Pauschale Versteuerung von Einnahmen durch einen gemeinnützigen Verein bei der Vermietung von Ausstellungsflächen

Wie ist es steuerrechtlich zu werten, wenn ein gemeinnütziger Verein Ausstellungsflächen vermietet?

Führt dies zu steuerpflichtigen Einnahmen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs? Und wenn ja, wie sind diese zu versteuern?

Mit diesen Fragen hatte sich nun das Finanzgericht Düsseldorf zu beschäftigen.

In dem entschiedenen Fall führte die Klägerin als gemeinnützig anerkannte Selbsthilfeorganisation in den Jahren 2013 und 2014 Informationsveranstaltungen für ihre Mitglieder durch, in deren Rahmen sie auch Informationsstände an Pharmaunternehmen, Krankenhausbetreiber u.ä. vermietete.

Das Finanzamt (Beklagter) vertrat die Auffassung, diese Vermietung führe zu steuerpflichtigen Einnahmen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.

Das Finanzgericht Düsseldorf folgte dem Finanzamt auf Klage des Vereins nur zum Teil.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind u.a. Körperschaften von der Körperschaftsteuer befreit, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO). Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin gemeinnützige Zwecke verfolgt und insoweit von der Körperschaftsteuer befreit ist. Bezüglich der Vermietung von Standflächen unterhielt sie aber einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist gemäß § 14 AO eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.

Das in § 14 AO genannte Merkmal der selbständigen Tätigkeit dient nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dem Zweck, nichtselbständig ausgeübte Tätigkeiten aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift auszuklammern. Als juristische Person konnte die Klägerin nur selbständig tätig werden. Die Vermietung von Standflächen war auch insoweit von dem übrigen steuerbegünstigten Wirkungskreis der Klägerin abgrenzbar, als die von der Klägerin verfolgten gemeinnützigen Zwecke ohne die Vermietung von Standflächen hätten verwirklicht werden können1.

Die Tätigkeit der Klägerin war auch nachhaltig. Es war eine Mehrzahl von Tätigkeiten, die von dem Entschluss getragen wurden, sie zu wiederholen und daraus eine ständige Erwerbsquelle zu machen, und die auch tatsächlich wiederholt wurden. Durch die Tätigkeit wurden auch Einnahmen erzielt.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Medikamentenhersteller nach dem Heilmittel-Werbegesetz für verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich keine Werbung machen dürfen und nur unter Beachtung von strengen Auflagen Informationen öffentlich machen können. Da die Klägerin den Medikamentenherstellern im Rahmen der Mitgliederversammlungen die Möglichkeit eingeräumt hat, im Foyer des Veranstaltungsortes über die Produktpalette und die neuesten Entwicklungen des jeweiligen Herstellers zu informieren und die Unternehmen dafür Standgebühren bezahlt haben, die deutlich über eine Beteiligung an den von der Klägerin getätigten Aufwendungen für die Standflächen hinausgehen, liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb „Vermietung von Standflächen“ vor.

Die Vermietung von Standflächen ist auch nicht als Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO gemäß § 64 Abs. 1 AO von der Besteuerung ausgenommen.

Ein Zweckbetrieb ist gemäß § 65 AO gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

Der Geschäftsbetrieb Vermietung von Standflächen diente in seiner Gesamtrichtung nicht der Verwirklichung satzungsmäßiger gemeinnütziger Aufgaben der Klägerin, sondern der Beschaffung zusätzlicher Mittel für ihre Tätigkeit. Entgegen der Behauptung der Klägerin ist der Bundesfinanzhof nicht davon überzeugt, dass die Vermietung der Standflächen nur der Information diente. Denn dann hätte die Klägerin die Standplätze nur gegen eine Kostenbeteiligung und nicht zu einem weit über den eigenen Kosten liegenden Entgelt überlassen.

Entgegen der Behauptung der Klägerin handelt es sich bei den Standgebühren der Unternehmen nicht nur um eine Beteiligung an den der Klägerin entstandenen Mietkosten. In der Rechnung des Veranstaltungshotels für 2014 ist die Raummiete für Freitag mit € und für Samstag mit   € ausgewiesen. Diese Raummiete entfällt nicht nur auf das für die Standmieten genutzte Foyer, sondern auf den gesamten Veranstaltungsort. Selbst wenn man die Hälfte dieser Raummiete von   € als Miete für das Foyer schätzen würde, übersteigen die Mieteinnahmen in 2014 und 2013 diese Mietaufwendungen bei Weitem. Die Rechnung des Hotels für 2013 weist die Raummiete nicht gesondert aus, es kann aber davon ausgegangen werden, dass in diesem Jahr ein vergleichbarer Aufwand für die Foyer-Miete angefallen ist.

Der Gewinn aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „Vermietung von Standflächen“ ist aber gemäß § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO pauschal mit 15 % der Nettoeinnahmen in Höhe von   € in 2013 und in Höhe von    € in 2014 zu ermitteln – so das Finanzgericht Düsseldorf im Gegensatz zu der Entscheidung des beklagten Finanzamtes.

Gemäß § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO kann bei steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben in der Form der „Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet“, ein Gewinn in Höhe von 15 % der Einnahmen zugrunde gelegt werden. Abzustellen ist auf die Nettoeinnahmen2.

§ 64 Abs. 6 Nr. 1 AO setzt gemäß seinem Wortlaut nur einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit dem Gegenstand „Werbung für Unternehmen“ voraus, welcher zudem „im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben“ stehen muss, wie das Finanzgericht Münster im Urteil vom 22.03.2017 FG Münster, Urteil vom 22.03.2017 – 9 K 518/14 K – rechtshängig: BFH: I R 27/17)) zutreffend dargelegt hat. § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO enthält keine Einschränkung dahingehend, dass es sich um eine aktive Werbung durch die gemeinnützige Körperschaft für Unternehmen handeln muss. Auch für die Bandenwerbung ist – entgegen der Auffassung des Finanzgerichts Hamburg3 – nicht kennzeichnend, dass die gemeinnützige Körperschaft bzw. deren Mitglieder für ein Unternehmen aktiv Werbung betreibt. Die entgeltliche Gestattung der Werbung von Unternehmen für sich selbst durch eine gemeinnützige Organisation ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs Werbung für Unternehmen im Sinne des § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO.

Diese Auslegung des § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO wird auch von der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Norm gestützt.

Zweck der Regelung des § 64 Abs. 6 AO ist es, die bei Beschluss des Gesetzes geltende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs einzuschränken, dass Ausgaben für das Training und die Spiele einer Vereinsmannschaft (z.B. Aufwendungen für Trainer, Schiedsrichter, Fahrtkosten, Hallenmiete) nicht die Einkünfte mindern, die der Verein durch Werbung für Dritte während der Spiele seiner Mannschaft erzielt, sofern diese Ausgaben auch ohne die Werbetätigkeit entstanden wären4. Die Regelung des § 64 Abs. 6 AO wird im Bericht des Finanzausschusses damit begründet, dass es bei steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemeinnütziger Körperschaften, die eng mit einem Zweckbetrieb oder mit der ideellen Tätigkeit verflochten seien, typisch sei, dass der weitaus größte Teil der Aufwendungen, ohne die keine Einnahmen zufließen würden, auch die steuerbegünstigte Tätigkeit der Körperschaft betreffe und deshalb nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 27.03.19915 nicht abziehbar sei. Die wirtschaftliche Betätigung wäre ohne die steuerbegünstigte Betätigung (einschließlich Zweckbetrieb) aber nicht möglich. Für die Banden- oder Trikotwerbung sei z. B. unabdingbare Geschäftsgrundlage, dass Veranstaltungen stattfinden und Sportler mit den entsprechenden Trikots auftreten6.

Der Bundesfinanzhof ist daher der Auffassung, dass eine pauschale Gewinnermittlung gemäß § 64 Abs. 6 AO auch bei Einnahmen aus der Überlassung von Ausstellungsflächen an Unternehmen für Werbezwecke während einer Mitgliederversammlung, eines Kongresses oder einer vergleichbaren Veranstaltung anzuwenden ist, sofern es sich bei der Veranstaltung um einen Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO handelt und die Einnahmen für die Standflächenüberlassung untrennbar mit der Veranstaltung verbunden sind7.

Im Streitfall besteht die für die Anwendung von § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO notwendige untrennbare Verflechtung zwischen den Einnahmen der Klägerin aus der Überlassung der Standplätze an diverse Unternehmen in den Räumlichkeiten, in denen die X-Versammlung und vergleichbare Veranstaltungen stattfinden und der Durchführung der X-Versammlung und vergleichbarer Veranstaltungen. Die Unternehmen wären nicht bereit gewesen, die vereinbarten Beträge zu bezahlen, wenn die X-Versammlung und vergleichbare Veranstaltungen nicht durchgeführt worden wären. Die Kosten der X- Versammlung selbst sind vorrangig durch die X- Versammlung veranlasst und wären damit nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.03.19915 im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs „Standflächenüberlassung“ nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Damit droht der Klägerin gerade die „Überbesteuerung“, die § 64 Abs. 6 AO verhindern will.

Die Revision wurde vom Finanzgericht Düsseldorf gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, da die Entscheidung von dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 15.06.20068 abweicht.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2017 – 6 K 2010/16 K,G
ECLI:DE:FGD:2017:0905.6K2010.16K.G.00

  1. BFH, Urteil vom 26.02.1992 – I R 149/90, BStBl. II 1992, 693 []
  2. AEAO zu § 64 Rz. 36; FG Münster, Urteil vom 22.03.2017 – 9 K 518/14 K – rechtshängig: BFH: I R 27/17 []
  3. FG Hamburg Urteil vom 15.06.2006 – 2 K 10/05 []
  4. BFH, Urteil vom 27.03.1991 – I R 31/89, BStBl. II 1992, 103; Rechtsprechung geändert durch BFH, Urteil vom 15.01.2015 – I R 48/13, BStBl. II 2015, 713 []
  5. BFH, Urteil vom 27.03.1991 – I R 31/89, BStBl. II 1992, 103 [] []
  6. BT-Drs. 14/4626 S. 3, 7 []
  7. FG Münster, Urteil vom 22.03.2017 – 9 K 518/14 K – BFH: I R 27/17; a. A.: FG Hamburg, Urteil vom 15.06.2006 – 2 K 10/05 []
  8. FG Hamburg, Urteil vom 15.06.2006 – 2 K 10/05 []