Das Oberlandesgericht Hamm ist in einer aktuellen Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Verein, der einen Naturkindergarten unterhalten will, als nichtwirtschaftlicher Verein in das Vereinsregister einzutragen sein kann.
Die anderslautende Entscheidung des Amtsgerichts Essen1 hat das Oberlandesgericht Hamm aufgehoben und das Amtsgericht Essen angewiesen, die Vereinsregisteranmeldung des antragstellenden Vereins unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Hamm neu zu bescheiden.
Zum Hintergrund:
Der antragstellende, im Gründungsstadium befindliche Verein beabsichtigt in Essen einen Naturkindergarten einzurichten und zu unterhalten.
Das Amtsgericht Essen hat die Eintragung des Vereins als nichtwirtschaftlichen Verein abgelehnt1.
Wenn der Hauptzweck des Vereins, so das Amtsgericht Essen, das Unterhalten eines Kindergartens sei, liege kein ideeller Verein vor.
Die gegen den erstinstanzlichen Beschluss eingelegte Beschwerde des Vereins war erfolgreich. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm gibt es kein Hindernis, das der begehrten Eintragung des Vereins als nichtwirtschaftlicher Verein entgegensteht.
Mit dem Amtsgericht Essen sei zwar davon auszugehen, so das Oberlandesgericht Hamm, dass der Schwerpunkt der Betätigung des Vereins der Betrieb eines Kindergartens sein solle. Dieser Betrieb sei allerdings ein bloßer Nebenzweck, der in den Dienst des Hauptzwecks des Vereins gestellt werde. Der eigentliche Zweck des Vereins sei die Kinder- und Jugenderziehung im Rahmen eines bestimmten pädagogischen Vorhabens. Dieser Zweck sei ideeller Natur. Das ergebe sich auch aus dem nordrhein-westfälischen Kinderbildungsgesetz, nach dem Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege einen eigenständigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag hätten. Die Förderung des Kindes in der Entwicklung seiner Persönlichkeit und die Beratung und Information der Eltern, insbesondere in Fragen der Bildung und Erziehung, seien hiernach Kernaufgaben der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege. Nach diesem übergeordneten ideellen Zweck solle im vorliegenden Fall auch der Naturkindergarten betrieben werden. Das ergebe sich aus den Regelungen der Vereinssatzung.
Die außerdem erforderliche Organisation eines Kindergartens, in dem Fachpersonal zu beschäftigen sei, ändere an dieser Beurteilung nichts. Sie gehöre heute zu den Rahmenbedingungen, unter denen der ideelle Zweck umzusetzen sei. Dass diese auch Anforderungen in materieller Hinsicht stellten, habe auf die eigentliche Zweckbestimmung keinen Einfluss. Maßgeblich sei, dass der Verein vorrangig ein auf einer Naturverbundenheit basierendes Erziehungskonzept fördere und hierbei auch seine Vereinsmitglieder durch eine in der Satzung festgelegte Anzahl von zu leistenden Pflichtstunden erheblich einbinde.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 06.04.2017 – 27 W 24/17 OLG Hamm
- AG Essen, Beschlüsse vom 20.12.2016 – 89 AR 994/16; vom 02.02.2017 – 89 AR 994/16 [↩] [↩]