Das Thema „Schönheitsreparaturen“ ist im Mietrecht ein Dauerbrenner – insbesondere natürlich im Rahmen des Auszuges des Mieters (vgl. bei uns z.B. „Schönheitsreparaturen – Zusammentreffen von individualvertraglichen und formularmäßigen Klauseln“ oder „Schönheitsreparaturen – heute: Keine Farbvorgabe für Türen und Fenster„).
Immer wieder gibt es auch „Renovierungsvereinbarungen zwischen dem Vormieter und dem neuen Mieter, die dahingehend lauten, dass der neue Mieter die Wohnung unrenoviert übernimmt und sich in der Vereinbarung mit dem Vormieter verpflichtet, die Wohnung zu renovieren.
Der Bundesgerichtshof hatte nun über die Frage zu entscheiden, ob sich der Vermieter bei Auszug des „neuen“ Mieters auf diese Vereinbarung berufen kann, obgleich er ja die Wohnung nicht renoviert übergeben hatte.
Im Einzelnen:
Der Beklagte war von Januar 2009 bis Ende Februar 2014 Mieter einer Wohnung der Klägerin, die ihm bei Mietbeginn in nicht renoviertem Zustand und mit Gebrauchsspuren der Vormieterin übergeben worden war. Der von der Klägerin verwendete Formularmietvertrag sah vor, dass die Schönheitsreparaturen dem Mieter oblagen.
Am Ende der Mietzeit führte der Beklagte Schönheitsreparaturen durch, die die Klägerin als mangelhaft ansah und deshalb durch einen Malerbetrieb zu Kosten von 799,89 € nacharbeiten ließ. Wegen dieses Betrages begehrt die Klägerin – unter Verrechnung anderer zwischen den Parteien geltend gemachten Forderungen – Schadensersatz wegen nicht beziehungsweise mangelhaft durchgeführter Schönheitsreparaturen.
Der beklagte Mieter hat sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs1 berufen, wonach eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.
Die Klägerin war demgegenüber der Auffassung, diese Rechtsprechung könne hier mit Rücksicht auf eine zwischen dem Beklagten und der Vormieterin im Jahr 2008 getroffene „Renovierungsvereinbarung“ keine Anwendung finden. In dieser Vereinbarung hatte der Beklagte von der Vormieterin einige Gegenstände übernommen, sich zur Zahlung eines nicht näher festgestellten Geldbetrages verpflichtet und sich zur Übernahme der Renovierungsarbeiten bereit erklärt.
Die Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt2.
Dabei hat das Berufungsgericht, das Landgericht Lüneburg seine Entscheidung auf die Erwägung gestützt, angesichts der Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Vormieterin sei es interessengerecht, den Beklagten so zu behandeln, als habe ihm die Klägerin die Mietsache im renovierten Zustand übergeben3. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte (unter anderem) sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Der Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil nun aufgehoben und entschieden, dass eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt auch dann unwirksam ist, wenn der Mieter sich durch zweiseitige Vereinbarung gegenüber dem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hält die formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen Regelung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen im Falle einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt, der ihn so stellt, als habe der Vermieter ihm eine renovierte Wohnung überlassen. Denn eine solche Vornahmeklausel verpflichtet den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und führt dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.
Diese Grundsätze bleiben auch dann anwendbar, so der Bundesgerichtshof, wenn der betreffende Mieter sich wie hier durch zweiseitige Vereinbarung gegenüber seinem Vormieter zur Vornahme von Renovierungsarbeiten in der Mietwohnung verpflichtet hat. Denn eine derartige Vereinbarung ist in ihren Wirkungen von vornherein auf die sie treffenden Parteien, also den Mieter und den Vormieter, beschränkt. Sie vermag deshalb keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der im Mietvertrag zwischen Vermieter und neuem Mieter enthaltenen Verpflichtungen zu nehmen; insbesondere nicht dergestalt, dass der Vermieter so gestellt würde, als hätte er dem neuen Mieter eine renovierte Wohnung übergeben.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.08.2018 – VIII ZR 277/16
- BGH, Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 185/14 [↩]
- AG Celle, Urteil vom 25.05.2016 – 14 C 1146/14; LG Lüneburg – Urteil vom 16.11.2016 – 6 S 58/16 [↩]
- LG Lüneburg – Urteil vom 16.11.2016 – 6 S 58/16 [↩]