Rücktritt vom Erbvertrag nur bei schweren Verfehlungen

Unter welchen Voraussetzungen kann von einem Erbvertrag zurückgetreten werden, wenn sich zu dieser Frage in dem Erbvertrag keine Regelungen finden?

Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Köln aktuell im Fall eines Ehepaares auseinandergesetzt, bei dem der verstorbene Ehemann von dem Erbvertrag mit seiner Ehefrau wegen angeblicher Verfehlungen der Ehefrau zurückgetreten war und ein neues Testament errichtet hatte.

Das Oberlandesgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Rücktritt vom Erbvertrag wegen Verfehlungen des Vertragspartners nur wirksam ist, wenn Verfehlungen nachgewiesen werden, die auch die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen würden.

Konkret lag der Fall folgendermaßen:

Am 22.06.2016 verstarb der Ehemann (im Folgenden: Erblasser). Er hinterließ seine Ehefrau und zwei gemeinsame Kinder. Der Erblasser und seine Ehefrau schlossen am 27.06.1963 einen notariellen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben eingesetzt haben, „gleichviel ob und welche Pflichtteilsberechtigte bei dem Ableben des Erstversterbenden“ vorhanden sein sollten. Vor seinem Tod hat der Erblasser notariell den Rücktritt von dem vorgenannten Erbvertrag erklärt. In der Rücktrittserklärung heißt es, „wir haben seinerzeit vergessen, einen Vorbehalt zu vereinbaren. Mein Rücktrittsrecht stützt sich jedoch auf §§ 2294, 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB“. Kurz danach errichtete der Erblasser ein privatschriftliches Testament in dem er die Kinder zu gleichen Teilen zu seinen Erben eingesetzt hat.

Nach seinem Tod hat die Ehefrau die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Alleinerbin ausweist und einen entsprechenden notariellen Antrag gestellt. Sie vertritt die Auffassung, dass der Rücktritt vom Erbvertrag mangels Rücktrittsgründen unwirksam gewesen sei. Auch die Tochter hat einen Erbscheinsantrag gestellt, der sie jeweils zu 1/2 als Miterben gemeinsam mit ihrem Bruder ausweist. Sie, die Tochter, ist der Ansicht, der Rücktritt vom Erbvertrag sei aus den in der Urkunde angegebenen Gründen wirksam, ohne diese jedoch zunächst im Einzelnen auszuführen.

Das Amtsgericht Leverkusen – Nachlassgericht – hat die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Ehefrau erforderlich sind, für festgestellt erachtet und den Antrag der Tochter auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins zurückgewiesen1. Gegen diesen Beschluss hat die Tochter Beschwerde eingelegt. Sie begründet die Beschwerde insbesondere damit, dass ausreichende Gründe für den Rücktritt des Erblassers vom Erbvertrag vorgelegen hätten. Hierzu behauptet sie, die Ehefrau, ihre Mutter, habe über einen langen Zeitraum hinweg im eigenen Interesse zweckentfremdete Verfügungen getroffen und damit gegenüber dem Erblasser relevanten Straftatbestände erfüllt. So habe sie im Jahr 2015 allein 19.000 € von einem auf den Namen des Erblassers eingerichteten Konto abgehoben und von diesem Konto weiter auch Kosten für ihren Pkw sowie persönliche Vereinsbeiträge beglichen. Schließlich sei auf diesem Konto ein Dauerauftrag in Höhe von monatlich 2.000 € eingerichtet worden, so dass die Ehefrsu seit 2005 insgesamt mehr als 200.000 € für sich verwandt habe.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

Das Oberlandesgericht Köln hat die Entscheidung des Nachlassgerichts bestätigt.

Das Nachlassgericht ist nach Auffassung des Oberlandsgerichts Köln zu Recht davon ausgegangen, dass die Ehefrau nach dem wirksamen Erbvertrag Alleinerbin geworden ist. Die Voraussetzungen für einen Rücktritt liegen nicht vor.

Da der Rücktritt im Erbvertrag nicht vorbehalten war, wäre lediglich ein Rücktritt wegen Verfehlungen des Bedachten nach § 2294 BGB in Betracht gekommen. Die Feststellungslast hierfür trägt die Tochter, deren Vortrag nicht ausreicht, eine Verfehlung im Sinne der §§ 2294, 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB anzunehmen. Die Tochter behauptet zwar, die Ehefrau habe schwere Vergehen zum Nachteil des Erblassers begangen. Die von ihr in diesem Zusammenhang dargelegten Verfügungen sind jedoch nicht geeignet, entsprechende Vergehen zu begründen. Nach dem eigenen Vortrag der Beschwerdeführerin hat die Ehefrau lediglich von den ihr eingeräumten Geschäftsführungsbefugnissen und Vollmachten Gebrauch gemacht. Zutreffend hat das Nachlassgericht darauf verwiesen, dass die Frage, ob hierin Vermögensdelikte (beispielsweise eine Untreue) zu sehen sein könnten, die konkrete Kenntnis der im Innenverhältnis zu Grunde liegenden Absprachen und Verträge voraussetzt. Hierzu fehlt es jedoch ebenso an konkretem Vortrag wie an geeigneten Beweismitteln.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 03.07.2017 – 2 Wx 147/17
ECLI:DE:OLGK:2017:0703.2WX147.17.00

  1. AG Leverkusen, Beschluss vom 21.03.2017 – 11 VI 165/16 []

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