Viele Handwerksbetriebe fragen sich, wofür sie überhaupt die Zwangsbeiträge zur IHK zahlen.
Jedenfalls, wenn es finanziell knapp wird, stellen diese Beiträge eine nicht unerhebliche Belastung dar.
Wir hatten hier bereits über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln berichtet, welches die Beitragsbescheide der IHK Köln für 2015 aufgehoben hatte.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat nun entschieden, dass Beitragsbescheide der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein (IHK) aus den Jahren 2011 bis 2016 rechtswidrig sind.
Es hat damit den Klagen mehrerer gesetzlicher Mitglieder der IHK im Wesentlichen stattgegeben. Die klagenden Unternehmen beanstanden, die Kammern hätten durch das Vorhalten von Rücklagen die von ihnen erhobenen Beiträge zu einer unzulässigen Vermögensbildung verwendet. Sie stützen sich maßgeblich auf ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.20151, das der Rücklagenbildung Grenzen gesetzt hatte. Das Gericht hält insbesondere die sog. Ausgleichsrücklage für nicht vereinbar mit den gesetzlichen Vorgaben.
Maßgebend für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf sind die folgenden rechtlichen Erwägungen:
Bei der jährlichen Aufstellung des Wirtschaftsplans muss die IHK eine Prognose über den voraussichtlichen Finanzmittelbedarf treffen, der insbesondere durch Mitgliedsbeiträge aufzubringen ist. Die Höhe der zu erwartenden Beiträge kann schwanken, weil sie vom wirtschaftlichen Erfolg der Mitglieder abhängt. Zum Ausgleich solcher Schwankungen sind Rücklagen vorzusehen, die unvorhergesehene Beitragsausfälle kompensieren. Diesem Zweck dient vor allem die Ausgleichsrücklage. Allerdings ist der IHK eine Vermögensbildung versagt. Bei der Prüfung, ob die Rücklagenbildung zulässig oder die Grenze zur unzulässigen Vermögensbildung überschritten ist, ist das haushaltsrechtliche Gebot der Schätzgenauigkeit zu beachten. Die gerichtliche Kontrolle der Wirtschaftspläne der Jahre 2011 bis 2016 hat ergeben, dass die IHK diesem Gebot in diesen Haushaltsjahren nicht hinreichend Rechnung getragen hat. Namentlich wurde die Höhe der Ausgleichsrücklage über Jahre unverändert beibehalten, ohne dass sich aus den Protokollen der Sitzungen der Vollversammlung über die Beschlüsse der Wirtschaftspläne bzw. den Erläuterungen jener Pläne nachvollziehbar ergibt, welche Gründe hierfür ausschlaggebend waren. Allgemeine Ausführungen zu konjunkturellen Risiken genügen dem Gebot der Schätzgenauigkeit ebenso wenig wie die bloße Berufung auf geänderte Rahmenbedingungen oder unbekannte Schwankungen. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete, transparente und objektiv nachvollziehbare Risikoprognose, an der es fehlt.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 30.03.2017 – 20 K 3225/15, 20 K 3226/15, 20 K 3228/15, 20 K 2904/16, 20 K 2905/16, 20 K 2906/16, 20 K 2907/16 (verbunden unter 20 K 3225/15)