Hundehaltungsuntersagung: Verstoß gegen Leinen- und Maulkorbzwang und Meldepflichten

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat sich in einem aktuellen Urteil zu zwei Punkten im Zusammenhang mit einem Hundehaltungsverbot geäussert.

Es hat insbesondere festgestellt, dass

  • es ausreicht, wenn in einer Haltungsuntersagung lediglich die Namen der Hunde genannt sind,
  • für eine Haltungsuntersagung ausreichend ist, dass der Hundehalter der nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW erfolgten Anordnung eines Maulkorb- und Leinenzwangs durch eine Ordnungsverfügung nicht strikt Folge geleistet hat und der Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 LHundG NRW nicht nachgekommen wurde und
  • die dadurch festgestellte Unzuverlässigkeit des Hundehalters ausreicht, die künftige Haltung von Hunden im Sinne des § 11 LHundG NRW zu untersagen.

In dem entschiedenen Fall hatte sich eine Hundehalterin gegen das Haltungsverbot ihrer beiden Hunde E und B sowie ein generelles Hatungsverbot von Hunden  im Sinne von § 11 LHundG NW gewandt.

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Klage abgewiesen1.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW hat den Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet zurückgewiesen.

Die mit dem Zulassungsantrag allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW nicht vor.

Ernstliche Richtigkeitszweifel sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird2.

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die in der Ordnungsverfügung der Beklagten angeordnete Untersagung der Haltung der Hunde E und B sei auf der Grundlage von § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW rechtmäßig erfolgt. Die Klägerin habe wiederholt gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes verstoßen, indem sie der nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW erfolgten Anordnung eines Maulkorb- und Leinenzwangs durch eine Ordnungsverfügung nicht strikt Folge geleistet habe und auch ihrer Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 LHundG NRW nicht nachgekommen sei.

Da die Klägerin unzuverlässig sei und sich diese Unzuverlässigkeit keineswegs allein auf die Haltung der Hunde E und B beziehe, die Zuverlässigkeit des Halters indes nach § 11 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW eine stets zu erfüllende Voraussetzung für die Haltung großer Hunde sei, habe die Beklagte ermessensfehlerfrei auch die erweitere Haltungsuntersagung angeordnet.

1. Bestimmtheit und Vollstreckbarkeit

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW wendet die Klägerin ohne Erfolg ein, Ziffer 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung sei – soweit sie sich auf die Untersagung der Haltung der Hunde E und B beziehe – zu unbestimmt. Die Untersagung der Haltung dieser beiden Hunde sei nicht vollstreckbar, weil der Tenor der Verfügung weder angebe, um welche Hunderasse es sich bei den Hunden handele, noch die Hunde nach ihrem Aussehen oder mit der Chip- bzw. Tätowierungsnummer näher beschrieben würden.

Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Davon ist auszugehen, wenn der Adressat und die mit dem Vollzug befasste Behörde und deren Organe aufgrund der Entscheidungssätze und der Begründung des Verwaltungsakts sowie der sonst für die Betroffenen erkennbaren Umstände ersehen können, was genau durch den Verwaltungsakt gefordert wird und ggf. zu vollstrecken ist. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. Demnach ist ein Verwaltungsakt nicht schon dann unbestimmt, wenn seine Regelung für eine mit dem jeweiligen Sachbereich nicht vertraute Person nicht ohne weiteres verständlich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Adressat und die mit dem Vollzug befassten Behörden den Entscheidungsgehalt auf Grund der Gesamtumstände des Einzelfalls zutreffend erfassen und ihr künftiges Verhalten danach ausrichten können3.

Die in der Ordnungsverfügung der Beklagten getroffene Haltungsuntersagung genügt nach Auffassung des Oberverwaltungsgericht für das Land NRW diesen Anforderungen. Bei Erlass der Ordnungsverfügung hielt die Klägerin lediglich zwei große Hunde – den Altdeutschen Schäferhund „E1. vom N.“, genannt „E.“ und die Altdeutsche Schäferhündin „B. von L.“, genannt „B.“ -, die sie unter diesen Namen auch bildlich im Internet präsentierte. Schon mangels anderer von der Klägerin gehaltener Altdeutscher Schäferhunde liegt es daher auf der Hand, dass die Beklagte mit der Bezeichnung „E“ und „B“ in der Ordnungsverfügung diese gemeint hat. Den Hund „E“ hat die Klägerin zudem selbst mit seinem Geburtsdatum und Chipnummer bei der Beklagten angemeldet, so dass eine Verwechslungsgefahr mit anderen Altdeutschen Schäferhunden schon insoweit ausgeschlossen ist.

2. Hundehaltungsverbot in der Zukunft

Soweit die Klägerin im Weiteren rügt, das Verwaltungsgericht Arnsberg habe ihr ermessensfehlerhaft die künftige Haltung von Hunden im Sinne des § 11 LHundG NRW untersagt, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW ebenfalls nicht aufgezeigt.

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin musste sich die Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung insbesondere nicht damit auseinandersetzen, ob Umstände vorliegen, die erwarten lassen, dass der betreffende Hundehalter in Zukunft andere Hunde im Sinne der vorstehenden Vorschriften halten wird. Konkrete Anhaltspunkte dafür dürften bei lebensnaher Betrachtung in den seltensten Fällen vorzufinden sein, so dass der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW deutlich eingeschränkt wäre, folgte man der von der Klägerin zitierten erstinstanzlichen Rechtsprechung4.

Im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr muss die Behörde aber gerade bei unzuverlässigen Hundehaltern die Möglichkeit haben, – wie im Gesetz vorgesehen – mit der konkreten Haltungsuntersagung die Untersagung der zukünftigen Haltung von Hunden im Sinne der §§ 3, 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 LHundG NRW zu verbinden. Die erweiterte Haltungsuntersagung ist daher grundsätzlich zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der (unzuverlässige) Halter auch in Zukunft Hunde halten wird5.

Derartige Umstände hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts NRW auch sonst nicht ersichtlich.

Anmerkung:

Ob die beanstandeten Verstöße für ein Hundehaltungsverbot wirklich ausreichen und auch die Auffassung zur Vollstreckbarkeit zutreffend ist, kann man sicherlich diskutieren. Schlimm ist es jedenfalls, dass hier wieder ein Hundehalter gegen elementare Vorschriften verstossen hat und nun die Hunde von ihrem Halter getrennt wurden.

Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 09.03.2018 – 5 A 1458/16
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0309.5A1458.16.00

  1. VG Arnsberg, Urteil – 6 K 2603/14 []
  2. BVerfG, Beschluss vom 09.06.2016 – 1 BvR 2453/12 []
  3. BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 – 8 C 21.12; OVG NRW, Beschluss vom 31.03.2017 – 5 B 605/16 und 5 E 451/16; OVG NRW, Urteil vom 17.06.2015 – 13 A 1215/12 []
  4. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 08.03.2016 – 19 K 3630/15 und 19 K 4476/14 []
  5. OVG NRW, Beschluss vom 05.02.2018       – 5 E 45/17; Haurand, LHundG NRW, 6. Aufl. 2014, § 12 Nr. 5 []

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