Das Thema „Ist ein Minatur-Bullterrier ein gefährlicher Hund“ ist ein ständiges Thema, über das wir u.A. bereits hier, hier und hier berichtet haben.
Die Kernproblematik liegt darin, dass in den meisten Hundegesetzen nur der „Bullterrier“, d.h. der Standard-Bullterrier, aufgelistet ist und nicht der Miniatur Bullterrier. Sodann sind die landesrechtlichen Regelungen zu den per definitionem als „gefährlich“ eingestuften Hunderassen zum Teil unterschiedlich, so dass die Rechtsprechung ohnehin divergiert.
Das Verwaltungsgericht Halle musste nun darüber entscheiden, ob der Miniatur Bullterrier ein gefährlicher Hund ist, mit der Folge, dass für diesen die erhöhte Hundesteuer zu zahlen ist.
Geklagt hatte eine Hundehalterin, die von der beklagten Kommune zur Zahlung der Hundesteuer für ihren Mini Bullterrier unter Einstufung des Hundes als gefährlicher Hund herangezogen wurde.
Mit ihrer Klage macht sie geltend, dass es sich bei dem Miniatur Bullterrier nicht um einen gefährlichen Hund handele. Es handele sich um eine eigenständige Rasse, die nicht im Hundeverbringungs- und –einfuhrbeschränkungsgesetz aufgeführt werde.
Das Verwaltungsgericht Halle hat die Klage abgewiesen.
Der kommunale Satzungsgeber könne, so das Verwaltungsgericht Halle, im Rahmen des Steuerrechts für die Einschätzung als generell gefährlicher Hund auf § 3 Abs. 2 HundeG LSA Bezug nehmen, das seinerseits auf § 2 Abs. 1 des Hundeverbringungs und –einfuhrbeschränkungsgesetz Bezug nimmt.
§ 3 Abs. 2 HundeG LSA lautet:
(2) Für Hunde, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530, 532), nicht in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt oder verbracht werden dürfen, wird die Gefährlichkeit vermutet. Die Rassezugehörigkeit eines Hundes bestimmt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild (Phänotyp). Das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die standardgerechten Merkmale der Phänotypen für die in Satz 1 genannten Hunde unter Berücksichtigung der von kynologischen Fachverbänden entwickelten und am 9. Februar 2001 geltenden Kriterien. Kreuzungen der in Satz 1 genannten Hunde sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der Rassen zu erkennen ist. § 2 gilt entsprechend. Absatz 3 bleibt unberührt.
Diese Vorschrift führt die Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier , Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden auf.
Danach wird der Miniatur Bullterrier, obwohl er als eine eigenständige Rasse anerkannt ist, als Unterfall des Bullterriers erfasst nur, weil der Phänotyp identisch sei.
Dies ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Halle nicht verfassungswidrig. Der Landesgesetzgeber habe im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes eine eigenständige Definition der Rassezugehörigkeit vorgenommen, die sich allein nach dem äußeren Erscheinungsbild bestimme. Dies lasse es zu, auch den Miniatur Bullterrier, obwohl er einer eigenständigen Rasse angehört, aufgrund des optischen Erscheinungsbildes der Rasse der Bullterrier zuzuordnen.
Das Gericht hat die Berufung zugelassen.
Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 22.01.2019 – 4 A 144/18 HAL