Die fehlgeschlagene Umgehung von Antidumpingzoll

Das Finanzgericht Hamburg hat sich in einem Fall, in dem über die Rechtmäßigkeit einer Nacherhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von Befestigungselementen (hier: Holzschrauben) mit Ursprung in der Volksrepublik China zu entscheiden war, die zur Umgehung von Antidumpingzoll über Thailand in die EU eingeführt wurden, mit dem Beweiswert von Untersuchungen befasst, die das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung, kurz OLAF (nach der französischen Bezeichnung Office Européen de Lutte Anti-Fraude) durchgeführt hatte. In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht Hamburg zudem entschieden, dass gefälschte Ursprungszeugnisse keinen Vertrauensschutz begründen können.

Aber der Reihe nach:

Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Drittlands- und Antidumpingzoll.
Mit mehreren Einfuhrzollanmeldungen meldete die Klägerin Holzschrauben aus rostendem Stahl, die in den Containern C-1 und C-2 befördert wurden, unter der Code-Nr. 7318 1290 90 0 und mit Hinweis auf die Präferenznachweise nach Formblatt A (IA-1 und IA-2) mit dem Ursprung Thailand beim Zollamt Hamburg-1 zur Überführung in den freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung an. Verkäufer der Ware war die A Ltd., Thailand. Antragsgemäß setze der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheiden zu den genannten Zollanmeldungen weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer fest.
Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 15.02.2012 erhob der Beklagte in Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011, mit der ein gegen chinesische Verbindungselemente erhobener Antidumpingzoll auf aus Malaysia versandte Einfuhren ausgedehnt wurde, Antidumpingzoll in Höhe von 26.762,05 € nach. Aufgrund interner Ermittlungen sei festgestellt worden, dass die Container beim Transport aus Thailand nach Hamburg über Port Klang in Malaysia versandt worden seien. Daher seien sie von Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 erfasst.
Mit Bescheid vom 20.03.2012 erließ der Beklagte von Amts wegen den mit Bescheid vom 15.02.2012 erhobenen Antidumpingzoll. Nach geänderter Rechtsauffassung könne Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 nicht so ausgelegt werden, dass es im vorliegenden Fall zu einer Nacherhebung komme.
Nachdem das Zollkriminalamt den Beklagten darüber informiert hatte, dass es im Rahmen einer Dienstreise nach Thailand festgestellt habe, dass die von der Klägerin eingereichten Ursprungszeugnisse tatsächlich von den thailändischen Behörde nicht ausgestellt worden seien, setzte der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 14.06.2012 auf die beiden Einfuhren Drittlandszoll in Höhe von 1.164,94 € fest. Antidumpingzoll wurde zunächst nicht erhoben, da das Zollkriminalamt den Ursprung der Waren nicht aufklären konnte.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein.

Mit Schreiben vom 11.04.2014 übersandte das Zollkriminalamt dem Beklagten den OLAF-Missionsbericht vom 01.04.2014. Auf der Grundlage zweier Reisen nach Thailand im Jahr 2013 stehe fest, dass zwei thailändische Lagerbetriebe im großen Stil aus der VR China eingeführte Verbindungselemente lediglich umgepackt und auf die Weiterreise nach Europa gebracht hätten. Auf der Grundlage dieser Feststellungen setze der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 08.05.2014 Antidumpingzoll in Höhe von 26.762,05 € gegenüber der Klägerin fest.
Auch hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Die eingeführten Verbindungselemente stammten aus Thailand und nicht aus der VR China. Außerdem genieße die Klägerin Vertrauensschutz.

Mit Einspruchsentscheidung vom 17.03.2015 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet
zurück.

Die Entscheidung:

Das Finanzgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen.

Der Einfuhrabgabenbescheid vom 14.06.2012, mit dem Drittlandszoll nacherhoben wurde, und der Einfuhrabgabenbescheid vom 08.05.2014, mit dem Antidumpingzoll nacherhoben wurde, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Ermächtigungsgrundlage für die Nacherhebung ist Art. 220 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften1. Diese Norm ist trotz des Inkrafttretens des Unionszollkodexes noch anwendbar, da die Einfuhren und die Nacherhebung vor dem 01.05.2016 erfolgten. Gemäß Art. 220 Abs. 1 S. 1 ZK hat die buchmäßige Erfassung einer Zollschuld zu erfolgen, die nicht buchmäßig erfasst worden ist. Bisher nicht buchmäßig erfasst wurde der Drittlandszoll, ohne dass sich die Klägerin auf Vertrauensschutz berufen könnte. Dasselbe gilt für den Antidumpingzoll – so das Finanzgericht Hamburg.

Der Beklagte hat zu Recht Drittlandszoll i. H. v. 3,7 % für die unter der Warennummer 7318 1290 99 0 eingeführte Ware nacherhoben.
Die Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 1 S. 1 ZK sind erfüllt. Im vorliegenden Fall ist abweichend von der ursprünglichen Festsetzung der nach Art. 20 Abs. 3 Buchst. a) ZK i.V.m. der Kombinierten Nomenklatur vorgesehene Drittlandszollsatz anzuwenden. Wenn sich bei einer nachträglichen Prüfung keine Bestätigung für die im Ursprungszeugnis nach Formblatt A enthaltene Angabe über den Warenursprung finden lässt, ist daraus zu schließen, dass die Ware unbekannten Ursprungs ist und dass das Zeugnis demnach zu Unrecht ausgestellt und der Vorzugstarif zu Unrecht gewährt worden ist2. So liegt der Fall hier. Es steht zur Überzeugung des Finanzgerichts Hamburg fest, dass die beiden Ursprungszeugnisse gefälscht wurden. Nach den Feststellungen des OLAF-Mission Report hat das thailändische Außenhandelsministerium angegeben, dass es niemals Ursprungszeugnisse für den Lieferanten A ausgestellt habe.
Dieselbe Auskunft hatte das Zollkriminalamt bei seinen Dienstreisen nach Thailand im Mai 2011 und Februar/März 2012 erhalten. Diese Angaben sind nachvollziehbar. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die thailändischen Behörden leugnen sollten, dass sie Ursprungszeugnisse ausgestellt haben. Das thailändische Außenhandelsministerium konnte nach den Feststellungen von OLAF auch weitere, detaillierte Informationen über die betroffenen Unternehmen machen. Angesichts der eindeutigen Äußerung des thailändischen Außenhandelsministeriums, nach der es keine Ursprungszeugnisse für die A ausgestellt habe, reicht das einfache Bestreiten der Klägerin nicht aus. Sie hätte zumindest darlegen müssen, unter welchen Umständen die Ursprungszeugnisse tatsächlich erteilt worden sein sollen.

Die Klägerin kann nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg keinen Vertrauensschutz beanspruchen.
Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) UAbs. 1 ZK erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vernünftigerweise vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen über die Zollerklärung eingehalten hat.
Dieser Vertrauensschutztatbestand wird hinsichtlich des präferentiellen Ursprungs ergänzt um die Unterabs. 2–5 von Art. 220 Abs. 2 ZK. Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 2 ZK gilt bei der Ermittlung des Präferenzstatus einer Ware im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung einer Behörde eines Drittlands die Ausstellung einer Präferenzbescheinigung durch diese Behörde, falls sich die Bescheinigung später als unrichtig erweist, als ein Irrtum, der vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte.
Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 3 ZK stellt die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung jedoch grundsätzlich keinen Irrtum dar, wenn die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht. Auch wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Ausführer nachlässig gehandelt hat, trägt der Einführer die Beweislast dafür, dass die Ausstellung des  Ursprungszeugnisses auf einer richtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht, sofern die Präferenzbehandlung – wie auch hier im Wege des Allgemeinen Präferenzsystems – durch einen einseitigen Akt der EU eingeführt worden ist3. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn offensichtlich ist, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten. Das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Rückausnahme
muss die Klägerin beweisen4.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Hier liegt schon kein Irrtum einer Zollbehörde vor, weil nach Überzeugung des Finanzgerichts Hamburg das vorgelegte Ursprungszeugnis gefälscht wurde. Daher gibt es keine Handlung einer (ausländischen) Zollbehörde, die Vertrauensschutz begründen könnte.

Der Beklagte hat zu Recht Antidumpingzoll in der festgesetzten Höhe nacherhoben. Die Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 1 S. 1 ZK sind erfüllt. Nicht erhoben wurde Antidumpingzoll in Höhe von 85 % gemäß Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26.01.2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China5.
Nach Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf und Unterlegscheiben, mit Ursprung in der VR China. Diese Verordnung ist zeitlich anwendbar. Die eingeführte Ware ist chinesischen Ursprungs und unterfällt einer von der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 erfassten KN-Position. Die Höhe des Zolls wurde zutreffend ermittelt. Auf  Vertrauensschutz kann sich die Klägerin nicht berufen – so das Finanzgericht Hamburg.

Auf die Einfuhr der Waren am 15.09. und am 14.11.2011 ist die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 zeitlich anwendbar, da sie gemäß ihres Art. 3 am Tag nach der Veröffentlichung, die am 31.01.2009 (ABl. L 29/1) erfolgte, in Kraft getreten ist.

Das Finanzgericht Hamburg ist gemäß § 96 Abs. 1 S. 1 FGO davon überzeugt, dass die eingeführte Ware chinesischen Ursprungs ist. Der insoweit beweisbelastete Beklagte6 hat diesen Nachweis geführt. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem OLAF-Abschlussbericht, dem OLAF-Reisebericht über die Reise vom 24.02. bis 03.03.2013, der E-Mail des thailändischen Außenhandelsministeriums vom 19.04.2013 und dem OLAF-Reisebericht über den Besuch bei B. Im Einzelnen:

Die thailändischen Behörden übergaben OLAF am 15.05.2013 eine CD-ROM mit Ein- und Ausfuhrdaten für Verbindungselemente. Sie betreffen die Einfuhr von Verbindungselementen insbesondere aus der VR China nach Thailand sowie die Ausfuhr aus Thailand in die EU.
Anhand dieser Daten liessen sich die in dem vom Finanzgericht Hamburg entschiedenen Fall  in Rede stehenden Einfuhren zuordnen.

Mit den Handelsrechnungen vom 29.07.2011 (Zollanmeldung vom 15.09.2011) und vom 29.09.2011 (Zollanmeldung vom 14.11.2011) sowie der jeweils dazugehörigen Packing List stellte A der Klägerin 106.620 bzw. 115.272 Stück Stück „Bolts 8 HDG“ mit einem Gewicht von 20.100 kg bzw. 20.143 kg in Rechnung.
Bei den thailändischen Importdaten finden sich Einfuhren aus der VR China vom 04.08.2011 bzw. 04.10.2011 durch A von Waren mit derselben Warenbezeichnung, derselben Menge und demselben Gewicht wie in den genannten Rechnungen. Weiter finden sich bei den Exportdaten korrespondierende Ausfuhren aus Thailand in die EU, die 5 Tage (09.08.2011) bzw. 6 Tage (10.10.2011) nach den Einfuhren stattfanden.
Darüber hinaus hat der thailändische Lagerunternehmer B, der zu seinen Kunden auch die A zählte, gegenüber OLAF eingeräumt, dass die Lieferungen aus der VR China gestammt hätten und sodann exportiert worden seien, ohne dass die Ware weiter verarbeitet worden sei.
B sei in seinem Lager nur das Packen und Umpacken von Waren erlaubt, nicht jedoch Herstellungsvorgänge. Die hier in Rede stehenden Lieferungen lassen sich auch aus den Auszügen aus der Lagersoftware von B nachvollziehen. Dort sind sie unter Angabe der Rechnungsnummer und des Containers vermerkt. Dass es sich hierbei um Warenbewegungen der D Ltd. handelt, macht die Ergebnisse nicht unplausibel. Es spricht vielmehr dafür, dass es sich tatsächlich bei A und D um ein und dasselbe Unternehmen handelt.

Angesichts dieser substantiierten Darlegung, warum die Ware chinesischen Ursprungs ist, reicht nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg das pauschale Bestreiten der Klägerin nicht aus, um die Überzeugung des Gerichts zu erschüttern und weitere Nachforschungen zu veranlassen.
Schließlich erschüttern auch die den Einfuhrzollanmeldungen beigefügten präferentiellen Ursprungszeugnisse aus Thailand, die hinsichtlich des für die Erhebung des Antidumpingzolls maßgeblichen nichtpräferentiellen Ursprungs nur Indizwirkung haben7, nicht die Überzeugung des Einzelrichters vom chinesischen Ursprung der Ware, weil sich das Ursprungszeugnis als gefälscht erwiesen hat.
Die Holzschrauben aus rostendem Stahl wurden unter der Warennummer 7318 1290 990 eingeführt. Auf derartige Waren ist gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 die Verordnung anwendbar.
Der Zollsatz betrug bei Einfuhr am 09.08.2011 die festgesetzten 85 % des Netto-Importpreises. Der Dumpingzollsatz wurde erst durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 vom 04.10.2012 (ABl. L 275/1 v. 10.10.2012) mit Wirkung vom 11.10.2012 (Art. 2 der VO Nr. 924/2012) herabgesetzt. Da der Hersteller der Holzschrauben unbekannt ist, kann kein individueller Zollsatz zur Anwendung kommen. Für eine erneute Ermittlung des Normalwerts, wie die Klägerin sie verlangt, gibt es keine rechtliche Grundlage. Der Normalwert ist nur eine Größe, um die Dumpingspanne zu berechnen. Einwendungen gegen die richtige Berechnung des Normalwerts müssen im Verfahren gegen die Antidumping-Verordnung vorgebracht werden.

Die Klägerin kann nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg keinen Vertrauensschutz gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) UAbs. 1 ZK beanspruchen.
Die ergänzenden Voraussetzungen für die Gewährung von Vertrauensschutz nach Art. 220
Abs. 2 Buchst. b) UAbs. 2–5 ZK gelten nicht für die Erhebung von Antidumpingzöllen, sondern
nur für den Präferenzstatus einer Ware.
Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin ist bereits deshalb nicht gegeben, weil kein sog. aktiver Irrtum, wie Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK ihn verlangt, vorliegt. Aktiver Irrtum bedeutet, dass die Zollbehörde den Irrtum aktiv begehen muss und ihm nicht lediglich unterliegen darf, etwa weil sie ungeprüft die Angaben in der Zollanmeldung übernommen hat. Vielmehr muss der Irrtum auf ein Handeln der Zollbehörde zurückzuführen sein8. Einen in diesem Sinne beachtlichen Irrtum der beteiligten Behörden hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Der Beklagte hat die Zollanmeldungen vielmehr ohne weitere Prüfung angenommen.
Die Klägerin kann sich nicht deshalb mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen, weil der Beklagte den mit dem hier angefochtenen Bescheid festgesetzten Betrag bereits mit Bescheid vom 15.02.2012 nacherhoben und sodann mit Bescheid vom 20.03.2012 wieder erlassen hat. Diese Nacherhebung wurde nämlich auf einen anderen Sachverhalt gestützt. Es ging dabei um die Frage, ob eine Nacherhebung deshalb in Betracht kommen könnte, weil die Waren über Malaysia in die EU gelangt sind und daher auf der Grundlage der Ausdehnung der Antidumpingmaßnahme durch die Verordnung (EU) Nr. 723/2011 unabhängig von ihrem Ursprung vom Antidumpingzoll erfasst waren. Die Nacherhebung im angefochtenen Bescheid wird dagegen allein darauf gestützt, dass die Ware tatsächlich ihren Ursprung in der VR China hat. Innerhalb der Festsetzungsfrist musste die Klägerin daher auch nach dem Erlassbescheid vom 20.03.2012 mit einer Festsetzung des Zolls auf einer anderen (tatsächlichen
oder rechtlichen) Grundlage rechnen.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 07.04.2017 – 4 K 63/15 (rechtskräftig)

  1. ABl. EG L 302/1; Zollkodex []
  2. EuGH, Urteil vom 08.11.2012 – C-438/11 []
  3. EuGH, Urteil vom 08.11.2012 – C-438/11; FG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2014 – 4 K 1226/13 Z []
  4. EuGH, Urteil vom 09.03.2006 – C-293/04 – Beemsterboer; FG Hamburg, Beschluss vom 22.04.2014 – 4 V 50/14 []
  5. ABl. EU L 29/1 v. 31.01.2009 []
  6. BFH, Urteil vom 15.07.1986 – VII R 145/85; FG Hamburg, Urteile vom 30.08.2005 – IV 337/02; vom 02.03.2011 – 4 K 25/10; FG Hamburg, Beschluss vom 22.04.2014 – 4 V 50/14; FG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2014 – 4 K 1226/13 []
  7. FG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2014 – 4 K 1226/13 Z []
  8. BFH, Beschluss vom 28.11.2005 – VII B 116/05 []

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