der aus mehreren Einzelteilen bestehen könne, die aber nicht zum Zusammenbauen eines einzigen Modells vorgesehen seien, sondern immer wieder neu für verschiedene Versuche zusammengebaut werden könnten. Hierdurch entstehe kein bestimmtes Endprodukt.“

Der Beklagte wies den Einspruch unter Bezugnahme auf die Ausführung des BWZ zurück.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg:

Die Ablehnung der beantragten vZTA ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO), weil sie keinen Anspruch auf antragsgemäße Erteilung der vZTA hat. Da es vorliegend um die Erteilung eines gebundenen Verwaltungsaktes geht, ist die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage anzuwenden1. Damit richtet sich die Erteilung der vZTA nach Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union2 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 vom 06.10.20153.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
und des Bundesfinanzhofs ist im Interesse der Rechtssicherheit und
der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind4. Darüber hinaus sind die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) und zur KN ein maßgebendes, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen5.
Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg keinen Anspruch auf Einreihung des Lernpakets in die Unterposition 9503 0039 KN. Vielmehr ist das Lernpaket der Unterposition 9503 0070 KN zuzuweisen. Es ist auch nicht in die hilfsweise geltend gemachten Unterpositionen einzureihen.
Das Lernpaket ist in die Unterposition 9503 0070 KN einzureihen.
Bei dem Lernpaket handelt es sich um Spielzeug im Sinne der Position 9503 00 KN. Der Spielzeugbegriff wird weder im Harmonisierten System noch in der Kombinierten Nomenklatur definiert6. Es ist somit unter Berücksichtigung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur und zum Harmonisierten System ein zollrechtlicher Spielzeugbegriff zu entwickeln.
Nach den Erläuterungen zum Kapitel 95 HS (EZT-Nr. 01.0) und zur Position 9503 HS (EZT-Nr. 19.0) sind Spielzeuge Waren, die im Wesentlichen zur Unterhaltung für Kinder oder Erwachsene bestimmt sind. Waren, die als Einzelstücke zu anderen Positionen gehören würden, erhalten aufgrund ihrer Zusammenstellung und ihrer Aufmachung den Charakter von Spielzeug (Erläuterungen zur Position 9503 HS, EZT-Nr. 50.0). Beispielhaft genannt werden Chemiegerätekästen, dies allerdings nurunter der Voraussetzung, „dass diese Zusammenstellungen Spielzeugcharakter haben“ (Erläuterungen zur Position 9503 HS, EZT-Nr. 50.0).
Hieraus kann gefolgert werden, dass eine Ware dann ein Spielzeug ist, wenn die Beschäftigung damit selbstzweckhaft ist, d. h. keinen von außerhalb des Spielzeugs an den Spieler herangetragenen Anforderungen genügen muss. Nur unter dieser Voraussetzung kann sie im Wesentlichen unterhaltende Wirkung haben. Da nach den Erläuterungen zur Unterposition 9503 0070 KN (EZT-
Nr. 36.7) auch Lehrspielzeug und pädagogisches Spielzeug Spielzeug ist, schließt es den Spielzeugcharakter nicht aus, dass die einzureihende Ware
(auch) der Wissensvermittlung dient, solange dies (auch) auf unterhaltsame Weise erfolgt.
Insofern ist Lehrspielzeug von Lehrmaterial abzugrenzen. Letzteres ist dazu
bestimmt, von außen, etwa durch Arbeitgeber, Schule oder ein universitäres
Curriculum, vorgegebene Inhalte zu erlernen oder den Wissenserwerb in einer
Prüfung zu dokumentieren.
Da Spielzeug nach den genannten Erläuterungen auch der Unterhaltung
Erwachsener dienen kann, muss es nicht die typische Aufmachung von
Kinderspielzeug haben. Im Hinblick auf das Niveau des vorausgesetzten Vorwissens darf sich (Lehr-)Spielzeug am Wissensstand von Erwachsenen orientieren. Wie sichaus dem Wortlaut der Unterposition 9503 0070 KN sowie den Erläuterungen ergibt, ist für die Einordnung einer Ware auf die Zusammenstellung und die Aufmachung abzustellen. Damit können auch Warenzusammenstellungen, die jeweils für sich betrachtet keinen Spielzeugcharakter haben, nach der konkreten Art ihrer Zusammenstellung und Aufmachung insgesamt Spielzeug im Sinne des Zolltarifs sein. Auch wenn die einzelnen Komponenten des Lernpakets (Elektronikbauteile und
Begleitheft) für sich betrachtet keine Spielzeuge sind, handelt es sich ausgehend von diesen Maßstäben bei dem Lernpaket insgesamt um Spielzeug für Hobbyelektroniker. Hobbyelektronik bezeichnet das Elektronikbasteln in der Freizeit und allgemein die Hobby-Beschäftigung mit Elektronik, dabei insbesondere mit elektronischen Schaltungen, Baugruppen und Geräten
(https://de.wikipedia.org/wiki/Hobbyelektronik). Aus der Beschreibung des Lernpakets auf dem Karton sowie dem Begleitheft ergibt sich, dass es dem Aufbau und der Durchführung von 20 einfachen Experimenten dient, mit der die Programmierung eines Steuer-Computers veranschaulicht wird. Der Unterhaltungswert besteht darin, dass die Funktionsweise von Mikrocontrollern, die sich in unzähligen Alltagsgegenständen befinden, nachgebaut und erprobt wird. Hierbei, nämlich dem Nachbau von Experimenten mit Baukästen und der Programmierung von Mikrocont
rollern, handelt es sich um typische Beschäftigungen von Hobbyelektronikern (https://de.wikipedia.org/wiki/Hobbyelektronik; Gliederungspunkt:
Arbeitsfelder). Die Kreativität des Anwenders kann sich nicht zuletzt dadurch
entfalten, dass die vorgegebenen Experimente beliebig modifiziert werden können.
Auch wenn der Mikrocontroller an externe Baugruppen (Leistungstreiber,
Relaistreiber oder Optokoppler) angeschlossen und für konkrete Steuerungsaufgaben angepasst werden kann, ist das Lernpaket ersichtlich auf das von äußeren Zwängen unbeeinflusste Ausprobieren der technischen Möglichkeiten des Mikrocontrollers ausgerichtet.
Daher wünscht der Verfasser des Vorworts den Nutzern auch „viel Spaß und Erfolg beim Programmieren!“.
Dass durch das Spielen mit dem Lernpaket Fähigkeiten von erheblichem
praktischem Nutzen erworben werden, steht einer Einordnung als Spielzeug nicht entgegen. Es ist im Gegenteil gerade ein Charakteristikum von Lehrspielzeug, dass auf spielerische Weise Wissen vermittelt wird. Besonders die Hobbyelektronik erfordert und fördert handwerkliche Fähigkeiten und Fachwissen, die auch in Ausbildung oder Beruf nützlich sein können (https://de.wikipedia.org/wiki/Hobbyelektronik; Gliederungspunkt: Bildu
ngs-und Wirtschaftsaspekte). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob das Lernpaket in der Berufsausbildung, bei Fortbildungen oder im universitären Bereich tatsächlich eingesetzt wird.
Innerhalb der Position 9503 00 KN ist das Lernpaket nicht in die Unterposition 9503 0039 KN, sondern in die Unterposition 9503 0070 KN einzureihen.
Die Unterposition 9503 0039 KN erfasst „andere Bausätze und Baukastenspielzeug“ als elektrische Eisenbahnen und maßstabgetreu verkleinerte Modelle zum Zusammenbauen (die von der Unterposition 9503 0030 KN erfasst sind) aus anderen Stoffen als Kunststoff. Nach den Erläuterungen zu den Unterpositionen 95030035/39 KN bestehen diese Waren aus zwei oder mehr Einzelteilen und werden zusammen in einer Verkaufsverpackung gestellt. Die Einzelteile sind sinnvoll aufeinander abgestimmt und alleine nicht zum Spielen geeignet. Es kann ein Bauplan des Bausatzes beigefügt werden. Die Unterposition 9503 0070 KN erfasst
dagegen „anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder
Aufmachungen“. Sie ist die Auffangposition für Waren, die keiner anderen
Unterposition, etwa als „andere Bausätze und Baukastenspielzeug“, zugeordnet
werden können. Die Einreihung einer Ware in diese Unterposition ist daher nur möglich, wenn eine Einreihung in die speziellere Unterposition 9503 0039 KN ausscheidet7. Dies ist
vorliegend der Fall.
Das Lernpaket ist nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg kein Bausatz und kein Baukastenspielzeug im Sinne der Unterpositionen 9503 00 35/39 KN.
Zwar mag es der Einordnung als Baukastenspielzeug nicht entgegenstehen, dass die Anzahl der möglichen Anordnungen der Bauteile auf dem Mikrocontroller und dem Steckbrett nicht begrenzt ist. Denn auch mit technischen Baukastenspielzeugen oder einer Sammlung von Holzklötzen lassen sich unzählige verschiedene Modelle erstellen. Der Einordnung des Lernpakets als Bausatz oder Baukastenspielzeug steht jedoch entgegen, dass es nicht darum geht, die Bauteile so auf der Platine zu arrangieren, dass sie e
ine bestimmte Gestalt annehmen. Es ist für die Programmierung des Mikrocontroller belanglos, wie etwa die Widerstände oder LEDs auf der Platine befestigt werden, solange der elektrische Kontakt hergestellt ist.
Entsprechend heißt das Lernpaket auch „Mikrocontroller programmieren“ und nicht etwa „Mikrocontroller modellieren“. Selbst wenn der Mikrocontroller, die Platine und die Elektronikbauteile einen Bausatz oder ein Baukastenspielzeug darstellen würden, gilt dies nicht für das Begleitheft, das –
wenn es separat eingeführt werden würde – als Buch oder Broschüre in die Unterposition 4901 9900 KN einzureihen wäre. Das Begleitheft ist nicht nur ein Bauplan i. S. d. Erläuterungen zu den Unterpositionen 9503 0035/39 KN, der einem Bausatz oder Baukastenspielzeug beigefügt werden kann, ohne dass dieser Umstand an der Einreihung der übrigen Warenbestandteile etwas ändert. Es zeigt zwar auch, wie die einzelnen Elektronikbauteile für einen
bestimmten Versuchsaufbaus auf der Platine angeordnet werden müssen. Darüber hinaus enthält es jedoch Informationen, die weit über eine Aufbauanleitung hinausgehen. Es handelt sich nämlich – und so lautet auch der Titel des gesamten Lernpakets – um eine Einführung in die Programmierung von Mikrocontrollern. Die Platine und die Elektronikbauteile stellen nur das Mittel dar, um den Spielerfolg zu überprüfen, damit man mit etwas Übung „in kürzester Zeit neue Programme eingeben und bestehende Programme modifizieren“ kann.
Das Lernpaket ist als Warenzusammenstellung aus Platine und Elektronikbauteilen einerseits und Begleitheft andererseits als ein „anderes
Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen“ in die
Unterposition 9503 0070 KN einzureihen. Dieses Einreihungsergebnis steht im Einklang mit den Erläuterungen zu dieser Unterposition (EZT-Nr. 36.7). Danach sind von dieser Unterposition Aufmachungen aus zwei oder mehr unterschiedlichen Waren, die in einer Verpackung für den Einzelverkauf angeboten und für eine spezielle Freizeitbeschäftigung oder Arbeit bzw. für bestimmte Personen oder Berufe typisch sind, wie bspw. Lehrspielzeug oder pädagogisches Spielzeug, erfasst.
Vorliegend handelt es sich um (Lehr-)Spielzeug für Hobbyelektroniker.

Da das Lernpaket in die Position 9503 00 KN einzureihen ist, ist ausweislich der Anmerkung 1 p) zu Abschnitt XVI KN, die Waren des Kapitels 95 KN aus diesem Abschnitt (Kapitel 84–85 KN) ausweist, seine Einreihung in die Positionen 8523 KN oder 8542 KN von vornherein ausgeschlossen.

Finanzgericht Hamburg, Urteile vom 27.05.2016 – 4 K 217/14, 4 K 220/14, 4 K 221/14

Anmerkung:
Soweit in der oben wiedergegebenen Entscheidung seitens des Gerichts „wikipedia“ zitiert wurde, so hat das Finanzgericht Hamburg tatsächlich diese Zitate in seinem Urteil genannt, sich also darauf bezogen und seiner Entscheidung zugrundegelegt. Einem Studenten wäre eine solche Quelle in einer Hausarbeit – zu Recht – um die Ohren gehauen worden (hoffentlich).
  1. BFH, Urteil vom 06.08.2013 – VII R 15/12 []
  2. ABl. EU L 269/1; Unionszollkodex–UZK []
  3. ABl. EU L 285/1; Kombinierte Nomenklatur–KN []
  4. EuGH, Urteile vom 20.11.2014 – C-666/13; vom 17.07.2014 – C-480/13; BFH, Beschluss
    vom 28.04.2014 – VII R 48/13; BFH, Urteile vom 04.11.2003 – VII R 58/02; vom 30.07.2003 – VII R 40/01 []
  5. EuGH, Urteile vom 20.11.2014 – C-666/13; vom 17.07.2014 – C-480/13;
    EuGH, Beschluss vom 19.01.2005 – C-206/03; BFH, Urteile vom 04.11.2003 – VII R 58/02; vom 30.07.2003 – VII R 40/01 []
  6. so auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.10.2010 – 1 K 1138/08 []
  7. FG Hamburg, Urteil vom 10.02.2015 – 4 K 123/14 []

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