Verschleierung vor Gericht?

Der Minister der Justiz des Bundeslandes NRW, Peter Biesenbach, stellte am 21.09.2018 im Bundesrat den Gesetzentwurf zum Verbot der Gesichtsverhüllung vor. Der Entwurf beruht auf einer Initiative der Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Bayern. Peter Biesenbach vor der Länderkammer: „Das Gericht muss Mimik und Gestik klar erkennen können. Im Gerichtssaal zählt die nackte Wahrheit, die niemand verbergen darf. Gesichtsverhüllungen sind mit der Wahrheitsfindung nicht vereinbar und deshalb im Gericht tabu.“1

Deshalb soll das Gerichtsverfassungsgesetz um eine Regelung ergänzt werden, wonach bei der Verhandlung beteiligte Personen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen dürfen. Der NRW/Bayern – Antrag soll den Gerichten eine rechtssichere Regelung an die Hand geben. Mit dem Gesetzesantrag setzen NRW und Bayern einen Beschluss der Justizministerkonferenz vom Juni 2018 um.1

Bislang sieht das Gesetz lediglich die Möglichkeit vor, dass Gerichte nur im Einzelfall Anordnungen treffen können, nicht jedoch ein grundsätzliches Verschleierungsverbot vor Gericht. Das Verbot soll für Parteien, Zeugen und andere am Verfahren beteiligte Personen gelten.1

Peter Biesenbach: „Wenn einem Zeugen der Schweiß auf der Stirn steht oder die Gesichtszüge entgleiten, müssen Richter das bei der Bewertung einer Aussage berücksichtigen können. Ohne Mimik und Gestik ist eine Aussage wenig bis gar nichts wert.“1

Der Bundesrat hat sich daher in seiner heutigen Sitzung mit der Frage befasst, ob Gesichtsverhüllungen vor Gericht ausdrücklich verboten werden sollen. Durch eine Gesetzesänderung soll es an der Gerichtsverhandlung beteiligten Personen – also insbesondere Parteien, Zeugen und Prozessbevollmächtigten – grundsätzlich untersagt werden, ihr Gesicht ganz oder teilweise zu verhüllen. Justizministerin Barbara Havliza: „Die Überprüfung von Aussagen auf ihren Wahrheitsgehalt ist in Gerichtsverfahren vielfach von entscheidender Bedeutung. Die Richterinnen und Richter müssen den Beteiligten ins Gesicht sehen können, denn die Mimik sagt bisweilen mehr als Worte.“ Zudem könne eine Gesichtsverhüllung die Identifizierung von Personen erschweren oder verhindern.2

Der Bundesrat hat den Gesetzesantrag – dem niedersächsischen Anliegen entsprechend – an den Rechtsausschuss überwiesen. Dort wird der im Grundsatz von Niedersachsen unterstütze Gesetzesvorschlag aus Nordrhein-Westfalen und Bayern vertieft beraten. Niedersachsen wird sich für zwei Ausnahmen vom Verhüllungsverbot einsetzen. „Verdeckte Ermittler dürfen nicht gefährdet werden, ihnen muss eine Aussage unter Verhüllung gestattet sein“, fordert Justizministerin Barbara Havliza. Zudem müsse mit Blick auf den Zweck des Verhüllungsverbotes der Vorsitzende Richter Ausnahmen gestatten können, wenn durch eine (teilweise) Verhüllung weder die Identifizierung noch die Beweiswürdigung beeinträchtigt werde.2

Anmerkung:

Von den von Niedersachsen genannten Ausnahmen abgesehen: Wie soll man denn als Richter eine Partei oder einen Zeugen werten, den man nicht sehen kann?

 

  1. Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz NRW vom 21.09.2018 [] [] [] []
  2. Pressemitteilung des Niedersächsischen Justizministeriums vom 21.09.2018 [] []

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