Steuern sparen durch Gassigänger

Kann das Ausführen eines Hundes durch eine dritte Person im Rahmen der Einkommensteuer als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd geltend gemacht werden?

Wir hatten hier bereits über eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs berichtet, bei der dieser entschieden hat, dass Aufwendungen für die Versorgung und Betreuung von Haustieren in der Wohnung des Steuerpflichtigen nach § 35a EStG zu berücksichtigen sein können. Seinerzeit ging es um die Betreuung einer Katze.

Nun hat sich der Bundesfinanzhof erneut mit dieser Thematik beschäftigt und festgestellt, dass auch das Ausführen eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes eine in einem Haushalt erbrachte haushaltsnahe Dienstleistung darstellen kann.

Der Bundesfinanzhof hat damit die Beschwerde des beklagten Finanzamtes wegen Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Hessischen Finanzgerichts1 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Revision war nämlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.

Der Bundesfinanzhof hat in der Vergangenheit bereits entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung darstellt. Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt2. Das Ausführen eines im Haushalt des Steuerpflichtigen lebenden Hundes außerhalb der Grundstücksgrenzen für ein bis zwei Stunden kann hiernach jedenfalls dann räumlich-funktional „in“ dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, wenn der Hund zum Ausführen im Haushalt des Steuerpflichtigen abgeholt und nach dem Ausführen dorthin zurückgebracht wird. Ein solches Ausführen eines Hundes wird typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt und dient funktional dem Haushalt. Der räumliche Bezug zum Haushalt ergibt sich in einem derartigen Fall daraus, dass ein wesentlicher Teil der Dienstleistung mit der Abholung und dem Zurückbringen des in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes räumlich „in“ dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. Die Vor-Ort-Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes, zu der auch das Ausführen des Hundes gehört3, weist einen unmittelbaren räumlichen Bezug zum Haushalt auf.

Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).

Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist gegeben, wenn das Finanzgericht mit einem das angegriffene Urteil tragenden und entscheidungserheblichen Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz einer anderen Gerichtsentscheidung abgewichen ist. Das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung müssen dabei dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein4.

Eine Divergenz der Vorentscheidung zum Urteil des Finanzgericht Münster5 liegt hiernach nicht vor. Zum einen ist nicht dargelegt, dass die Vorentscheidung und die vermeintliche Divergenzentscheidung zu vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind. Das Urteil des Finanzgerichts Münster betraf Aufwendungen für einen Hunde-Betreuungsservice, der den Hund vom Haushalt abholte und nach Ablauf der Betreuungszeit dort wieder ablieferte. Eine Betreuung in der Wohnung oder auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen fand nicht statt. Die längerfristige außerhäusliche Betreuung eines Haustiers, z.B. über einen ganzen Tag oder während der Ferien, ist jedoch nicht mit dem bloßen Ausführen eines Hundes für ein bis zwei Stunden vergleichbar, das auch während der gewöhnlichen häuslichen Betreuung des Tieres durch den Steuerpflichtigen oder andere haushaltsangehörige Personen anfällt. Im Übrigen ist das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25.05.20125 durch die oben bereits aufgeführte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs überholt, soweit das Finanzgericht Münster das Tatbestandsmerkmal „in“ einem Haushalt nur im Sinne einer räumlichen Abgrenzung, nicht aber räumlich-funktional verstanden hat.

Die Vorentscheidung weicht, so der Bundesfinanzhof weiter, auch nicht von dem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 06.07.20166 ab. Sowohl die Vorentscheidung als auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz haben sich ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur räumlich-funktionalen Auslegung des Tatbestandsmerkmals „in“ einem Haushalt angeschlossen. Damit liegen beiden finanzgerichtlichen Entscheidungen und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs  dieselben abstrakten Rechtssätze zugrunde. Die unterschiedlichen Ergebnisse der finanzgerichtlichen Urteile beruhen (lediglich) auf der Rechtsanwendung im Einzelfall und insbesondere auf den völlig anders gelagerten Sachverhalten. Das Neubeziehen von Polstermöbeln in einer Werkstatt ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „in“ einem Haushalt – anders als es das Finanzamt offenbar meint – eben nicht vergleichbar mit dem Ausführen eines in den Haushalt aufgenommenen Hundes.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25.09.2017 – VI B 25/17
ECLI:DE:BFH:2017:B.250917.VIB25.17.0

  1. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 01.02.2017 – 12 K 902/16 []
  2. BFH, Urteil vom 03.09.2015 – VI R 13/15 []
  3. ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen – BMF – vom 09.11.2016, BStBl. I 2016, 1213, Anlage 1 „Tierbetreuungs- oder -pflegekosten“ []
  4. BFH, Beschluss vom 12.10.2011 – III B 56/11 []
  5. FG Münster, Urteil vom 25.05.2012 – 14 K 2289/11 E [] []
  6. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.07.2016 – 1 K 1252/16 []

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