Der Mops in der Mietwohnung und die AGBs – Pech für den Vermieter

Das Amtsgericht Nürnberg hat entschieden, dass eine in einem Mietvertrag enthaltene Klausel, wonach „Tierhaltung nicht gestattet ist“, eine Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vermieters darstellt, wenn Parteien diese nicht individuell ausgehandelt haben, ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist1.

Nach einem deutlichem Hinweis des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat der Vermieter die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung zurückgenommen.

In dem konkreten Fall mietete die Beklagte im Jahr 2011 von den Klägern eine 1-Zimmer-Wohnung in Nürnberg an. In dem Mietvertrag war unter § 22 „Sonstige Vereinbarungen“ u. a. folgende handschriftliche Formulierung enthalten: „Tierhaltung ist nicht gestattet und auch die Anbringung von Außenantennen“. Bei Abschluss des Mietvertrages wurde die Beklagte von den Klägern darauf hingewiesen, dass das Halten von Hunden aufgrund einer Regelung in der Eigentumswohnanlage nicht erlaubt sei.

Im Jahr 2015 schaffte sich die Beklagte einen Mops Rüden an und hielt diesen in der von ihr angemieteten Wohnung. Die Kläger, welche von der Anschaffung des Hundes keine Kenntnis hatten und diese auch nicht genehmigt hatten, verlangten von der Beklagten, den Hund aus der Wohnung zu entfernen. Dieser Aufforderung kam die Beklagte jedoch nicht nach.

Die Kläger haben daraufhin Klage zum Amtsgericht Nürnberg erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Hund zu entfernen. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Klausel in § 22 des Mietvertrages keine Individualvereinbarung, sondern eine von den Klägern vorgegebene und nicht zur Disposition stehende Regelung war. Es handelt sich nach Auffassung des Amtsgerichts um Allgemeine Geschäftsbedingungen seitens der Kläger.

Das Amtsgericht unterzog die Klausel in § 22 des Mietvertrages einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und kam zu dem Ergebnis, dass diese nicht mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar sei. § 535 BGB begründe eine Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters. Die Frage, ob in diesem Rahmen das Halten von Tieren zulässig ist oder nicht, sei im Rahmen einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall zu klären. Dabei seien beispielsweise Art, Anzahl und Größe der Tiere ebenso zu berücksichtigen wie die Verhältnisse vor Ort – auch im Hinblick auf das Interesse von Mitbewohnern und Nachbarn.

Die Kläger haben gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg Berufung eingelegt. Die Berufung haben sie nach einem Hinweis des Landgerichts Nürnberg-Fürth, wonach die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, zurückgenommen.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth teilte in dem Hinweis die Auffassung des Amtsgerichts, wonach es sich bei der Klausel um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Eine individuelle Vereinbarung setze mehr als Verhandeln, sondern vielmehr ein Aushandeln voraus. Das Verbot der Tierhaltung sei aber seitens der Kläger auch vor dem Hintergrund eines existierenden WEG-Beschlusses, der die Haustierhaltung verbietet, nie zur Disposition gestanden. Die durch das Amtsgericht vorgenommene Inhaltskontrolle sei nicht zu beanstanden.

Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 16.03.2017- 7 S 8871/16

  1. AG Nürnberg, Urteil vom 18.11.2016 – 30 C 5357/16 []

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