In Vereinen geht es gerne schon einmal hoch her.
Und wenn dann noch weitere Emotionen hinzukommen, weil es um Tierschutz geht, dann kann es nochmal so sehr knallen.
Und dann kann es schon einmal eine solche Entscheidung eines Gericht geben:
„Der Beklagte [Tierschutzverein] wird verpflichtet, der Klägerin im Rahmen ihrer Mitgliedschaft nach den Vorschriften der Vereinssatzung und eventueller weiterer Vereinsstatuten (z. B. Hausordnung, Gassigeherordnung) während der für die Mitglieder und Gassigeher gültigen Öffnungszeiten uneingeschränkt Zutritt zu den den Vereinsmitgliedern zugänglichen Flächen und Räumen des Tierheims […] zu gewähren.“
Was war passiert?
Hier muss etwas länger ausgeholt werden, weil der Sachverhalt insgesamt spannend ist:
Die Klägerin wendet sich gegen ein ihr erteiltes Hausverbot. Der Beklagte begehrt widerklagend die Unterlassung mehrerer Äußerungen.
Die Klägerin ist seit ca. 2010 Mitglied bei der Beklagten. Die Beklagte betreibt ein Tierheim. Frau S ist Geschäftsführerin des Beklagten. Die Klägerin führte vormals die Hunde des Tierheims Gassi.
Die Klägerin beschwerte sich in der Vergangenheit mehrfach beim Vorstand der Beklagten sowie bei der Geschäftsführerin der Beklagten, Frau S, über etwaige Missstände im Tierheim.
Im Jahr 2015 sprach die zweite Vorsitzende des Beklagten, Frau P, gegenüber der Klägerin ein Hausverbot im Tierheim der Beklagten aus.
Am 08.05.2015 fand die Jahreshauptversammlung des Beklagten statt. Dort wurde der Vorstand des Beklagten neu gewählt. Anschließend kam es zu Tumulten zwischen den Vereinsmitgliedern. Daraufhin wurde die Jahreshauptversammlung am 02.06.2015 wiederholt und es wurde erneut ein Vorstand gewählt. Anschließend wurden die Änderungen im Vorstand des Beklagten beim Amtsgericht Bergisch Gladbach angemeldet, welches die Änderungen am 19.05.2016 in das Vereinsregister eintrug.
Die Klägerin verfasste unter dem 23.05.2016 einen Brief an den Bürgermeister der Gemeinde L. Hierin heißt es wörtlich, soweit vorliegend von Relevanz:
„Ich halte es für mehr als bedenklich, wenn Beissverletzungen der Tiere in Kauf genommen werden.“
„Bis heute sind beide [Anm.: neu gewählte Vorstandsmitglieder] nicht beim Amtsgericht eingetragen. Offensichtlich hat das AG die 2. illegale Wahl nicht anerkannt.“
Sie fügte dem Schreiben eine siebenseitige Anlage bei, in welcher die Situation im Tierheim der Beklagten moniert wurde. Hierbei handelt es sich um eine Zusammenstellung von Vorwürfen von ca. 15 anonymen Personen. Hierin heißt es wörtlich, soweit vorliegend von Relevanz:
„[…], das Tierheim L hat seit Jahren einen schlechten Ruf.“
„Sie [Anm.: die Hunde von Frau S, Geschäftsführerin des Beklagten] laufen auf dem Gelände frei herum und attakieren die Hunde mit denen Gassigänger rausgehen“
„Die Ziegen waren im Winter in einem winzigen offenen kleinen Stall ohne Boden und Türen untergebracht.“
„Bei der 1. Jahreshauptversammlung wurde u. a. ein Wahlbetrug unterbunden bzw. aufgedeckt.“
„Lehrlinge werden im Tierheim nicht ausgebildet.“
„ES besteht der Verdacht, daß Frau S ohne Anfrage beim Vorstand, […] alleinige Entscheidungen trifft und […] Tiere ohne Ethikkommission einschläfern läßt […].
„Ziehen wurden fast ein Jahr in einem nicht ordnungsgemäßen Stall gehalten, keine Türen, teilweise keine Bodenplatte, feuchtes, nasses Stroh, in Eis und Schnee und Regen draussen.“
„Der Eingangsbereich sollte eigentlich die Visitenkarte eines Tierheimes sein. Wenn man schon auf den Parkplatz kommt, liegt oft Müll und aufgerissene Tüten bis auf die umliegenden Weiden herum, da die Container offen sind.“
„Die ungepflegte Aussenanlage führen zu der Annahme dass auch im eigentlich Tierheimbetrieb Mängel vorliegen. […] Von Radenmähern zerschreddertes Spielzeug, Bälle Taue Flatterband rostige Nägel sind Gefahr für Welpen, Jung- und andere Hunde. Bretter mit Nägeln nach oben liegen seit Monaten im Eingangsbereich des grossen Auslauf.“
„Unserer Erachtens bekommen die Tiere nicht ausreichend Futter.“
„Die Hunde werden in teils sehr ungepflegtem Zustand vermitelt […].“
„Ob Frau S noch geeignet ist, wagen wir zu bezweifeln. Sie erfüllt u. E. diese Aufgaben überhaupt nicht. Die Zusammenarbeit mit umliegenden Tierheimen ist gleich Null.“
„Das Personal soll nicht weiter drangsaliert werden.“
Die siebenseitige Anlage sendete die Klägerin neben der Gemeinde L zudem an den Deutschen Tierschutzbund e. V., den Bund gegen Missbrauch der Tiere e.V., deasFinanzamt Bergisch-Gladbach sowie an die Berufsgenossenschaft.
Am 10.06.2016 fand ein Gespräch zwischen der Klägerin und dem Bürgermeister der Gemeinde L statt. Der Bürgermeister hielt daraufhin Rücksprache mit dem Leitenden Amtstierarzt des Q- Kreises sowie einer Amtsärztin. Anschließend vermerkte er auf dem Schreiben der Klägerin vom 23.05.2016, dass keine Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Tierschutzgesetzt bestehen.
Mit Schreiben vom 01.07.2016, welches die Überschrift „Fristlose Kündigung Ihrer Mitgliedschaft“ trägt, teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass der Vorstand der Beklagten in der Sitzung vom selben Tag die Mitgliedschaft der Klägerin mit sofortigen Wirkung aufgehoben habe.
Die Klägerin ist der Ansicht, das ausgesprochene Hausverbot sei unwirksam. Sie ist weiter der Ansicht, dem Beklagten stehe der mit der Widerklage geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Die in der Widerklage wiedergegebenen Äußerungen würden teils Meinungsäußerungen darstellen. Soweit es sich um Tatsachenbehauptungen handelt, würden diese teils nicht von der Klägerin stammen. Jene Äußerungen, welche hingegen von der Klägerin stammen, seien jedenfalls wahr.
Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 07.11.2017 hat der Beklagte die Audiodateien der Radioaufnahmen des Radiosenders Y vom 06.11.2017 verschriftlicht, aus denen Wortbeiträge der Klägerin und des Prozessbevollmächtigten des Beklagten hervorgehen. Zudem hat der Beklagte in dem Schriftsatz erklärt, an dem ausgesprochenen Hausverbot nicht mehr festzuhalten.
Die Klägerin hat mit ihrem Klageantrag zu 1) ursprünglich beantragt, festzustellen, dass die Mitgliedschaft der Klägerin in dem beklagten Verein nicht durch die „fristlose Kündigung“ vom 01.07.2016 beendet worden ist, sondern unverändert fortbesteht. Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung vom 17.10.2016 erklärt, dass er aus der Kündigung keine Rechte mehr herleitet. In der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2017 hat die Klägerin den Klageantrag zu 1) für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin im Rahmen ihrer Mitgliedschaft nach den Vorschriften der Vereinssatzung und eventueller weiterer Vereinsstatuten (z. B. Hausordnung, Gassigeherordnung) während der für die Mitglieder und Gassigeher gültigen Öffnungszeiten uneingeschränkt Zutritt zu den den Vereinsmitgliedern zugänglichen Flächen und Räumen des Tierheims zu gewähren.
Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt er, die Klägerin bei Meidung eines für den Fall der Zuwiderhandung festzusetzen Ordnungsgeldes bis 25.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und zu verbreiten oder durch Dritte zu behaupten oder verbreiten zu lassen,
- im Tierheim des Tierschutzvereins des Q- Kreises e. V. würden Bissverletzungen in Kauf genommen,
- die Vorstandsmitglieder der Beklagten seien nicht im Vereinsregister eingetragen,
- die Wahlen auf der Jahreshauptversammlung bei dem Beklagten am 02.06.2015 seien illegal abgelaufen,
- auf der Jahreshauptversammlung bei dem Beklagten am 08.05.2015 sei ein Wahlbetrug aufgedeckt worden,
- das Tierheim des Tierschutzvereins des Q- Kreises e. V. habe seit Jahren einen schlechten Ruf,
- die Hunde der Frau S laufen auf dem Gelände des Tierheims frei herum und attackieren andere Hunde, mit denen „Gassigänger“ rausgehen,
- es würden keine Lehrlinge bei der Beklagten ausgebildet,
- im Tierheim des Tierschutzvereins des Q- Kreises e. V. würden Tiere ohne sachlichen Grund eingeschläfert,
- Ziegen seien im Tierheim des Tierschutzvereins des Q- Kreises e. V. fast ein Jahr in einem nicht ordnungsgemäßen Stall auf feuchtem und nassem Stroh gehalten worden,
- das Tierheim des Tierschutzvereins des Q- Kreises e. V. sei im Innen- und Außenbereich verdreckt und vermüllt,
- die Tiere im Tierheim des Tierschutzvereins des Q- Kreises e. V. bekämen nicht ausreichend Futter und seien teilweise zu dünn,
- Hunde würden vom Tierschutzverein des Q- Kreises e.V. in teils sehr ungepflegtem Zustand vermittelt,
- die vom Vorstand des Tierschutzvereins des Q- Kreises e. V. bestellte Geschäftsführerin Frau S erfülle ihre Aufgaben und ihre vertraglichen Pflichten nicht,
- das Personal des Tierschutzvereins des Q- Kreises e. V. werde drangsaliert
Die Beklagte behauptet, das von Frau P ausgesprochene Hausverbot gehe auf einen Beschluss des Vorstandes zurück und werde vom gesamten Vorstand gebilligt. Grund für das Hausverbot sei das vereinsschädigende Verhalten der Klägerin. Die Beklagte behauptet, die in dem Schreiben der Klägerin vom 23.05.2016 samt der siebenseitigen Anlage aufgestellten Tatsachenbehauptungen seien unwahr. Insbesondere würden Tiere nicht ohne sachlichen Grund eingeschläfert. Die Entscheidung über das Einschläfern eines Tieres treffe eine eingesetzte Ethikkomission.
Und was sagte das Landgericht Köln?
Die Klage hat Erfolg. Die Widerklage hat hingegen keinen Erfolg.
Zunächst zur Klage:
Der Klägerin ist von der Beklagten uneingeschränkt Zutritt zu den den Vereinsmitgliedern zugänglichen Flächen und Räumen des Tierheims zu gewähren, § 38 BGB.
Das von der zweiten Vorsitzende des Beklagten, Frau P, gegenüber der Klägerin im Jahr 2015 ausgesprochene Hausverbot bezüglich des Tierheimgrundstücks ist rechtswidrig.
Der Inhaber des Hausrechts kann gemäß §§ 903, 1004 BGB grundsätzlich frei entscheiden, wem er Zutritt gewährt. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos, sondern unterliegt den allgemeinen gesetzlichen Schranken1.
Zum einen enthält die Satzung des Beklagten keine Bestimmung, wonach einzelnen Vereinsmitgliedern die Benutzung der Einrichtungen des Vereins unter bestimmten Gründen untersagt werden kann. Darüber hinaus konnte der Beklagte sein Hausrecht deshalb nicht frei ausüben, weil er dazu vertraglich verpflichtet ist, der Klägerin Zutritt zu dem Tierheimgrundstück zu gewähren2. Die Klägerin hat durch Vertragsschluss zwischen ihr und dem Beklagten3 im Jahr 2010 die Vereinsmitgliedschaft erworben. Sie darf damit auch grundsätzlich auch von den Einrichtungen des Beklagten partizipieren, soweit er diese seinen Mitgliedern zur Verfügung stellt. Der Klägerin steht ein Recht auf Benutzung der Vereinseinrichtungen zu4. Dazu gehört es, der Klägerin während der Öffnungszeiten Zugang zu dem vom Beklagten betriebenen Tierheim zu gewähren.
Die Rechtmäßigkeit des ausgesprochenen Hausverbots und eine damit verbundene Einschränkung der vereinsrechtlichen Rechte der Klägerin setzt das Bestehen eines sachlichen Grundes voraus5. Ein solcher sachlicher Grund, der ein Hausverbot der Klägerin und die Verkürzung ihrer Mitgliedsrechte rechtfertigen könnte, besteht nach Auffassung des Landgerichts Köln nicht. Der Beklagte hat das Hausverbot auf das vereinsschädigende Verhalten der Klägerin gestützt. Diese Begründung ist nicht ausreichend. Nähere Umstände, welche ein Hausverbot rechtfertigen könnten, sind nicht genannt worden. Etwaige dem Beklagten missfallende Äußerungen der Klägerin können durch ein Hausverbot nicht verhindert werden, so das Landgericht Köln weiter.
Zur Widerklage:
Dem beklagten Tierheim steht nach Auffassung des Landgerichts Köln auch kein Anspruch auf Unterlassung der im Widerklageantrag dargelegten Äußerungen aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB zu.
Unerheblich ist dabei zunächst, ob die aus Anlage B1 ersichtlichen Äußerungen von der Klägerin selbst stammen oder sie die Äußerungen anonymer Personen weitergeleitet hat. Denn jedenfalls hat sich die Klägerin die Äußerungen in der siebenseitigen Anlage zum Schreiben der Klägerin vom 23.05.2016 durch die Weiterleitung an die öffentlichen Stellen zu Eigen gemacht.
Dem Beklagten steht kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Äußerung, er habe seit Jahren einen schlechten Ruf, zu.
Hierbei handelt es sich im Schwerpunkt um eine Meinungsäußerung, da der wertende Charakter im Vordergrund steht. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet dabei jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungen sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt6. Es steht der Klägerin frei, ihre Ansicht, dass der Beklagte einen schlechten Ruf genießt, zu verbreiten. Das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Beklagten tritt hinter das klägerische Recht zur freien Meinungsäußerung zurück.
Auch hinsichtlich der weiteren im Widerklageantrag aufgeführten Äußerungen steht dem Beklagten kein Unterlassungsanspruch zu.
Die übrigen Äußerungen sind zunächst als Tatsachenbehauptungen zu werten, deren Wahrheit oder Unwahrheit dem Beweis grundsätzlich zugänglich ist. Eine Tatsachenbehauptung bezieht sich dabei auf etwas Geschehenes oder einen gegenwärtigen Zustand und steht deshalb grundsätzlich dem Beweis offen, d.h. ihre Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsätzlich mit den in der Prozessordnung vorgesehenen Beweismitteln überprüfbar7. Während wahre Tatsachenbehauptungen grundsätzlich hinzunehmen sind, sind unwahre Tatsachenbehauptungen grundsätzlich nicht zu dulden.
Die Wahrheit oder Unwahrheit der den Äußerungen der Klägerin zugrundeliegenden Sachverhalten kann im vorliegenden Fall jedoch dahinstehen.
Zwischen Äußerungen in der Öffentlichkeit und solchen gegenüber Behörden und ähnlichen ist zu differenzieren. Niemand kann daran gehindert werden, angebliche Missstände denjenigen Stellen anzuzeigen, die dazu berufen sind, einem entsprechenden Verdacht nachzugehen und ggf. Maßnahmen gegen solche Missstände zu ergreifen. Was in der Öffentlichkeit nicht verbreitet werden darf, kann gegenüber solchen Stellen durchaus erlaubt sein8. Ausreichend muss dabei sein, dass der Äußernde bei ordnungsgemäßer Sorgfalt davon ausgehen konnte, dass die Adressaten dazu berufen sind, den erhobenen Vorwürfen nachzugehen, und die Informationen mit der gebotenen Vertraulichkeit behandeln. Dagegen kann nicht maßgeblich sein, wer nach den – im Einzelfall komplizierten und für einen juristischen Laien kaum nachvollziehbaren – Zuständigkeitsvorschriften zuständig ist. Denn es besteht gerade ein öffentliches Interesse daran, dass mögliche Missstände gemeldet werden. Ein Dritter soll Verdachtsmomente unbefangen mitteilen dürfen, selbst wenn diese die Ehre eines anderen beeinträchtigen.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin hat die streitgegenständlichen Äußerungen gegenüber der Gemeinde L, dem Deutschen Tierschutzbund e. V., den Bund gegen Missbrauch der Tiere e.V., dem Finanzamt Bergisch-Gladbach sowie gegenüber der Berufsgenossenschaft getätigt. Wenn auch für die Durchführung des Tierschutzgesetzes nach § 15 TierSchG i. V. m. § 1 Nr. 1 ZustVO Tierschutz NRW die Kreisordnungsbehörde zuständig ist und der Bürgermeister von L zudem nicht Aufsichtsperson hinsichtlich Eintragungen im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln ist, durfte die Klägerin davon ausgehen, dass er richtiger Ansprechpartner für ihr Anliegen war. Denn das von dem Beklagten betriebene Tierheim befindet sich in der Gemeinde L. Sowohl beim Deutschen Tierschutzbund e. V. als auch beim Bund gegen Missbrauch der Tiere e. V. handelt es sich um gemeinnützige Vereine, deren satzungsmäßige Aufgaben die Förderung des Tierschutzes sowie die Bekämpfung jeglichen Missbrauch der Tiere sind. Zudem betreffen die Vorwürfe potentiell auch das Finanzamt Bergisch Gladbach. Eine Steuervergünstigung nach § 51 AO ist an das Verfolgen gemeinnütziger Zwecke – hier eine selbstlose Förderung des Tierschutzes nach § 52 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 14 AO – gebunden. Die Klägerin schildert Anhaltspunkte, welche diese Voraussetzungen in Frage stellen könnten. Sie hinterfragt, ob die Kosten für die privaten Hunde der Geschäftsführerin durch die Mitgliederbeträge finanziert würden. Zudem seien Mitgliedsbeiträge und Spendengelder für eine teure Cocktailbar am Tag der offenen Tür verschleudert worden. Die Berufsgenossenschaft ist jedenfalls insofern als zuständige Stelle anzusehen, als die Klägerin äußert, eine Büroangestellte würde bei Lärm arbeiten. Es gebe wohl keine Umkleide für den Wechsel von Straßen- zu Arbeitskleidung. Das Personal werde drangsaliert und traue sich nicht, gegen die oberen Etagen zu rebellieren.
Die Interessen des Beklagten sind hinreichend gewahrt. Eine Berufung des Äußernden auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen setzt voraus, dass die Vorwürfe nicht etwa leichtfertig oder vorsätzlich unrichtig oder zum Zwecke einer diffarmierenden Schmähkritik erhoben werden9. Dies gilt auch für massive Anschuldigungen, soweit der im Kontext als bloße Schlussfolgerung und bloßer Verdacht für den verständigen Leser kenntlich gemachte Vorwurf ausschließlich an zur Aufklärung berufene Stellen gerichtet ist. Im Rahmen privilegierter Äußerungen dürfen die Barrieren nicht so hoch gesetzt werden, dass von ihnen ein Lähmungseffekt ausgehen kann10. Für eine leichtfertige oder gar vorsätzliche Falschbehauptung bestehen vorliegend keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die detaillierten Schilderungen lassen das Vorbringen ungeachtet seines Wahrheitsgehaltes – aus der Sicht eines objektiven Dritten nicht völlig haltlos und abwegig erscheinen. Zudem sind die schwerwiegenden Vorwürfe grundloser Einschläferungen erkennbar als persönliche Zweifel an der Richtigkeit anderweitiger Darstellungen formuliert. So heißt es in dem mit „Tierheim L 1. Teil“ überschriebenen Schriftstück „Alle Einschläferungen der überwiegend alten Hunde erfolgten in einem Zeitraum, in dem die festangestellte Leiterin der Hundeabteilung über mehrere Wochen krank war. Opi hatte einen Tumor? Riskas eine Magendrehung? Bijou einen Tumor im Magen-Darm-Trakt?“. Dass Tiere ohne Ethikkommission eingeschläfert würden, ist ausdrücklich als Verdacht formuliert („2. Teil“) Hinzu kommt, dass die Mitteilungen der Klägerin ersichtlich darauf gerichtet waren, dass die genannten Stellen die erhobenen Vorwürfe überprüfen.
Etwas anderes folgt auch nicht aus den vom Radiosender Y am 06.11.2017 veröffentlichen Äußerungen der Klägerin, welche der Beklagte mit nachgelassenem Schriftsatz vom 07.11.2018 verschriftlicht hat. Hierdurch ist der Streitgegenstand der Widerklage nicht betroffen. Der Streitgegenstand bestimmt sich nach dem überwiegend vertretenen zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff , also nach „Antrag und Lebenssachverhalt“. Der der Widerklage zu Grunde liegende Lebenssachverhalt stellen die Äußerungen in dem klägerischen Schreiben an den Bürgermeister der Gemeinde L vom 23.05.2016 samt der siebenseitigen Anlage, welche auch an weitere Behörden übersandt wurde, dar. Dieser Streitgegenstand ist durch die Äußerungen im Radio nicht tangiert. Darüber hinaus können persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder –verteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, äußerungsrechtlich nur ausnahmsweise abgewehrt werden11.
Landgericht Köln, Urteil vom 28.11.2018 – 4 O 457/16
ECLI:DE:LGK:2018:1128.4O457.16.00
- LG Duisburg, Urteil vom 22.07.2005 – 7 S 63/05; LG Bielefeld, Urteil vom 18.01.2005 – 20 S 137/04; LG Köln, Urteil vom 11.02.2009 – 4 O 312/08 [↩]
- BGH, Urteil vom 09.03.2012 – V ZR 115/11 [↩]
- Ellenberger, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Auflage 2018, § 28 Rn. 4 [↩]
- Ellenberger, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Auflage 2018, § 28 Rn. 1 [↩]
- BGH, Urteil vom 07.10.1991 – II ZR 51/91 [↩]
- BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88 [↩]
- LG Köln, Urteil vom 17.04.2013 – 28 O 525/12 [↩]
- OLG Dresden, Urteil vom 03.08.2006 – 4 U 436/06; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.12.1993 – 1 U 21/92; BGH, Beschluss vom 03.11.1977 – VI ZR 256/74 [↩]
- BVerfG, Urteil vom 12.12.1990 – 1 BvR 839/90 [↩]
- OLG Dresden, Urteil vom 03.08.2006 – 4 U 536/06 [↩]
- BGH, Urteil vom 16.11.2004 – VI ZR 298/03; AG Dachau, Urteil vom 28.09.2015 – 3 C 685/15 [↩]