Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen beim Reisevorleistungseinkauf des Reiseveranstalters

Der sogenannte Reisevorleistungseinkauf unterliegt nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.

In dem entschiedenen Fall klagte ein Reiseveranstalter. Dieser „kauft“ unter anderem Hotelleistungen von (ausländischen) Hoteliers und Agenturen ein, um diese dann gebündelt im Rahmen einer Pauschalreise anbieten zu können. Das beklagte Finanzamt unterwarf einen Teil der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen als Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von fremden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Dabei schätzte es die auf die Zimmerüberlassung als solche entfallenden Aufwendungen und separierte Entgelte für Leistungen, denen ein eigener wirtschaftlicher Gehalt zukommen sollte.

Dies sieht das Finanzgericht Düsseldorf anders.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf unterliegt der Hoteleinkauf nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung:

Es fehle an der Voraussetzung des fiktiven Anlagevermögens. Der Geschäftszweck der Klägerin setze das dauerhafte Vorhandensein von Hotels nämlich nicht voraus. Der Reisevorleistungseinkauf sei gedanklich ihr Wareneinsatz. Die Tätigkeit der Klägerin lasse sich – ihr Eigentum an den Hotels bzw. Hotelzimmern unterstellt – nicht nur dann wirtschaftlich sinnvoll ausüben, wenn das Eigentum langfristig erworben wird. Dies würde den Interessen der Klägerin, die auf ein verändertes Nachfrageverhalten auf dem Reisemarkt (z.B. aufgrund geopolitischer Krisen) kurzfristig reagieren müsse, gerade zuwiderlaufen. Die „eingekauften“ Hotels oder Hotelzimmer stellten damit bei wirtschaftlicher Betrachtung eher Umlaufvermögen als Anlagevermögen dar. Die Rolle der Klägerin als Reiseveranstalterin entspreche mehr der einer Vermittlerin von Reiseleistungen als der einer Zwischenmieterin von Hotelzimmern.

Das Finanzgerichts Düsseldorf ist der Auffassung, dass diese Auslegung durch die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der einschlägigen Normen bestätigt wird:

Der Gesetzgeber habe eine Hinzurechnung des Reisevorleistungseinkaufs im Jahr 2007 nicht im Blick gehabt. Zudem lasse sich das Geschäftsmodell eines klassischen (Pauschal-)Reiseveranstalters, der – wie die Klägerin – eine Vielzahl von Hotels in einer Vielzahl von Zielgebieten bereithält, eigenkapitalfinanziert nicht darstellen. Dann könne der Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer aber auch keine Hinzurechnung von betrieblich veranlassten Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt der Finanzierungsneutralität rechtfertigen.

Der Senatsvorsitzende und Vizepräsident des Finanzgerichts Düsseldorf, Harald Junker, betonte die Breitenwirkung des Urteils und richtete seinen Blick auf den weiteren Verfahrensgang: „Die Frage der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung des Hoteleinkaufs hat Bedeutung für die gesamte Tourismusbranche. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf eine gegenläufige Entscheidung des Finanzgerichts Münster aus dem Jahr 2016 bleibt abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren positionieren wird.“

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2018 – 3 K 2728/16 G
ECLI:DE:FGD:2018:0924.3K2728.16G.00