Gemeinsame „Tricksereien“ bei der Lohnsteuer – kein Regreß des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer

Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn Unternehmen die gegebenen rechtlichen Möglichkeiten nutzen, um Steuern zu sparen.

Dumm ist es allerdings, wenn der Arbeitgeber meint, er könne durch „Tricksereien“ gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Steuern hinterziehen. Leider immer wieder anzutreffen ist der Fall, dass ein Arbeitnehmer regulär beschäftigt wird, aber ein Teil seiner Arbeitsleistung zum Zwecke der Steuerersparnis „offiziell“ über andere Familienangehörige, die keine Steuern zahlen müssen, abgerechnet wird.

Das Arbeitsgericht Siegburg hatte nun über die Klage eines Arbeitgebers gegen seinen Arbeitnehmer auf Erstattung von nachzuzahlenden Steuern zu entscheiden.

Der Arbeitgeber, ein gemeinnütziger Verein, hatte jahrelang Arbeitnehmer neben ihrer offiziellen Tätigkeit unter dem Namen von Strohmännern, so im Falle des Beklagten unter dem seines Sohnes, mit Nachtschichten beschäftigt. Die Vergütung hatte er steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG auf das Konto des Sohnes gezahlt. Nach Abkehr von dieser illegalen Praxis hatte der Arbeitgeber zur Abwendung eines Strafverfahrens gegen seinen Vorstand eine „tatsächliche Verständigung“ mit dem Finanzamt dahingehend getroffen, dass er als Arbeitgeber die pauschal ermittelte Steuer übernahm. Nun wollte er beim Arbeitnehmer Rückgriff nehmen.

Das Arbeitsgericht Siegburg hat die Klage des Vereins abgewiesen. Ein Rückgriffsanspruch gegen den Arbeitnehmer sei nicht gegeben. Durch die Vereinbarung mit dem Finanzamt sei der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 3 S. 2 EStG Steuerschuldner geworden, auch wenn es sich um eine vom Arbeitnehmer abgeleitete Steuerschuld handele.

Dumm gelaufen …

Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 25.08.2017 – 3 Ca 1304/17

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