Der Biber als außergewöhnliche Belastung

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung macht es ja immer eine große Freude zu prüfen, was als „außergewöhnliche Belastung“ nach § 33 Abs. 1 EStG angesetzt werden kann – seien es z.B. die behinderungsbedingten Kosten des Umbaus einer Motoryacht oder ganz banal Scheidungskosten.

Nun hatte das Finanzgericht Köln darüber zu entscheiden, ob Aufwendungen für die Beseitigung von Biberschäden im Garten und an der Terrasse sowie die Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können.

In dem entschiedenen Fall sind die Kläger Eigentümer des von ihnen selbst bewohnten Einfamilienhauses. Das 1979 errichtete Haus liegt auf einem 1.500 qm großen und 80 m langen Grundstück, das an einen Teich angrenzt. Das Wohnhaus verfügt über eine Terrasse mit Wintergarten in Richtung Teich. Bei Erwerb lag das Grundstück an der Grenze eines Landschaftsschutzgebiets, welches später in ein Naturschutzgebiet umgewandelt wurde. Das gesamte Areal liegt in der Nähe des Flusses E, von dem der Teich gespeist wird.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2014 machten die Kläger einen Biberschaden i.H.v. insgesamt 3.999,75 € als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Sie, die Kläger, hätten im Kalenderjahr 2014 Schäden in ihrem Garten, die durch Biber verursacht worden seien, beseitigt bzw. beseitigen lassen. Da der Biber unter Naturschutz stehe, dürfe er nicht bejagt werden. Eine Erstattung für die durchgeführten Maßnahmen erfolge von keiner Seite. Es sei nicht nur eine Bibersperre errichtet, sondern auch der durch die Biber verursachte Schaden an der Terrasse beseitigt worden. Die Bibersperre sei lediglich als Prävention gegen weitere Biberschäden errichtet worden. Nur wenige Steuerzahler seien von solchen Schäden betroffen. In R 33.2 der Einkommensteuerrichtlinien würden explizit auch Aufwendungen zur Wiederbeschaffung oder Schadensbeseitigung an existentiell notwendigen Gegenständen genannt, wozu auch ihr, der Kläger, Haus zähle. Die Aufwendungen seien zwangsläufig, da sie sich ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht hätten entziehen können. In den Einkommensteuerrichtlinien würden explizit Aufwendungen genannt, die durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden seien. Sie, die Kläger, hätten eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen, die die durch die Biber verursachten Schäden jedoch nicht abdecke. Anders sehe die Situation in Bayern aus. Dort würden ähnliche Schäden von den Versicherungen teilweise erstattet. Gleichzeitig könne in Bayern in solchen Fällen bei den Landschaftsämtern eine Schadensregulierung beantragt werden.

Im Einkommensteuerbescheid 2014 vom 12.10.2016 erkannte der Beklagte (das Finanzamt) die Aufwendungen für die Beseitigung der Biberschäden und für die Errichtung der Bibersperre nicht als außergewöhnliche Belastungen an.

Am 04.11.2016 legten die Kläger hiergegen Einspruch ein.

Zur Begründung reichten sie Fotos der durch die Biber verursachten Schäden sowie einen „Vermerk Biberkonflikt“ des H e.V. ein.

Der Einspruch wurde zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtet Klage hatte keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln hat das Finanzamt den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für die Beseitigung der Biberschäden und für die Errichtung der Bibersperre i.H.v. 3.999,75 € nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG anerkannt.

Gem. § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen.

Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Der Steuerpflichtige kann sich den Aufwendungen dann nicht entziehen, wenn die aufgeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen auf die Entschließung des Steuerpflichtigen in einer Weise einwirken, dass er ihnen nicht ausweichen kann, der Steuerpflichtige also keine tatsächliche Entschließungsfreiheit hat, bestimmte Aufwendungen vorzunehmen oder zu unterlassen1. Entscheidend ist, ob das Ereignis, dessen Folge die Aufwendungen oder die Verpflichtung zum Bestreiten dieser Aufwendungen sind, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war2.

Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Der Tatbestand des § 33 EStG soll entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben sicherstellen, dass die Besteuerung erst jenseits des Existenzminimums einsetzt. Die Vorschrift trägt jenen Fällen Rechnung, in denen das Existenzminimum höher liegt als im Normalfall. Aus dem Anwendungsbereich der außergewöhnlichen Belastungen ausgeschlossen sind daher die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind.

Danach können grundsätzlich auch Kosten zur Beseitigung von Schäden an einem Vermögensgegenstand des Steuerpflichtigen nach § 33 EStG zu berücksichtigende Aufwendungen sein. Voraussetzung dafür ist, dass ein für den Steuerpflichtigen existentiell wichtiger Bereich berührt ist, keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind. Zudem muss die Beschädigung durch ein unabwendbares Ereignis wie Brand, Hochwasser, Kriegseinwirkung, Vertreibung oder politische Verfolgung verursacht worden sein.

Zu den Vermögensgegenständen, die für den Steuerpflichtigen von existentiell wichtiger Bedeutung sind, gehört neben Hausrat und Kleidung auch die selbstgenutzte Wohnung oder das selbstgenutzte Einfamilienhaus. Denn es besteht kein grundsätzlicher Unterschied zwischen dem Verlust lebensnotwendiger Bedarfsgegenstände einerseits und einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des ebenfalls lebensnotwendigen privaten Wohnens andererseits, da der Steuerpflichtige auch bei einer entscheidenden Beeinträchtigung des (tatsächlichen) Wohnens existenziell betroffen ist.

Eine solche schwerwiegende Beeinträchtigung des lebensnotwendigen privaten Wohnens und eine damit einhergehende existenzielle Betroffenheit ist allerdings nicht schon mit jedem beliebigen Schaden an dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus des Steuerpflichtigen gegeben. Eine solche existenzielle Betroffenheit liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Nutzung des Wohnhauses zu eigenen Wohnzwecken ernsthaft in Frage gestellt ist3. Das (tatsächliche) Wohnen des Steuerpflichtigen ist damit nur dann entscheidend beeinträchtigt, wenn die Bewohnbarkeit der selbst genutzten Wohnung oder des selbstgenutzten Hauses selbst nach Eintritt eines außergewöhnlichen Schadensereignisses betroffen ist. Nur notwendige Aufwendungen zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des selbstgenutzten Einfamilienhauses können daher zu außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG führen4. Ein Abzug zur Beseitigung von Schäden an einem selbst genutzten Haus kommt zudem nur bei konkreten Gesundheitsgefahren in Betracht.

Nach finanzgerichtlicher Rechtsprechung gehören in diesem Zusammenhang schon nicht zu dem existentiell notwendigen Bereich z.B. eine Garage, eine Grundstücksmauer oder sonstige Außenanlagen5. Selbst der Keller eines privaten Einfamilienhauses berührt den existentiell notwendigen Bereich des Steuerpflichtigen nicht6.

Der Bundesfinanzhof fasst den existenznotwendigen Wohnbedarf bezogen auf ein selbstgenutztes Einfamilienhaus dagegen weiter. Danach gehört zum existenznotwendigen Wohnbedarf nicht nur der unmittelbare Wohnbereich, sondern auch das Hausgrundstück, jedenfalls soweit es nach seiner Größe nicht über das Notwendige und Übliche hinausgeht.

Nach diesen Grundsätzen können die von den Klägern im Streitjahr als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Aufwendungen i.H.v. 3.999,75 € für die Beseitigung der durch die Biber verursachten Schäden und für die Errichtung der Bibersperre nicht gem. § 33 Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Die Aufwendungen der Kläger mögen zwar durchaus außergewöhnlich sein, da die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands solche Aufwendungen nicht zu tragen hat.

Es ist allerdings nach Auffassung des Finanzgerichts Köln bereits mehr als zweifelhaft, ob die von dem Biberschaden betroffene Terrasse und der Gartenbereich überhaupt zu dem existentiell notwendigen Bereich der Kläger gezählt werden können, da den Klägern ein Leben auch ohne die Nutzung eines Gartens und einer Terrasse ohne weiteres möglich wäre. Dies zeigt sich bereits daran, dass gerade im städtischen Bereich ein Großteil der Bevölkerung in Wohnungen ohne Garten und Terrasse lebt. Darüber hinaus führen die Kläger selbst aus, dass von den Biberschäden maßgeblich der hintere Bereich ihres Gartens des insgesamt 1.500 qm großen und 80 m langen Grundstücks betroffen ist, so dass insoweit auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht mehr von einem Hausgrundstück auszugehen ist, das nach seiner Größe nicht über das Notwendige und Übliche hinausgeht.

Selbst wenn man aber mit dem Bundesfinanzhof auch das Hausgrundstück der Kläger, jedenfalls soweit es nach seiner Größe nicht über das Notwendige und Übliche hinausgeht, mit in den existenznotwendigen Bereich einbezieht, scheitert eine Berücksichtigung der von den Klägern getätigten Aufwendungen zur Beseitigung der Biberschäden an Garten und Terrasse jedenfalls daran, dass es an einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des lebensnotwendigen privaten Wohnens der Kläger i.S.d. Rechtsprechung fehlt. Denn die Bewohnbarkeit des selbstgenutzten Hauses der Kläger ist durch die Biberschäden nicht betroffen. Wie dies zwischen den Beteiligten unstreitig ist und sich dem im Einspruchsverfahren eingereichten Bildmaterial sowie dem „Vermerk Biberkonflikt“ des H e.V. vom ….2014 und vom ….2014 entnehmen lässt, haben die Biber die Böschung auf Höhe des Hauses der Kläger untergraben, wodurch ein über ein 1 Kubikmeter großes Loch neben der Terrasse im Rasen entstanden war. Die Böschung auf Höhe der Terrasse war auf ca. 8 m Länge samt einem Drittel der Terrasse abgesackt, so dass die Pflasterung der Terrasse auf gesamter Länge aufgebrochen und ein 2 bis 3 cm breiter Spalt entstanden war. Eine Esche war auf dem Grundstück der Kläger umgestürzt. Die Beseitigung dieser Biberschäden an Terrasse und Garten und die Errichtung der Bibersperre waren zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des selbstgenutzten Hauses nicht erforderlich.

Soweit die Kläger vorgetragen haben, dass durch die Biber angenagte Bäume massiv einsturzgefährdet gewesen seien und dadurch Schäden auch an dem Haus der Kläger gedroht hätten, konnte das Gericht dies weder in dem vorgelegten Bildmaterial noch in dem „Vermerk Biberkonflikt“ des H e.V. bestätigt finden, wonach lediglich eine Esche auf dem Grundstück der Kläger umgestürzt war. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die von den Klägern als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Aufwendungen mit einsturzgefährdeten Bäumen im Zusammenhang gestanden hätten. Hinsichtlich der vorgenommenen und geltend gemachten Maßnahmen haben die Kläger lediglich vorgetragen, dass Löcher im Rasen verfüllt worden seien und die Verpflasterung der abgesackten Terrasse und der abgesackten Wege erneuert worden sei.

Unter Zugrundelegung der Auffassung des Bundesfinanzhofs mag demnach mit der Terrasse und ggf. einem Teil des Gartenbereichs zwar noch der existenznotwendige Bereich der Kläger betroffen sein. Die durch die Biber verursachten Schäden erreichen jedoch nicht den Schweregrad, der zur Berücksichtigung der Aufwendungen der Kläger als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG nach dessen Normzweck erforderlich wäre. Denn das Existenzminimum der Kläger war nicht tangiert. Es kann im Ergebnis damit dahinstehen, inwieweit der von den Biberschäden betroffene Gartenbereich der Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs noch in den existenznotwendigen Bereich einbezogen werden könnte bzw. inwieweit er nach seiner Größe bereits über das Notwendige und Übliche hinausgeht.

Ebenfalls dahinstehen kann, inwieweit die eingetretenen Schäden an Terrasse und Garten der Kläger tatsächlich auf einem unabwendbaren Ereignis beruhen, da bei einem an einem Gewässer gelegenen Grundstück durchaus damit gerechnet werden muss, dass sich dort auch Tiere wie z.B. Biber ansiedeln, da derartige Gewässer ihrem natürlichen Lebensraum entsprechen. Auf einen mit der Errichtung der Bibersperre möglicherweise erhaltenen Gegenwert kommt es schließlich ebenfalls nicht an.

Entgegen der Auffassung der Kläger können die Aufwendungen zur Beseitigung der Biberschäden und zur Errichtung der Bibersperre auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Umweltbeeinträchtigung als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, so das Finanzgericht Köln.

Gehen von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs konkrete Gesundheitsgefährdungen aus, entstehen die Aufwendungen zur Beseitigung dieser Gefährdung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG) und sind deshalb grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Derartigen Aufwendungen kann der Steuerpflichtige aus tatsächlichen Gründen nicht ausweichen, wenn anderenfalls mit einem Schaden für seine Gesundheit oder die Gesundheit seiner Familie zu rechnen ist. Es müssen allerdings konkret zu befürchtende Gesundheitsschäden anzunehmen sein. Eine bloß abstrakte Gesundheitsgefährdung reicht nicht aus. Aufwendungen zur Beseitigung konkreter Gesundheitsgefährdungen sind weiterhin nur dann abziehbar, wenn den Grundstückseigentümer kein Verschulden an der Belastung trifft, die Belastung für ihn zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs nicht erkennbar war und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind.

Wenn man mit dem Bundesfinanzhof auch das Hausgrundstück der Kläger, jedenfalls soweit es nach seiner Größe nicht über das Notwendige und Übliche hinausgeht, in den existenznotwendigen Wohnbedarf miteinbezieht, fehlt es jedenfalls an einer von den Biberschäden ausgehenden konkreten Gesundheitsgefährdung. Denn von der abgesackten Terrasse und dem untergrabenen Garten selbst ging über die bloße Existenz des Schadens hinaus keine Gesundheitsgefahr für die Kläger aus. Insoweit ist zu den vom BFH entschiedenen Fällen der Schadstoffbelastung zu differenzieren, in denen der Steuerpflichtige bereits ohne weiteres Zutun der schädlichen Wirkung der von ihm beseitigten Umweltbeeinträchtigung ausgesetzt war. Die abgesackte Terrasse und der untergrabene Gartenbereich stellten zwar durchaus eine Gefahrenquelle dar. Der Grad einer konkreten Gesundheitsgefährdung wurde jedoch nicht erreicht. Denn dafür reicht es nicht aus, dass die Kläger sich lediglich in unmittelbarer Nähe zur Gefahrenquelle befunden haben. Eine konkrete Gesundheitsgefährdung war vielmehr nur durch weiteres vermeidbares Zutun der Kläger zu befürchten. So haben die Kläger zwar vorgetragen, dass die Klägerin bei einem Rundgang im Garten eingebrochen sei. Durch schlichtes Unterlassen des Betretens der Terrasse und des betroffenen Gartenbereichs hätte eine Schädigung der Klägerin jedoch ohne weiteres vermieden werden können. Von der abgesackten Terrasse und dem untergrabenen Gartenbereich selbst ging keine weitere Gesundheitsgefahr für die Kläger aus. Wie die Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 01.12.2017 eingeräumt hat, war ein Betreten der Terrasse und des untergrabenen Gartenbereichs auch nicht erforderlich, um in das Haus der Kläger zu gelangen.

Die Aufwendungen, die den Klägern durch das Verfüllen der Löcher im Rasen und die Erneuerung der abgesackten Verpflasterung der Terrasse und der abgesackten Wege entstanden sind, sind ihnen damit nicht zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen. Soweit die Kläger des Weiteren vortragen, dass sie durch die Aktivität der Biber in der Nutzung und Gestaltung ihres Gartens eingeschränkt seien und diese Situation für sie sehr belastend sei, so ist dies zwar nachvollziehbar, führt aber nicht zu einem Umstand, der die Abziehbarkeit der Aufwendungen zur Beseitigung der Biberschäden als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 Abs. 1 EStG rechtfertigen könnte.

Schließlich können auch die Aufwendungen für die Errichtung der Bibersperre unabhängig von der Frage, ob die Kläger hierdurch einen Gegenwert erhalten haben, nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Da von den Schäden durch die Aktivität der Biber selbst bereits keine konkrete Gesundheitsgefährdung ausging, sind die Aufwendungen für die Errichtung der Bibersperre zur Verhinderung weiterer Schäden ebenfalls nicht zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG entstanden.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 01.12.2017 – 3 K 625/17
ECLI:DE:FGK:2017:1201.3K625.17.00

  1. BFH, Urteil vom 20.11.2003 – III R 2/02 []
  2. BFH, Urteil vom 09.08.2001 – III R 6/01, BStBl. II 2002, 240 []
  3. BFH, Urteil vom 20.01.2016 – VI R 40/13 []
  4. BFH, Urteil vom 29.03.2012 – VI R 70/10, BStBl. II 2012, 572 []
  5. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.06.2007 – 3 K 2099/03 []
  6. FG Hessen, Urteil vom 26.05.2003 – 13 K 1151/02 []